Steuerrisiko bei energetischer Sanierung

Lässt ein Steuerzahler sein Eigenheim von einem Fachunternehmen energetisch sanieren, profitiert er unter Umständen von der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Danach rechnet das Finanzamt 20 Prozent der Kosten für die energetische Sanierung, maximal 40.000 Euro, auf die Steuerschuld des Eigenheimbesitzers an. Doch aufgepasst: hier gibt es ein Steuerrisiko.

Ein Steuerzahler ließ in seinem Eigenheim einen modernen Heizkessel einbauen, ließ sich vom Fachunternehmen bescheinigen, dass es sich hierbei um energetische Sanierungsmaßnahmen handelte und beantragte deshalb die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Doch das Finanzamt lehnte ab. Was war passiert?

Abschluss der energetischen Sanierung erst bei Zahlung des kompletten Rechnungsbetrags

Der Eigenheimbesitzer zahlte die Rechnung des Handwerkers in Raten. Erst drei Jahre nach Einbau des Heizkessels wurde dem Handwerker der komplette Rechnungsbetrag überwiesen. Finanzamt und Bundesfinanzhof waren sich einig: Erst nachdem der komplette Rechnungsbetrag überwiesen war, galt die energetische Sanierung als abgeschlossen und erst ab diesem Jahr winkt dann steuerlich die energetische Sanierung (BFH, Urteil vom 13. August 2024, Az. IX R 31/23).

Steuertipp: Besser wäre es gewesen, wenn der Eigenheimbesitzer bei der Bank ein Darlehen aufgenommen und dem Handwerker den kompletten Rechnungsbetrag sofort überwiesen hätte. In diesem Fall würde es die Steuerermäßigung nach § 35c EStG sofort geben, egal wie lange es dauert, das Darlehen an die Bank zurückzuzahlen.

Jahressteuergesetz: 14 Hinweise für Kleinunternehmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten insbesondere zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung neue Spielregeln in Kraft. Eine Übersicht.

1. Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung 2024

Selbstständige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2023 nicht über 22.000 Euro lag und deren Gesamtumsatz 2024 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird, durften sich umsatzsteuerlich beim Finanzamt nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Kleinunternehmer registrieren lassen. Die Kleinunternehmerregelung nach aktuellem Recht bedeutet: Ein Selbstständiger darf in seinen Rechnungen an Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug hat er bei eigenen betrieblichen Investitionen keinen An­spruch auf eine Vorsteuererstattung. Diese Grundsätze ändern sich durch das Jahressteuergesetz 2024 ab dem 1. Ja­­­nuar 2025 erheblich.

2. Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Erfüllt ein selbstständiger Unternehmer die Voraussetzungen zur Kleinunternehmerregelung, egal ob aktuelle oder neue Rechtslage ab 1. Januar 2025, wird er bürokratisch entlastet. Die Abgabe der lästigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung sind für den Kleinunternehmer kein Thema.

Weiterer Vorteil: Privatkunden zahlen weniger als bei selbstständigen Unternehmer, die Um­satzsteuer ausweisen müssen. Das bringt meist Wettbewerbsvorteile. Doch die Klein­­­­unternehmerregelung hat auch Nachteile. Bei größeren Investitionen erstattet das Finanzamt die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht.

3. Neue Umsatzgrenzen im Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht bei der Kleinunternehmerregelung ab 1. Januar 2025 neue Steuerspielregeln vor. Von der Kleinunternehmerregelung profitieren selbstständige Unternehmer im Steuerjahr 2025, wenn der Gesamtumsatz 2024 nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat und im Kalenderjahr 2025 voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr 2025 dürften durch die neuen Umsatzsteuerschwellen also deutlich mehr Unternehmer die Chance auf An­­wendung der Kleinunternehmerregelung bekommen.

4. Neue Definition des Gesamtumsatzes ab 2025

Nach bisheriger Rechtslage (also bis zum 31. Dezember 2024) handelt es sich beim Gesamtumsatz um einen Bruttobetrag. Nach neuer Rechtslage spielt die Umsatzsteuer bei den Schwellenwerten keine Rolle mehr. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2025 erfüllt sind, muss für die Umsatzhöchstgrenze 2024 (25.000 Euro) und für die Umsatzhöchstgrenze 2025 (100.000 Euro) auf die Nettobeträge zurückgegriffen werden.

