In der heutigen digitalen Welt ist die Sicherheit Ihrer Informationen von größter Bedeutung! Leider steigt die Zahl der Betrugsversuche, bei denen sich Kriminelle als offizielle Stellen ausgeben, stetig an. Vom vermeintlichen Verspätungszuschlag bis hin zur fiktiven Steuererstattung – die Tricks der Betrüger werden zunehmend raffinierter. E-Mails und Briefe, die wichtige Informationen anfordern oder dringende Zahlungsaufforderungen stellen, sollten stets kritisch hinterfragt werden.
Der aktuellste Betrugsversuch ist ein angeblicher Verspätungszuschlag durch ein vermeintliches Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern.
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, sich über die Möglichkeiten zur Erkennung solcher Betrugsversuche zu informieren. Achten Sie auf Anzeichen wie falsche Absenderadressen, sprachliche Fehler oder den Druck, auf Links zu klicken. Echtes kommunizieren mit Steuerbehörden geschieht in der Regel per Post – wenn Sie unsicher sind, zögern Sie nicht, die offiziellen Kanäle zu nutzen und Rücksprache zu halten.
Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB setzen wir auf transparente Kommunikation und kontinuierliche Aufklärung, um unsere Mandanten bestmöglich zu unterstützen. Unser Ziel ist es, nicht nur steuerliche Herausforderungen zu meistern, sondern auch ein sicheres Umfeld zu schaffen, in dem unsere Mandanten informierte Entscheidungen treffen können. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise – gemeinsam gestalten wir Ihre steuerlichen Angelegenheiten und schützen Ihre Interessen!
Finanzgericht Düsseldorf bestätigt Verfassungsmäßigkeit des neuen GrundsteuerrechtsIn einer Zeit ständiger Veränderung und rechtlicher Herausforderungen ist es unerlässlich, aktuelle Informationen zu steuerrechtlichen Entwicklungen im Auge zu behalten. Kürzlich befasste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts. Das Gericht hat einstimmig festgestellt, dass die Bewertungsvorschriften des Gesetzes keinen verstößt.
Die Klägerin stritt um die Rechtmäßigkeit des Bewertungsgesetzes, welches die Grundlage für die Grundsteuerwerte bildet. Trotz ihrer Einwände und der Berufung auf Gutachten, bestätigte das Gericht, dass die Methodik zur Feststellung der Grundsteuerwerte rechtlich einwandfrei ist und keine ungerechtfertigten Ungleichheiten erkennt. Selbst potenzielle Schwächen in den Bodenrichtwerten sind nicht ausreichend, um von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen.
Die Entscheidung mag eine Erleichterung für viele Steuerpflichtige sein, die sich weiterhin auf transparente und gerechte Bewertungsverfahren verlassen können.
Als Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB ist es unser Ziel, Sie nicht nur über solche rechtlichen Entwicklungen zu informieren, sondern Sie auch umfassend und persönlich zu beraten. Wir kombinieren Fachwissen mit digitaler Kompetenz, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten – egal, ob es um Jahresabschlüsse, Steuererklärungen oder die Betreuung digitaler Selbstbucher geht. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Sie in der komplexen Landschaft des Steuerrechts immer informiert und gut beraten sind!
**Entdecken Sie den BAFA Förderkompass 2025: Chancen für Energie und Wirtschaft**Viele von uns sind immer auf der Suche nach den besten Wegen, um Wohneigentum zu fördern oder unsere Unternehmen energieeffizienter zu gestalten. Der neue Förderkompass 2025 des BAFA liefert hier wertvolle Informationen!
Dieser kompakte Leitfaden bietet eine Übersicht über die wichtigsten Förderprogramme für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in den Bereichen Energie und Wirtschaft. Von der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis hin zu Programmen zur Energieeffizienz in der Wirtschaft – hier findet jeder relevante Unterstützung.
Ein besonderes Highlight: Die gezielte Orientierung des Kompasses macht es leicht, die passenden Förderungen zu identifizieren. Jede Maßnahme ist mit QR-Codes und Webadressen versehen, was den Zugang zu weiterführenden Informationen erheblich vereinfacht.
Hier bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB verstehen wir, dass aktuelle Informationen über Fördermöglichkeiten essenziell für den Erfolg unserer Mandanten sind. Unser Team steht Ihnen zur Seite, um die passenden Fördermittel zu finden und strategisch von ihnen zu profitieren. Egal, ob es sich um betriebswirtschaftliche Beratung oder um steuerliche Optimierungen handelt – wir kombinieren digitale Kompetenz mit persönlichem Engagement, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.
In einer immer komplexer werdenden Welt bleiben wir Ihr zuverlässiger Partner für flexible, digitale und persönliche Steuerberatung. Lassen Sie uns gemeinsam die besten Lösungen für Ihre individuellen Bedürfnisse finden!
Firmenfitness: Schlüssel zur attraktiven und gesunden ArbeitsweltDie Arbeitswelt verändert sich rasant – sowohl in Bezug auf digitale Lösungen als auch auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter. In dieser spannenden Zeit bieten Firmenfitnessprogramme eine vielversprechende Chance, Arbeitgeberattraktivität zu steigern und gleichzeitig das Wohlbefinden Ihrer Belegschaft zu fördern.
