Wenn ein Unternehmer ein Fahrtenbuch führt, muss er einige Regeln beachten. Sonst droht Ärger bei einer Prüfung durch das Finanzamt. Welche Fehler häufig gemacht werden und wie Unternehmer schon vor der Prüfung Rechtssicherheit schaffen können.
Für Unternehmer, die ihren betrieblichen Firmenwagen in nur sehr geringem Umfang für private Zwecke nutzen, ist die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert. Denn wird es nicht geführt, wird der zu versteuernde Privatanteil in der Regel nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Das führt bei nur geringer Privatnutzung meist zu einem deutlich höheren Privatanteil. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt hier einen interessanten Ansatz, um Rechtssicherheit für das verwendete Fahrtenbuch zu schaffen.
Damit das Finanzamt ein Fahrtenbuch steuerlich anerkennt, sollten folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Nicht selten geben sich Unternehmer wirklich viel Mühe beim Führen ihres Fahrtenbuchs und sind am Ende des Tages enttäuscht und frustriert, wenn das Finanzamt das Buch trotzdem als steuerlich unwirksam einstuft. Folgende typische Gründe können zur steuerlichen Unwirksamkeit führen:
Excel: Die einzelnen Fahrten werden jeden Tag nach Feierabend in einer Excel-Tabelle erfasst. Das Problem dabei ist, dass bei Excel nachträgliche Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass diese ersichtlich sind. Dadurch erfüllt ein Excel-Fahrtenbuch nicht die Voraussetzung für das Steuerrecht.
Cloud: Ähnlich wie bei Excel sind nachträgliche Änderungen nicht nachvollziehbar. Somit ist das Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke unbrauchbar.
Lose Blätter: Wer seine Fahrten auf einem Blatt Papier festhält und jeden Tag ein neues Blatt hinzufügt, hat kein geschlossenes Fahrtenbuch. Die einzelnen Seiten können hier nachträglich verändert und die Blätter ausgetauscht werden. Besser ist es, ein gebundenes Papierfahrtenbuch zu benutzen.
Nachschreiben: Gut gemeint, aber für steuerliche Zwecke fatal ist es, das Fahrtenbuch nachzuschreiben – etwa weil es im Laufe des Jahres stark verschmutzt wurde. Stellt der Prüfer fest, dass das Fahrtenbuch nachgeschrieben wurde, ist es ungültig, weil es nicht zeitnah geführt wurde.
Verspätung: Schädlich ist es auch, wenn das Fahrtenbuch nicht pünktlich zum 1. Januar des Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs geführt wird. In diesem Fall sind die Aufzeichnungen für das Finanzamt unbrauchbar.
Interessant zum Thema Fahrtenbuch ist ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil v. 16.5.2023, Az. 3 K 1219/21). In diesem Streitfall hat ein Unternehmer dem Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch mit Aufzeichnungen vorgelegt und im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG darum gebeten, dass das Finanzamt das Fahrtenbuch und die Art der Aufzeichnungen überprüft. Dieser Service des Finanzamts ist kostenlos und schafft die gewünschte Rechtssicherheit.
Der Unternehmer war in dem Urteilsfall nicht zufrieden mit den Aussagen des Finanzamts zum Fahrtenbuch und klagte. Zu Unrecht, wie die Richter klarstellten.
Praxis-Tipp: Dieses Urteil ging zwar zu Ungunsten des Unternehmers aus, zeigt aber Möglichkeiten auf, die Führung eines Fahrtenbuchs frühzeitig vom Finanzamt überprüfen zu lassen. Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Aufzeichnungen steuerlich unbrauchbar sind, kann schnellstmöglich das Fahrtenbuch gewechselt werden. Noch besser als die Anrufungsauskunft: Den Steuerberater fragen. Denn dieser hat viele Mandanten und dürfte den besten Überblick haben, welche (elektronischen) Fahrtenbücher problemlos beim Finanzamt anerkannt werden.
Steuertipp Lohnsteuer bei Abschiedsfeier für einen Mitarbeiter?Ein langjähriger Mitarbeiter geht in den Ruhestand. Sie spendieren ihm eine Abschiedsfeier, an der seine Kollegen, Ihre Kunden und Geschäftspartner teilnehmen. Steuerlich stellt sich dabei folgende Frage: Sind die Ausgaben als geldwerter Vorteil zu sehen ist und wird Lohnsteuer für die übernommenen Feierkosten fällig? Die Antwort kommt vom Finanzgericht Niedersachsen.
