Vermietung: Musterprozess zur Instandhaltungsrücklage

Wer privat eine Wohnung vermietet, zahlt in der Regel Wohngeld an einen Wohnungsverwalter und bekommt nach Ablauf des Jahres eine Wohngeldabrechnung. In dieser Wohngeldabrechnung findet sich dann eine ominöse Zuführung in die Instandhaltungsrücklage. Was ist das eigentlich und welche Besonderheiten gelten eigentlich bei der Instandhaltungsrücklage?

Die Zuführung in die Instandhaltungsrücklage dient dem Wohnungsverwalter für die Bezahlung künftiger Reparaturen. Steuerlich gilt hier: Für die bloße Zuführung in die Instandhaltungsrücklage darf der Vermieter keine Werbungskosten in der Anlage V zur Steuererklärung geltend machen. Erst wenn Geld aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen oder andere Ausgaben gezahlt werden, winkt ein steuersparender Werbungskostenabzug.

Chance auf sofortigen Werbungskostenabzug

Aufgrund der Novellierung des Wohnungseigentümergesetzes kann es jedoch sein, dass bereits die bloße Zuführung zur Instandhaltungsrücklage einen Werbungskostenabzug auslöst. Ob das so ist, prüft aktuell der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess (BFH, Az. IX R 19/24).

Insbesondere, wenn hohe Sonderumlagen (z.B. Dachsanierung) vom Vermieter zu zahlen sind und diese zunächst in die Instandhaltungsrücklage wandern, kann es Sinn machen, in der Anlage V den sofortigen Werbungskostenabzug zu beantragen.

Steuertipp: Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug bei bloßer Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ab (was aktuell der Regelfall sein dürfte), empfehlen sich ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. 

Energetische Sanierung: Neue Musterbescheinigung 2025

Wer sein Eigenheim energetisch sanieren lässt, kann Steuern sparen – vorausgesetzt, er besitzt eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs. Handwerksbetriebe müssen dafür die aktuelle Musterbescheinigung ausfüllen. Hier geht es zum Download.

Lässt ein Eigenheimbesitzer an seinem Zuhause energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, winkt bei Abgabe einer Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Und diese sieht wie folgt aus: Ab dem Jahr der Fertigstellung und in den folgenden beiden Jahren gibt es eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Kosten für die energetische Sanierung, maximal 40.000 Euro.

Bescheinigung der energetischen Sanierung ein Muss

Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass das Finanzamt grünes Licht für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gibt, ist eine Bescheinigung des Fachunternehmens, dass tatsächlich energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Wichtig: Seit 1. Januar 2025 müssen die Fachunternehmen, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, eine neue Musterbescheinigung des Bundesfinanzministeriums nutzen. Diese neue Musterbescheinigung kann einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Dezember 2024 (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:008) entnommen werden.

>> Hier geht es zum Download: Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz

Steuertipp: Fachunternehmer sollten sich also unbedingt an die neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums in puncto Musterbescheinigung halten. Denn wird eine veraltete Bescheinigung genutzt, wird das Finanzamt dem Eigenheimbesitzer die Steueranrechnung versagen und das Fachunternehmen müsste dann erneut die Bescheinigung ausfüllen. Diese doppelte Arbeit lässt sich nur bei Benutzung der neuen Bescheinigung vermeiden. 

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer: Stichtag für Antrag naht

Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, müssen demnächst entweder die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2025 ans Finanzamt übermitteln oder einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen.

Den 10. Februar 2025 sollten sich Unternehmer rot im Kalender markieren. Bis dahin muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens gestellt sein. Sofern das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden. Auch für die Zahlung der Umsatzsteuer haben Unternehmer dann immer einen Monat länger Zeit.

Sondervorauszahlung notwendig

Damit es mit der Dauerfristverlängerung bei einer monatlichen Abgabeverpflichtung klappt, muss bis zum 10. Februar 2025 außerdem eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2024 ans Finanzamt überwiesen werden. Diese Sondervorauszahlung wird dann mit der Dezember-Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Beispiel: Eine selbstständige Unternehmerin stellt über ELSTER einen Antrag auf Dauerfristverlängerung. Die Umsatzsteuerzahllast für 2024 betrug 38.000 Euro. Deshalb überweist sie am 8. Februar 2025 eine Sonderzahlung von 3.455 Euro ans Finanzamt (38.000 Euro x 1/11). Die Umsatzsteuerzahlung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2025 beträgt 8.000 Euro.

Folge: Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen nur noch 4.545 Euro ans Finanzamt überwiesen werden (errechnete Zahllast für 12/2025 8.000 Euro abzüglich Sondervorauszahlung 3.455 Euro). 

Handwerkerrechnung absetzen: Neue Voraussetzung 2025

Wer sich Handwerker oder selbstständige Dienstleister wie Gebäudereiniger ins Haus holt, kann sich auch 2025 einen Teil der Kosten über die Steuer zurückholen. Doch Achtung: Seit 2025 gibt es hier eine Neuerung.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen findet sich in § 35a EStG. Für Handwerkerleistungen winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung. Der Maximalbetrag beträgt jedoch 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Fensterreinigung, Gartenfirma, ambulanter Pflegedienst) gibt es auf Antrag eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung. Hier sind es maximal 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG)

Bisherige Voraussetzungen für Steueranrechnung

Die wichtigsten Voraussetzungen, damit das Finanzamt die Steueranrechnung genehmigt, sind folgende:

Praxis-Tipp: Eine Voraussetzung, die viele Privatkunden oftmals nicht auf dem Schirm haben und für Enttäuschung sorgt: Eine Steueranrechnung gibt es nur bis zur Höhe der festgesetzten Steuerschuld im Steuerbescheid. Mit anderen Worten: Zahlen Privatkunden keine Steuern, gibt es im Umkehrschluss natürlich auch keine Steueranrechnung bzw. Steuererstattung aufgrund von Zahlungen an Handwerker oder an selbstständige Dienstleister nach § 35a EStG.

Neue Voraussetzung für Steueranrechnung ab 2025

Ab 2025 müssen Privatkunden eine neue Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 35a EStG beachten. Die Anrechnung gibt es seit dem 1. Januar 2025 nur noch, wenn die Zahlung der Rechnung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Das bedeutet: Wird die Leistung eines Handwerkers oder eines selbstständigen Dienstleisters vermittelt und die Zahlung der Handwerkerrechnung soll auf das Konto des Vermittlers gezahlt werden, sollten Privatkunden ihr Veto einlegen. Denn in diesem Fall würde die Steueranrechnung wegfallen.

Dasselbe passiert, wenn der Handwerker oder der selbstständige Dienstleister ein Inkassobüro mit der Eintreibung des Rechnungsbetrags beauftragen und der Kunde die Zahlung letztlich an das Inkassobüro leistet. Da hier die Zahlung nicht auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt, ist die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 oder 3 EStG für 2025 verloren.

Fazit zur Steueranrechnung für Handwerker und selbstständige Dienstleister 2025

Da zufriedene Privatkunden ein Erfolgsgarant dafür sind, dass neue Aufträge potenzieller Neukunden eingehen – durch positive Online-Bewertungen oder durch Mundpropaganda – sollten sie im Zweifel darauf hingewiesen werden, dass es die Steueranrechnung 2025 nur gibt, wenn die Zahlung direkt auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024).