Firmenmitgliedschaften in Fitnessstudios sind nicht nur ein attraktives Benefit, sie können auch effektiv zur Reduzierung von Fehlzeiten beitragen. Zahlreiche Studios bieten Vergünstigungen für Unternehmen an, die sozialversicherungs- und steuerliche Aspekte geschickt berücksichtigen können. Mit dem richtigen Ansatz können diese Programme für alle Beteiligten von Vorteil sein – sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeiter.
Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB erkennen wir die Wichtigkeit von Gesundheit und Zufriedenheit am Arbeitsplatz. Unsere flexiblen Arbeitsmodelle und individuellen Förderungssansätze sind nicht nur auf die Anforderungen unserer Mandanten ausgerichtet, sondern auch auf das Wohl unserer Mitarbeiter. Durch innovative Lösungen, wie zum Beispiel die Unterstützung von Firmenfitnessprogrammen, spiegeln wir unser Engagement für eine gesunde Unternehmenskultur wider. Gemeinsam gestalten wir eine zukunftsorientierte Arbeitsumgebung, die sowohl Tradition als auch modernes Denken vereint!
**Steuerreformen nutzen: Gemeinsam für nachhaltigen Unternehmenserfolg**In einer dynamischen Welt, in der sich die Rahmenbedingungen ständig ändern, sind Unternehmen mehr denn je gefordert, flexibel und zukunftsorientiert zu agieren. Aktuelle steuerpolitische Entwicklungen versprechen nicht nur Entlastungen für Unternehmen, sondern auch neue Rahmenbedingungen, die innovative Ansätze und nachhaltiges Wachstum fördern.
Die von der neuen Koalition angekündigten Maßnahmen, wie die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes und die verstärkte Förderung von E-Fahrzeugen, zielen darauf ab, ein attraktiveres Umfeld für Investitionen zu schaffen. Zudem wird die Bürokratie durch gezielte Vereinfachungen reduziert – ein Schritt, der insbesondere KMUs zugutekommt.
Wir bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB sind stolz darauf, an der Seite unserer Mandanten zu stehen, während sie sich durch diese Veränderungen navigieren. Unsere flexible und digitale Beratungsausrichtung ermöglicht es Unternehmen, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen, um ihre Steuerstrategien entsprechend zu optimieren.
Durch unsere fachliche Expertise in der Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlusserstellung und insbesondere in der betriebswirtschaftlichen Beratung können wir Ihnen dabei helfen, die Potenziale der neuen steuerlichen Regelungen voll auszuschöpfen. Lassen Sie uns gemeinsam kreative und maßgeschneiderte Lösungen entwickeln, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten sind. In einer Zeit, in der innovative Denkansätze gefordert sind, sind wir an Ihrer Seite – für erfolgreiche und zukunftssichere Entscheidungen!
Neues BHF-Urteil zur Gewinnermittlung: Was Unternehmen Jetzt Wissen MüssenIn der dynamischen Welt der Steuerberatung ist es essenziell, stets gut informiert zu sein. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs hat interessante Aspekte zur Gewinnermittlung aufgegriffen, die für viele Unternehmen von Bedeutung sind. Es ging um die Frage, ob ein Steuerpflichtiger nach der Erstellung einer Eröffnungsbilanz und der Einführung einer kaufmännischen Buchführung noch sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung ändern kann. Das Urteil bestätigt, dass die einmal getroffene Wahl – in diesem Fall die Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich – in der Regel bindend ist. Ein Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei wirtschaftliche Gründe darzulegen sind.
Als innovative Steuerkanzlei in Rottweil und Tuttlingen, glauben wir bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB an die Bedeutung einer soliden und transparenten Steuerstrategie. Wir setzen uns dafür ein, unseren Mandanten nicht nur bei der aktuellen rechtlichen Lage zu helfen, sondern sie auch proaktiv über mögliche Entwicklungen zu informieren, damit sie in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Durch unsere flexible und digitale Beratung sind wir bestens aufgestellt, um Sie bei Umstrukturierungen und der Gewinnermittlung umfassend zu unterstützen. Wir möchten, dass Sie sich auf Ihr Geschäft konzentrieren können, während wir Sie mit unserem Fachwissen begleiten. Lassen Sie uns gemeinsam die passenden Lösungen finden, die Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen. Vertrauen Sie auf unser Know-how und unsere Werte – Transparenz, Innovation und persönliche Betreuung stehen bei uns an erster Stelle!
Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio auf Kosten des Finanzamts?Können die Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuerlich in irgendeiner Form abgesetzt werden? Die Antwort: Es kommt darauf an. Ein Werbungskostenabzug bzw. der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung scheidet aus. Steuerlich begünstigt kann aber ein Gutschein für die Benutzung eines Fitnessstudios sein.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für den Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio verweigert. Begründung: Die Kosten erwachsen nicht zwangsläufig. Das gilt selbst dann, wenn im Fitnessstudio ein vom Arzt empfohlenes Funktionstraining angeboten wird und dafür die Mitgliedschaft im Fitnessstudio vorausgesetzt wird (BFH, Urteil vom 21. November 2024, Az. VI R 1/23).
