Steuererklärung 2024: Diese Fristen gelten

Für die Steuererklärung 2024 gelten wieder strengere Abgabefristen als in den Vorjahren. Der Stichtag, den man kennen sollten: 31. Juli 2025. Doch dieser Termin gilt längst nicht für jeden.

Sind Sie verpflichtet, für das Jahr 2024 eine Steuererklärung einzureichen? Dann sollten Sie sich dafür nicht mehr allzu lange Zeit lassen. Nachdem die Abgabefristen in den vergangenen Jahren aufgrund der Corona-Pandemie mehrfach verlängert wurden, gilt in diesem Jahr wieder der reguläre Termin zum 31. Juli 2025.

„Bis zu diesem Stichtag muss die Steuererklärung bei pflichtveranlagten Steuerzahlern beim Finanzamt eingereicht werden“, heißt es. Mehr Zeit bleibt nur denjenigen, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Arbeit betrauen. Dann verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung von 2024 automatisch bis zum 30. April 2026.

Wer diese Fristen versäumt, muss damit rechnen, vom Finanzamt einen Verspätungszuschlag auferlegt zu bekommen. Außerdem kann die Behörde anhand der ihnen vorliegenden Daten eine Steuerschätzung durchführen, die nachteilig sein kann.

Für freiwillige Abgabe bleibt deutlich länger Zeit

Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind etwa Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld erhalten haben. Auch für zusammenveranlagte Ehepaare, die von den Steuerklassenkombinationen 3 und 5 oder 4 mit Faktor Gebrauch machen, ist die Abgabe Pflicht.

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist und die Steuererklärung freiwillig einreichen möchte, hat hingegen noch länger Zeit. Die Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden, so Karbe-Geßler. Für die Erklärung von 2024 bleibt dann also noch bis zum 31. Dezember 2028 die Möglichkeit zur Abgabe offen.

Steuerrisiko bei ausländischen Solo-Selbstständigen am Bau

Das Hessische Landessozialgericht hat in drei Urteilen klargestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass vermeintlich selbstständige Bauarbeiter eher wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Beschäftigt ein Bauunternehmer ausländische „Solo-Selbstständige“, prüfen die Deutsche Rentenversicherung sowie das Finanzamt sehr genau.

Der Verdacht: Statt als Selbstständige gemeldete Bauarbeiter arbeiten hier tatsächlich abhängig Beschäftigte.

Folge: Für den Arbeitgeber (bisherigen Auftraggeber) können dadurch Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer im Rahmen einer Haftung fällig werden.

Das Hessische Landessozialgericht hat in drei Urteilen klargestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass vermeintlich selbstständige Bauarbeiter eher wie Arbeitnehmer zu behandeln sind (LSG Hessen, Urteile v. 20.2.2025, Az. L 8 BA 4/22; Az. L 8 BA 62/22; Az. L 8 BA 64/21). Folgende Kriterien können demnach zu einer abhängigen Beschäftigung führen:

Statusverfahren zur Vermeidung der Scheinselbstständigkeit

Ist ein Auftraggeber unsicher, ob insbesondere ein ausländischer Subunternehmer als scheinselbstständig gilt, kann er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Statusfeststellung stellen. Das schafft Rechtssicherheit.

Steuertipp: Die Deutschkenntnisse können bei der Beurteilung eine große Rolle spielen, ob eine Person als vermeintlich Selbstständiger tätig ist oder ob die Tätigkeit eher der eines abhängig Beschäftigten entspricht. Ohne Deutschkenntnisse ist es einem Bauarbeiter wohl kaum möglich, am Markt aufzutreten und eigenständige Arbeiten im Bausektor zu erbringen.

Maximieren Sie Ihr Innovationspotenzial mit der staatlichen Forschungszulage

Innovationen sind der Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg – das gilt für Unternehmen aller Größenordnungen und Branchen! Mit der Forschungszulage bietet der Staat eine großartige Möglichkeit, steuerliche Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu erhalten. Egal, ob Sie ein kleines Unternehmen, ein Start-up oder ein Großunternehmen sind, Sie haben die Chance, von dieser Förderung zu profitieren.

Das Antragsverfahren ist komplett digital und einfach strukturiert. Die Beantragung kann jederzeit erfolgen – vor, während oder nach einem Projekt. Unternehmen können bis zu 25 % (bzw. 35 % für KMU) ihrer förderfähigen Aufwendungen zurückerstattet bekommen, unabhängig davon, in welchem Bereich sie tätig sind.

Für viele Unternehmen ist die Forschungszulage ein Wendepunkt: Sie ermöglicht nicht nur die Finanzierung innovativer Projekte, sondern entlastet auch das Budget. Schnelle Bearbeitungszeiten und unbürokratische Prozesse machen es Unternehmen leicht, ihre Chancen in der Forschung zu nutzen.

Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB verstehen wir die Bedeutung von Innovation und Entwicklung. Unser Ziel ist es, Sie nicht nur durch die steuerlichen Aspekte dieser Förderungen zu begleiten, sondern auch in der digitalen Transformation und den notwendigen Umstrukturierungen. Mit unserer ausgezeichneten digitalen Kompetenz und dem individuellen Ansatz in der Beratung sind wir Ihr Partner, um die Möglichkeiten der Forschungszulage optimal auszuschöpfen.

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Kabinett beschließt Steuer-Booster für Betriebe

Maschinen günstiger abschreiben, E-Autos besser fördern: Das neue Investitionsgesetz der Bundesregierung bringt Steuervorteile für Betriebe – auch im Handwerk

Die Bundesregierung will mit Investitionsanreizen für Unternehmen das Wirtschaftswachstum stärken. „Wir kurbeln mit unserem Wachstumsbooster jetzt die Wirtschaft an“, sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) nach dem Kabinettsbeschluss des Gesetzes „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland„. Das Programm sieht verbesserte Abschreibungsbedingungen für Maschinen und betriebliche E-Fahrzeuge vor. Das Gesetz muss noch vom Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Kommunen und Länder fürchten hohe Steuerausfälle

Wie es im Gesetzentwurf heißt, werden die Entlastungen bis 2029 mit insgesamt 46 Milliarden Euro auf die öffentlichen Haushalte durchschlagen. Das Volumen wächst dabei über die Jahre an. Vor allem in den Anfangsjahren könnten die Kommunen besonders von den Steuermindereinnahmen betroffen sein. Verschiedene Ministerpräsidenten haben bereits Kritik angemeldet. Im Bundesrat könnte es deshalb Widerstand geben. Klingbeil verwies unterdessen darauf, dass durch ein höheres Wachstum auch die Gewerbesteuereinnahmen der Kommunen steigen würden.

Reiche: Weitere Entlassungen noch vor dem Sommer

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) sprach von einem „Aufbruchssignal“ für die Wirtschaft und betonte, dass dem Wachstumskurs der Bundesregierung neben dem Investitionssofortprogramm noch weitere Entlastungen folgen werden: Sie nannte niedrigere Energiekosten, den Bürokratieabbau und schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Noch vor der Sommerpause wolle die Regierung Beschlüsse zu einer Senkung der Stromsteuer fassen, betonte sie.

Klingbeil: Mehr steuerliche Planbarkeit für Betriebe

Konkret sieht das Gesetz – wie bereits zuvor angekündigt – einen Investitionsbooster vor. Damit können Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens künftig wieder degressiv mit jährlich 30 Prozent steuerlich abschreiben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass sie ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden. Im Anschluss an die Möglichkeit der degressiven Abschreibung soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent jährlich schrittweise auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt werden. Damit soll Unternehmen steuerliche Planungssicherheit gegeben werden.

Günstigere Steuersätze für einbehaltene Gewinne

Für Personengesellschaften soll der Steuersatz für nicht entnommene Gewinne – auch Thesaurierungssteuersatz genannt – gesenkt werden. Laut Gesetzesentwurf soll dies in drei Schritten geschehen: von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent für den Veranlagungszeitraum 2028/2029, dann auf 26 Prozent für den Zeitraum 2030/2031 und schließlich auf 25 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG). Nicht zuletzt werde damit „an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten“, heißt es im Entwurf.

E-Auto-Kauf für Unternehmen günstiger

Darüber hinaus will Klingbeil den Kauf betrieblich genutzter E-Fahrzeuge mit einer Superabschreibung fördern. Wer ein neues, betrieblich genutztes E-Fahrzeug anschafft, soll im Kaufjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen können. Ein Jahr später sollen noch 10 Prozent, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Jahr 3 Prozent und im fünften Jahr 2 Prozent der Kosten abgeschrieben werden können. Die Regelung soll für Fahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden.

Nachfrage nach E-Autos zieht an – Kritik vom Kfz-Gewerbe

Der Hochlauf der Elektromobilität gewinnt an Dynamik. Im Mai wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt 43.060 vollelektrische Pkw (BEV) neu zugelassen – ein Anstieg von 44,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Damit erreichten BEV einen Marktanteil von 18 Prozent. Wie der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) mitteilt, sei insbesondere bei Privatkunden ein zunehmendes Interesse spürbar. „Der Wandel zur Elektromobilität beschleunigt sich„, sagte ZDK-Interimspräsident Thomas Peckruhn. Gründe seien unter anderem günstigere Modelle und mehr öffentliche Ladepunkte. Gleichzeitig kritisiert der Verband fehlende politische Impulse für Privatkunden: Der vom Kabinett beschlossene Investitionsbooster helfe dem Neuwagen- und Gebrauchtwagenmarkt für Privatpersonen nicht weiter. Der ZDK fordert steuerliche Entlastungen beim Ladestrom sowie weniger Bürokratie beim Ausbau privater Ladeinfrastruktur.

Förderung der E-Mobilität für Firmen bis Ende 2027

Auch die steuerlichen Regelungen für E-Fahrzeuge als Dienstwagen sollen laut Klingbeil angepasst werden. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, wird bei E-Fahrzeugen die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.