Steuerbescheid: So berechnen Sie Ihre Einspruchsfrist

Der Gesetzgeber hat auf längere Postlaufzeiten reagiert: Seit Anfang 2025 gilt eine neue Viertagesfrist für die Zustellung von Steuerbescheiden. Das verschafft Steuerzahlern mehr Zeit für einen möglichen Einspruch.

Gegen (möglicherweise) fehlerhafte Steuerbescheide kann ein Steuerzahler innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheids Einspruch einlegen. Das Finanzamt darf für die Bearbeitung des Einspruchs keine Gebühren verlangen.

Wichtig: Die einmonatige Einspruchsfrist muss zwingend eingehalten werden. Geht der Einspruch auch nur einen Tag zu spät ein, ist er unzulässig und wird vom Finanzamt nicht mehr geprüft.

So wird die Frist berechnet

Wie lange man Zeit hat, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, ist einfach zu berechnen. Zum Datum des Steuerbescheids addiert man vier Tage hinzu. Dieser Tag gilt dann als Bekanntgabedatum des Steuerbescheids.

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein per Post versandter Verwaltungsakt – wie zum Beispiel ein Steuerbescheid – erst am vierten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Verlängerung von der bisherigen Dreitagesfrist berücksichtigt die längeren Postlaufzeiten.

Nach Bekanntgabedatum hat man einen Monat Zeit, seinen schriftlichen Einspruch ans Finanzamt zu schicken. Fällt das Ende der Viertagesfrist oder das Ende der Einmonatsfrist auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag des Finanzamts.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (8. Juli) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (12. Juli). Der Bescheid gilt erst ab dem nächsten Werktag (14. Juli) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 14. August.

Post wird nicht jeden Tag geliefert?

In einigen Gemeinden wird die Post längst nicht mehr jeden Tag zugestellt. Manchmal kommt der Postbote nur alle drei bis vier Tage. Verlängert sich dadurch die Viertagesfrist? Grundsätzlich nein (BFH, Urteil v. 20.2.2025, Az. VI R 18/22).

Steuertipp: Nur wenn der Steuerbescheid nachweislich erst am fünften Tag (oder später) nach dem Bescheiddatum zugeht, verlängert sich die Frist. Der tatsächliche Zugang des Steuerbescheids muss dann allerdings plausibel nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Bescheinigung der Post

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Verpflegungspauschale: Berufliche Auswärtstätigkeit von Mitarbeitern

Werden einem Mitarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen gewährt, sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Wird dem Mitarbeiter nämlich von seinem Arbeitgeber eine Mahlzeit bezahlt, müssen die Verpflegungspauschalen gekürzt werden. Dies ist ein typisches Prüfungsfeld mit einer hohen Fehlerquote beim Finanzamt.

Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter steuerfreie Verpflegungspauschalen überweisen, wenn dieser sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung einer Verpflegungspauschale ist zudem, dass der Mitarbeiter länger als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte, also seines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber, tätig ist.

Ausnahme: Bei einer mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit winkt die steuerfreie Verpflegungspauschale an den Tagen der An- und Abreise, unabhängig von der Dauer. Folgende Verpflegungspauschalen darf der Arbeitgeber bei einer Geschäftsreise im Inland steuerfrei überweisen:

Praxis-Tipp: Zahlt der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale nicht steuerfrei an den Mitarbeiter aus, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten geltend machen. Dies ist über Eintragungen in der Anlage „N“ zur Einkommensteuererklärung möglich. Beides nebeneinander ist leider nicht möglich. Das bedeutet im Klartext: Wird die Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber steuerfrei überwiesen, ist der Werbungskostenabzug der Verpflegungspauschale tabu.

Wann liegt eigentlich eine berufliche Auswärtstätigkeit vor?

Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Mitarbeiter:

Anreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit oder bei einer eintägigen beruflichen Tätigkeit außerhalb von Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte, die länger als acht Stunden dauert.14 Euro
Zwischentage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit28 Euro
Abreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit14 Euro

Tabu: 3-Monatsgrenze beachten

Wenn ein Mitarbeiter drei Monate am Stück auf derselben auswärtigen Baustelle eingesetzt ist, hat er nach Ablauf dieser drei Monate bedauerlicherweise keinen Anspruch mehr auf die steuerfreie Verpflegungspauschale beziehungsweise auf den Werbungskostenabzug.

Besonderheit: Wird eine länger andauernde berufliche Auswärtstätigkeit an demselben Ort um mindestens vier Wochen unterbrochen – beispielsweise wegen Urlaub, Erkrankung, Fortbildung oder Versetzung an einen anderen Standort – beginnt eine neue Dreimonatsfrist. Während dieser Zeit hat der Mitarbeiter wieder Anspruch auf die Verpflegungspauschale.

Sonderfall: Kürzung der Verpflegungspauschale

Jetzt zu einem Thema, dass häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt und zu unangenehmen Lohnsteuernachzahlungen führen kann. Denn zahlt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter an einem Tag eine steuerfreie Verpflegungspauschale aus und stellt ihm am selben Tag eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, dann muss die steuerfreie Verpflegungspauschale gekürzt werden.

Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird von der vollen Verpflegungspauschale (28 Euro) berechnet und beträgt:

Wichtig: Selbst wenn einem Arbeitnehmer nur eine Verpflegungspauschale von 14 Euro zusteht, beträgt die Kürzung für ein gewährtes Frühstück nicht nur 2,80 Euro (20 Prozent von 14 Euro), sondern 5,60 Euro (20 Prozent von 28 Euro). Das lässt sich dem Gesetzestext und vor allem einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011:006).

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält für Tage, an denen er sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet, vom Arbeitgeber die Verpflegungspauschale steuerfrei erstattet. Ist der Chef mit von der Partie und lädt seinen Mitarbeiter zum Mittagessen ein, dann darf die steuerfrei erstattete Verpflegungspauschale nur noch 2,80 Euro betragen (Kürzungsbetrag: 28 Euro x 40 Prozent = 11,20 Euro; Verpflegungspauschale 14 Euro – 11,20 Euro).