Die gute Nachricht: Wenn Sie als Arbeitgeber einige steuerliche Spielregeln beachten, sind die Aufwendungen für die Feier kein Arbeitslohn und es fällt keine Lohnsteuer an (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2024, Az. 8 K 66/22).
Damit Sie bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt auf der sicheren Seite sind, sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auf die Kosten pro Teilnehmer kommt es nicht an. Selbst wenn die Kosten für die Abschiedsfeier pro Person mehr als 110 Euro betragen, liegt kein Arbeitslohn vor und die Lohnsteuer ist kein Thema. Denn die Richter des niedersächsischen Finanzgerichts haben klargestellt, dass es sich bei einer vom Arbeitgeber spendierten Abschiedsfeier um keine Betriebsveranstaltung handelt
Steuertipp: Teilen Sie sich mit dem ausscheidenden Mitarbeiter die Kosten für die Feier, kann der Mitarbeiter seinen Kostenanteil als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das klappt allerdings nur, wenn ausschließlich berufliche Gäste geladen waren. Private Gäste sind tabu.
Grundsteuer | Transparenzregister zur Anpassung der Hebesätze (FinMin BW) Das FinMin Baden-Württemberg hat ein Transparenzregister für das Grundvermögen (Grundsteuer B) erstellt. Es zeigt, welche Hebesätze für die sog. „Aufkommensneutralität“ notwendig wären (FinMin BW).Hierzu führt das FinMin u. a. weiter aus:
Hinweise:
Die Grundsteuer musste wegen einer Entscheidung des BVerfG im Jahr 2018 bundesweit reformiert werden. Die Begründung damals: Die bisherige Einheitsbewertung sei verfassungswidrig. Ab dem 1.1.2025 wird die Steuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B) in Baden-Württemberg deshalb nach dem neuen „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben.
Berechnet wird die Grundsteuer wie folgt: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100. Die Grundsteuermessbeträge hat das FA ermittelt und den Eigentümerinnen/Eigentümern im Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Die Grundsteuermessbeträge basieren auf den Grundstücksdaten, die die Eigentümer erklärt haben. Erhoben wird die Grundsteuer schlussendlich von den Kommunen. Voraussichtlich Anfang kommenden Jahres verschicken sie die finalen Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen/Eigentümer und teilen ihnen darin die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer mit.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 9.9.2024 (sti)
Grundfreibetrag wird erhöht: Das müssen Arbeitgeber beachtenIm Juli hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes veröffentlicht. Darin enthalten: Eine Änderung, die bereits 2024 eine Steuerentlastung bringt – aber bei Arbeitgebern Fragen aufwirft.
Die Rede ist von der rückwirkenden Anpassung des Grundfreibetrags 2024. Bisher beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro/23.208 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten). Da die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker gestiegen sind als bisher angenommen, ist die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags 2024 auf 11.784 Euro geplant. Für zusammenveranlagte Eheleute beträgt der Grundfreibetrag 2024 dann 23.568 Euro. Von dieser nachträglichen Änderung 2024 profitieren alle Steuerzahler. Denn ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag bleibt steuerfrei.
Da diese rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags 2024 erst zum Ende des Jahres erfolgt, aber grundsätzlich für das gesamte Steuerjahr gilt, sollen Arbeitnehmer die zu viel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs erstattet bekommen. Dazu sieht der Gesetzesentwurf eine Sonderlösung vor (§ 52 Abs. 32a EStG).
Nach dieser Sonderlösung soll die lohnsteuerliche Berücksichtigung des höheren Grundfreibetrags ausschließlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erfolgen. Es werden von der Finanzverwaltung besondere Programmablaufpläne aufgestellt, die diesen höheren Grundfreibetrag berücksichtigen. Die Lohnabrechnungen Januar bis November müssen also vom Arbeitgeber nicht korrigiert werden.
Abschaffung der Lohnklassenkombi 3/5: Termin steht festEhepaare sollen künftig nicht mehr die Steuerklassenkombination 3/5 wählen können. Bis es soweit ist, wird es aber noch dauern. Entwarnung gibt es beim Splittingtarif.