Gutschein durch Arbeitgeber
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gutschein bis zu einem monatlichen Wert von 50 Euro für die Nutzung eines Fitnessstudios zuwendet. Solche Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, sind steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Vermietung: Musterprozess zur InstandhaltungsrücklageWer privat eine Wohnung vermietet, zahlt in der Regel Wohngeld an einen Wohnungsverwalter und bekommt nach Ablauf des Jahres eine Wohngeldabrechnung. In dieser Wohngeldabrechnung findet sich dann eine ominöse Zuführung in die Instandhaltungsrücklage. Was ist das eigentlich und welche Besonderheiten gelten eigentlich bei der Instandhaltungsrücklage?
Die Zuführung in die Instandhaltungsrücklage dient dem Wohnungsverwalter für die Bezahlung künftiger Reparaturen. Steuerlich gilt hier: Für die bloße Zuführung in die Instandhaltungsrücklage darf der Vermieter keine Werbungskosten in der Anlage V zur Steuererklärung geltend machen. Erst wenn Geld aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen oder andere Ausgaben gezahlt werden, winkt ein steuersparender Werbungskostenabzug.
Chance auf sofortigen Werbungskostenabzug
Aufgrund der Novellierung des Wohnungseigentümergesetzes kann es jedoch sein, dass bereits die bloße Zuführung zur Instandhaltungsrücklage einen Werbungskostenabzug auslöst. Ob das so ist, prüft aktuell der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess (BFH, Az. IX R 19/24).
Insbesondere, wenn hohe Sonderumlagen (z.B. Dachsanierung) vom Vermieter zu zahlen sind und diese zunächst in die Instandhaltungsrücklage wandern, kann es Sinn machen, in der Anlage V den sofortigen Werbungskostenabzug zu beantragen.
Steuertipp: Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug bei bloßer Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ab (was aktuell der Regelfall sein dürfte), empfehlen sich ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Energetische Sanierung: Neue Musterbescheinigung 2025Wer sein Eigenheim energetisch sanieren lässt, kann Steuern sparen – vorausgesetzt, er besitzt eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs. Handwerksbetriebe müssen dafür die aktuelle Musterbescheinigung ausfüllen. Hier geht es zum Download.
Lässt ein Eigenheimbesitzer an seinem Zuhause energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, winkt bei Abgabe einer Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Und diese sieht wie folgt aus: Ab dem Jahr der Fertigstellung und in den folgenden beiden Jahren gibt es eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Kosten für die energetische Sanierung, maximal 40.000 Euro.
Bescheinigung der energetischen Sanierung ein Muss
Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass das Finanzamt grünes Licht für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gibt, ist eine Bescheinigung des Fachunternehmens, dass tatsächlich energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Wichtig: Seit 1. Januar 2025 müssen die Fachunternehmen, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen, eine neue Musterbescheinigung des Bundesfinanzministeriums nutzen. Diese neue Musterbescheinigung kann einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Dezember 2024 (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:008) entnommen werden.
>> Hier geht es zum Download: Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz
Steuertipp: Fachunternehmer sollten sich also unbedingt an die neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums in puncto Musterbescheinigung halten. Denn wird eine veraltete Bescheinigung genutzt, wird das Finanzamt dem Eigenheimbesitzer die Steueranrechnung versagen und das Fachunternehmen müsste dann erneut die Bescheinigung ausfüllen. Diese doppelte Arbeit lässt sich nur bei Benutzung der neuen Bescheinigung vermeiden.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer: Stichtag für Antrag nahtUnternehmer, die zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, müssen demnächst entweder die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2025 ans Finanzamt übermitteln oder einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen.
Den 10. Februar 2025 sollten sich Unternehmer rot im Kalender markieren. Bis dahin muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens gestellt sein. Sofern das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben ans Finanzamt übermittelt werden. Auch für die Zahlung der Umsatzsteuer haben Unternehmer dann immer einen Monat länger Zeit.
Damit es mit der Dauerfristverlängerung bei einer monatlichen Abgabeverpflichtung klappt, muss bis zum 10. Februar 2025 außerdem eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2024 ans Finanzamt überwiesen werden. Diese Sondervorauszahlung wird dann mit der Dezember-Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.
Beispiel: Eine selbstständige Unternehmerin stellt über ELSTER einen Antrag auf Dauerfristverlängerung. Die Umsatzsteuerzahllast für 2024 betrug 38.000 Euro. Deshalb überweist sie am 8. Februar 2025 eine Sonderzahlung von 3.455 Euro ans Finanzamt (38.000 Euro x 1/11). Die Umsatzsteuerzahlung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2025 beträgt 8.000 Euro.
Folge: Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen nur noch 4.545 Euro ans Finanzamt überwiesen werden (errechnete Zahllast für 12/2025 8.000 Euro abzüglich Sondervorauszahlung 3.455 Euro).