1-Prozent-RegelungPrivate Pkw-Nutzung: Sonderausstattung einzubeziehen?
Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt und der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzuzurechnen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie mit Sonderausstattungen zu verfahren ist, die erst nach der Erstzulassung aktiviert werden.
Nutzt der Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs ein betriebliches Fahrzeug auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt. Danach sind für Privatfahrten monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat zu versteuern.
Nachträglich freigeschaltete Sonderausstattung
In die Bemessungsgrundlage für die 1-Prozent-Regelung wird auch der Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung einbezogen, vorausgesetzt, dass diese Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstwagens bereits verbaut war. Doch was passiert steuerlich, wenn die Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung installiert ist, aber erst nach der Erstzulassung erstmals dazugebucht wurde (Functions on Demand)? Konkret: Der Dienstwagen hat im Zeitpunkt der Erstzulassung ein digitales Infotainmentpaket (Navi, Parkassistent, etc.) vorinstalliert. Dieses Paket wurde aber erst zwei Monate nach der Erstzulassung dazugebucht und freigeschaltet.
In diesem Fall würde der Bruttolistenpreis der Sonderausstattung nicht zur Bemessungsgrundlage einbezogen werden müssen, weil das Infotainmentpaket im Zeitpunkt der Erstzulassung weder beauftragt noch freigeschaltet war.
Steuertipp: Die Finanzverwaltung sammelt aber genau zu dieser Thematik schon seit längerem Informationen. Es kann also sein, dass es irgendwann in der Zukunft eine gesetzliche Bestimmung geben wird, nach der solche vorinstallierten Sonderausstattungselemente doch in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der 1-Prozent-Regelung einzubeziehen sind. Nach jetziger Rechtslage ist das aber noch nicht der Fall.