49-Euro-Ticket als Jobticket: So bleibt es steuerfrei

By Melanie Fussnegger, Allgemein

Das 49-Euro-Ticket lohnt sich auch für Unternehmen, die Jobtickets an ihre Beschäftigten ausgeben. Arbeitgeber können das Deutschlandticket als Betriebsausgabe geltend machen. Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen.

Arbeitgeber können sich an den Kosten für Tickets öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr ihrer Mitarbeiter beteiligen. Man spricht hier im steuerlichen Fachjargon von einem Jobticket. Der Clou am Jobticket: Die Übernahme der Kosten bzw. der Zuschuss zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EstG steuerfrei.

Damit es mit der Steuerfreiheit klappt, müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter darauf achten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Übernahme der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Es muss ein gültiges Arbeitsverhältnis bestehen.
  • Der Arbeitgeber überlässt entweder das Jobticket verbilligt oder kostenlos an seine Mitarbeiter oder er gewährt ihnen einen Zuschuss.
  • Steuerlich begünstigt sind alle Fahrten zwischen Wohnung und festem Arbeitsplatz (= erste Tätigkeitsstätte) sowie sämtliche weitere – auch private – Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.

Beispiel 1: Eine Arbeitnehmerin pendelt mit dem Zug täglich zum Büro. Die Kosten für das 49-Euro-Ticket von Mai bis Dezember 2022 möchte der Arbeitgeber als kleines Dankeschön für die langjährige Zusammenarbeit übernehmen. Folge: Kauft sich die Arbeitnehmerin ab Mai das 49-Euro-Ticket, kann ihr der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei nach § Nr. 15 EstG erstatten.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 2.600 Euro pendelt täglich mit dem Zug zur Arbeit. Der Arbeitgeber erstattet ihm ab Mai die Kosten für sein 49-Euro-Ticket. Das Bruttogehalt mindert sich in der Zeit des Zuschusses jedoch auf 2.951 Euro. Folge: Hier klappt es mit der Steuerfreiheit leider nicht, weil eine Gehaltsumwandlung vorliegt. Die Voraussetzung, das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszugeben, wird nicht erfüllt. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer übernimmt. Und zwar pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Praxis-Tipp: Arbeitgeber, die es genau wissen möchten mit der Steuerfreiheit für ein Jobticket nach § 3 Nr. 15 EstG, können einen Blick in ein ausführliches Infoschreiben des Finanzamts werfen (BMF, Schreiben vom 15.8.2019, Az. IV C 5 – S 2342/19/10007). Wer danach immer noch steuerlich unsicher ist, ob er alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, kann einen kostenlosen Service des Finanzamts nutzen. Die Rede ist von der sogenannten Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Hier stellt der Arbeitgeber seine Zahlungen bzw. Zuschüsse zu den Fahrtkosten des Mitarbeiters mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor, das Finanzamt checkt diese Vereinbarung und gibt sofort Feedback, ob es mit der Steuerfreiheit funktioniert.

Besonderheiten bei bestehendem Job-Ticket beachten

Besteht bereits eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zum steuerfreien Jobticket kann die Einführung des 49-Euro-Deutschlandtickets dazu führen, dass Anpassungen an dieser Vereinbarung notwendig werden.

Denn sind die Zuschüsse 2023 höher als die tatsächlichen Ticketkosten, muss der Arbeitnehmer diesen Überschuss versteuern.

Beispiel 3: Eine Mitarbeiterin erhält von ihrem Arbeitgeber monatliche Zuzahlungen zu ihrem Ticket für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 80 Euro (= tatsächlicher Ticketpreis pro Monat), also im Jahr 2023 insgesamt 960 Euro. Kauft sie sich ab Mai 2023 das 49-Euro-Ticket, würden die tatsächlichen Kosten im Jahr 2023 insgesamt nur noch 712 Euro betragen. Folge: In Höhe der Überzahlungen durch den Chef – also in Höhe von 248 Euro – liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Praxis-Tipp: Da genau diese Konstellation bei späteren Lohnsteuerprüfungen im Fokus des Finanzamts stehen dürfte, sollten Arbeitgeber ihre Zuschüsse anpassen oder darauf achten, dass Überzahlungen versteuert werden. Andernfalls drohen bei späteren Lohnsteuerprüfungen Steuernachzahlungen. Eine Ausnahmeregelung wie beim 9-Euro-Ticket wie im letzten Jahr (siehe BMF, Schreiben vom 30.5.2022) soll es nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums für das 49-Euro-Ticket nicht geben.

Jobticket zusätzlich zu Sachbezügen steuerfrei

Das steuerfreie Jobticket kann übrigens mit steuerfreien Sachbezügen bis zu 50 Euro pro Monat kombiniert werden. Gewährt ein Arbeitgeber also seinen Mitarbeitern parallel ein Jobticket sowie einen 50-Euro-Gutschein für Waren oder Dienstleistungen, schließt diese Kombination von Gehaltsextras die Steuerfreiheit nicht aus.