Seit Monaten geistern Meldungen in den Medien, dass für Ehegatten die Steuerklassenkombination 3/5 und der günstige Ehegattentarif (sogenannter Splittingtarif) abgeschafft werden sollen. Entwarnung gibt es beim Splittingtarif. Dieser bleibt unangetastet. Ehepaare genießen also weiterhin steuerliche Privilegien. Für die Steuerklassenkombination 3/5 steht inzwischen der Abschaffungstermin.
Dieser Termin kann dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes entnommen werden. Demnach soll die Steuerklassenkombination erst zum 1. Januar 2030 (!) endgültig wegfallen. Bis dahin ändert sich nichts bei den Wahlrechten zur Lohnsteuerklasse für Ehegatten.
Ehegatten haben bis zu diesem Termin weiterhin die Wahl zwischen folgenden Kombinationen:
Steuertipp: Bei Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 zum 1. Januar 2030 soll allen Betroffenen automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen werden.
Mehr Geld bei späterem RenteneintrittWer das Renteneintrittsalter erreicht hat, aber dennoch länger arbeiten möchte, soll das künftig finanziell versüßt bekommen. Die Ampel bringt eine Rentenaufschubprämie und weitere Anreize auf den Weg.
Die Bundesregierung will mehr Menschen zum längeren Arbeiten bewegen. „Wir schaffen weitere finanzielle Anreize für Beschäftigte, die freiwillig länger arbeiten wollen“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Das Kabinett habe eine entsprechende Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden können. „Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird es nicht geben“, stellte er klar. Das Vorhaben muss noch im Bundestag beraten und beschlossen werden.
So hat die Ampel die genannte Rentanaufschubprämie auf den Weg gebracht. Wer länger als ein Jahr nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und mehr als einen Minijob macht, soll sich die so entgangenen Rentenzahlungen als Einmalzahlung in Anspruch nehmen können. Schon jetzt erhöhen die Rentner, die länger arbeiten, ihre Anwartschaften, nur war eine solche Auszahlung bisher nicht möglich.
Die Prämie soll abgabenfrei sein und sich aus der Höhe der entgangenen Rente und den Krankenversicherungsbeiträgen ergeben, die die Rentenkasse für die Zeit der Weiterbeschäftigung für die Betroffenen spart. Nach Berechnung des Sozialverbands VdK könnte damit jemand, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze etwa einen Rentenanspruch von 1.600 Euro brutto erreicht hat und dann ein Jahr zum Durchschnittsverdienst weiterarbeitet, eine Auszahlung von rund 22.000 Euro bekommen. Das Bundesfinanzministerium stellte klar, dass die Prämie sozialabgabenfrei sein werde, ob auch steuerfrei, werde derzeit noch geprüft.
Und mit Blick auf den Zeitpunkt heißt es aus dem Bundesarbeitsministerium: „In der Verbändeanhörung hat die Deutsche Rentenversicherung deutlich gemacht, dass die Auszahlungen erst Anfang 2028 umgesetzt werden können. Allerdings kann mit dem Anspruchsaufbau für die Rentenaufschubprämie, sprich der Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze, schon ab 1. Januar 2025 begonnen werden.“ Als Alternative zu einer solchen Einmalzahlung bleibt die Möglichkeit bestehen, durch längeres Arbeiten die monatliche Rente bis zum Lebensende zu erhöhen.
Darüber hinaus sollen mit einer weiteren Neuregelung die Arbeitsanreize erhöht werden „Zum Beispiel können Beschäftigte, die neben dem Rentenbezug einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, zukünftig die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausbezahlt bekommen“, betonte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne). Mit dieser Maßnahme wolle die Regierung dafür sorgen, dass die Betroffenen 10,6 Prozent mehr auf den Lohn hätten, erklärte Heil.
Beide Minister betonten die Bedeutung der Maßnahmen angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels. Erleichtert werden soll auch die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber für alle, die schon in Rente sind und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Künftig soll für sie auch der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber möglich sein.
Daneben soll es Verbesserungen bei der Hinterbliebenenrente geben: So sollen die Anreize für Hinterbliebene, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen, erhöht werden, „indem Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von aktuell 538 Euro im Monat von der Einkommensanrechung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden“, heißt es. Im Ergebnis bliebe damit eine Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente regelmäßig abrechnungsfrei.
Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?Bei der Prüfung einer Kapitalgesellschaft suchen die Prüfer des Finanzamts gezielt nach verdeckten Gewinnausschüttungen. Doch wann liegen diese vor und welche Folgen haben sie?
Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn es auf Ebene der GmbH oder AG zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung kommt, die
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (kurz vGA) kann nicht nur vorliegen, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer zulasten der GmbH Vermögensvorteile zugewendet werden. Eine vGA kann auch angenommen werden, wenn einer dem Gesellschafter nahestehenden Person Vermögensvorteile zugewendet werden.
Wie sich eine vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft und auf Ebene des Gesellschafters steuerlich auswirkt, verdeutlicht das folgende Beispiel:
Eine GmbH-Gesellschafterin vermietet ihrer GmbH ein Grundstück für 36.000 Euro Miete im Jahr. Ein fremder Dritter hätte dafür nur 15.000 Euro Miete im Jahr bezahlt. Folge: Weil auf Ebene der GmbH eine Vermögensminderung eingetreten ist, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gründe erfolgt ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 21.000 Euro (fremdunübliche Zahlung). Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH um 21.000 Euro und der Gesellschafter muss die 21.000 Euro als Kapitalerträge erfassen.
Steuertipp: Der Bundesfinanzhof hat nun eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung festgestellt. Es muss ein Zuwendungswille nachgewiesen werden. Kommt es aufgrund eines Irrtums oder aufgrund einer Fehlbuchung zu einer verhinderten Vermögensmehrung oder zu einer Vermögensminderung, liegt keine vGA vor (BFH, Urteil vom 22. November 2023, Az. I R 9/20).
Einkommenssteuer Aus für Steuerklassen 3 und 5 geplant: Was das bedeutetAb 2030 sollen Paare nicht mehr die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 wählen können. Warum das Monat für Monat einen Unterschied im Geldbeutel machen kann, sich am Ende des Jahres aber egalisiert.
3 und 5? 4 und 4? Mit oder ohne Faktor? Diese Möglichkeiten haben Ehe- und eingetragene Lebenspartner derzeit noch für die Wahl ihrer Steuerklasse. Ab 2030 soll es übersichtlicher werden. Denn die Bundesregierung hat eine Reform auf den Weg gebracht, die die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 vorsieht. Stattdessen sollen Partner automatisch in die Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren fallen. Aber was würde die Änderung für die Steuerbelastung von Paaren bedeuten?
Am Ende des Jahres letztendlich nichts. Denn die Steuerbelastung bleibt – egal, welche Steuerklassen ausgewählt werden – unter dem Strich gleich. Mit einer geschickten Steuerklassen-Kombination können Paare zwar dafür sorgen, dass ihre monatlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen sich bis zum Jahresende möglichst genau zu dem Wert aufaddieren, den das Finanzamt von ihnen verlangt. So wäre im Rahmen der Steuererklärung weder mit einer Rück- noch mit einer Nachzahlung zu rechnen und Paare wüssten schon unter dem Jahr, was ihnen monatlich tatsächlich zum Leben bleibt.
Aber Achtung, einen entscheidenden Unterschied macht die Wahl der Steuerklasse dann doch: Weil sich Lohnersatzleistungen häufig am Nettoeinkommen orientieren, kann etwa die Höhe des möglichen Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld je nach Steuerklasse und Abzügen variieren.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) empfiehlt Paaren darum, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, ob sie in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen wollen oder müssen und ihre Steuerklassenwahl, die sie zwar jederzeit ändern können, gut zu überdenken. Die Krux: Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung erkennt die Agentur für Arbeit bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen in der Regel an. Bei unterjährigen Änderungen kann es allerdings zu Problemen kommen
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht Nebenberufliche Selbstständigkeit: Steuerrisiko bei roten ZahlenWer als selbstständiger Unternehmer nebenbei noch einen Hauptberuf ausübt oder sich als Rentner etwas dazuverdient, muss steuerlich aufpassen. Werden Gewinne erzielt, ist alles in Ordnung. Werden aber im Rahmen der selbstständigen Nebentätigkeit Verluste erwirtschaftet, kann es steuerlich problematisch werden.
Gründen Steuerzahler einen Betrieb im Nebenberuf, gelten für sie steuerlich dieselben Regeln wie für jeden „Vollzeit-Selbstständigen“ auch. Erzielt ein Nebenberufs-Selbstständiger nun Verluste, hat das Finanzamt in der Regel Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht. Mit anderen Worten: Es wird insgeheim vermutet, dass die Selbstständigkeit nur vorgeschoben wird, um ein Hobby auf Kosten des Finanzamts auszuleben. Das Finanzamt ist deshalb bei Verlusten misstrauisch und streng, weil die Verluste aus dem selbstständigen Nebenberuf mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden dürfen.
Werden im Gründungsjahr Verluste erzielt und es handelt sich um einen Nebenberufs-Selbstständigen, wird das Finanzamt den Steuerbescheid nur vorläufig nach § 165 Abgabenordnung erlassen. Dann findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass die Verluste nur vorläufig anerkannt werden – hinsichtlich einer möglichen fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Im Fachjargon spricht man auch von Liebhaberei.
Dass der Steuerbescheid vorläufig erlassen wird, bedeutet Folgendes:
Praxis-Tipp: Totalgewinn bedeutet, dass innerhalb des Zeitraums von fünf bis acht Jahren insgesamt mindestens ein Euro Gewinn erzielt wird. Das Finanzamt summiert die Verluste bei Zweifeln zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Jahre und rechnet Gewinne dagegen. Stehen nach Ablauf von fünf bis acht Jahren insgesamt immer noch rote Zahlen, droht die rückwirkende Verlustkürzung.
Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, damit es trotz Verlusten erst gar nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Verluste kommt.
Möglichkeit 1 – Änderung der Strategien: Dafür, dass trotz Verlusten eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, spricht, dass der Nebenberufs-Selbständige seine Strategien ändert oder Maßnahmen ergreift, dass endlich schwarze Zahlen geschrieben werden. Folgende Maßnahmen könnten das Finanzamt davon überzeugen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht:
Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um endlich Gewinne zu erzielen, sollten schriftlich festgehalten werden und dem Finanzamt im Zweifel als Nachweis für die Gewinnerzielungsabsicht vorgelegt werden.
Möglichkeit 2 – Aufgabe des Betriebs: Die zweite Möglichkeit, die Verluste zu behalten, ist die Aufgabe des Betriebs nach drei bis vier Jahren, wenn feststeht, dass mit der Selbstständigkeit trotz aller Bemühungen kein Gewinn erzielt werden kann.
1-Prozent-RegelungPrivate Pkw-Nutzung: Sonderausstattung einzubeziehen?Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt und der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzuzurechnen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie mit Sonderausstattungen zu verfahren ist, die erst nach der Erstzulassung aktiviert werden.
Nutzt der Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs ein betriebliches Fahrzeug auch privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt. Danach sind für Privatfahrten monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat zu versteuern.
In die Bemessungsgrundlage für die 1-Prozent-Regelung wird auch der Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung einbezogen, vorausgesetzt, dass diese Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstwagens bereits verbaut war. Doch was passiert steuerlich, wenn die Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung installiert ist, aber erst nach der Erstzulassung erstmals dazugebucht wurde (Functions on Demand)? Konkret: Der Dienstwagen hat im Zeitpunkt der Erstzulassung ein digitales Infotainmentpaket (Navi, Parkassistent, etc.) vorinstalliert. Dieses Paket wurde aber erst zwei Monate nach der Erstzulassung dazugebucht und freigeschaltet.
In diesem Fall würde der Bruttolistenpreis der Sonderausstattung nicht zur Bemessungsgrundlage einbezogen werden müssen, weil das Infotainmentpaket im Zeitpunkt der Erstzulassung weder beauftragt noch freigeschaltet war.
Steuertipp: Die Finanzverwaltung sammelt aber genau zu dieser Thematik schon seit längerem Informationen. Es kann also sein, dass es irgendwann in der Zukunft eine gesetzliche Bestimmung geben wird, nach der solche vorinstallierten Sonderausstattungselemente doch in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der 1-Prozent-Regelung einzubeziehen sind. Nach jetziger Rechtslage ist das aber noch nicht der Fall.