5. Umsätze von Kleinunternehmern ab 2025 umsatzsteuerfrei

Nach bisheriger Rechtslage verzichtete das Finanzamt auf die Umsatzsteuer des Klein­unternehmers, obwohl dieser eigentlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen er­­brach­­te. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei.

6. Überschreitung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres – altes Recht

Wurde der Umsatz von 50.000 Euro nach altem Recht überschritten, war das für die Kleinunternehmerreglung unschädlich. Der Kleinunternehmer durfte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahrs weiterhin anwenden. Beispiel: Eine selbstständige Unternehmerin hatte 2023 einen Umsatz von 18.000 Euro und prognostizierte einen Gesamtumsatz 2024 von 40.000 Euro. Deshalb ließ sie sich beim Finanzamt für 2024 als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG registrieren. Der Umsatz 2024 betrug jedoch überraschenderweise 70.000 Euro.

Folge nach altem Recht: Obwohl der Höchstbetrag von 50.000 Euro nach altem Recht im ­laufenden Jahr 2024 überschritten wurde, profitiert die Unternehmerin bis zum 31. De­­­­­zember 2024 von der Kleinunternehmerregelung.

7. Überschreitung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres – neues Recht

Ab 2025 ticken die Uhren hier anders. Wird die 100.000-Euro-Grenze überschritten, kommt die Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Anwendung. Beispiel: Die Umsätze eines selbstständigen Unternehmers liegen 2024 bei 20.000 Euro. Im Jahr 2025 erwartet er einen Umsatz von höchstens 80.000 Euro. Deshalb lässt er sich für 2025 als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren. Doch das Geschäft läuft 2025 besser als erwartet und bereits am 1. Oktober 2025 beträgt der Gesamtumsatz mehr als 100.000 Euro.

Folge nach neuem Recht: Die Umsätze bis zum 30. September 2025 bleiben nach der neuen Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei. Ab 1. Oktober muss der selbstständige Unternehmer in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, weil er die 100.000-Euro-Grenze überschritten hat.

8. Überwachung des Gesamtumsatzes ein Muss

Wendet ein Selbstständiger 2025 die neue Kleinunternehmerregelung an, muss er seinen Gesamtumsatz laufend überwachen, sollte er in die Nähe von 100.000 Euro kommen. Denn wendet ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung trotz Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze weiterhin an und das Finanzamt bemerkt das, muss er für nicht ausgewiesene Umsatzsteuer geradestehen, sie also zwingend auf eigene Kosten ans Finanzamt abführen.

9. Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr – altes Recht

Eröffnete ein Unternehmer nach altem Recht seinen Betrieb während des Jahres, musste er bei Beantragung seinen Gesamtgewinn schätzen und auf einen Zwölf-Monatszeitraum hochrechnen. Beispiel: Ein Unternehmer machte sich 2024 am 1. Oktober 2024 selbstständig und schätzte von Oktober bis Dezember einen Umsatz von 9.000 Euro. Er beantragte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da im ersten Jahr für die Kleinunternehmerregelung ein Gesamtumsatz von 22.000 Euro maßgeblich war und dieser Um­satz 2024 augenscheinlich nicht überschritten wurde.

Folge: Das Finanzamt lehnte hier nach altem Recht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab. Begründung: Der Umsatz 2024 von Oktober bis Dezember 2024 muss auf zwölf Monate hochgerechnet werden und betrug somit 36.000 Euro (Umsatz 9.000 Euro : 3 Monate x 12 Monate).

10. Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr – neues Recht

Nach neuer Rechtslage ab 1. Januar 2025 aufgrund des Jahressteuergesetzes muss der Gesamtumsatz 2025 nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet werden, wenn der Betrieb im Laufe des Jahres 2025 gegründet wird. Beispiel: Eine Unternehmerin gründet im Mai 2025 ihren Handwerksbetrieb, kalkuliert Umsätze von Mai bis Dezember in Höhe von 24.000 Euro und beantragt deshalb die neue Kleinunternehmerregelung für 2025, da als maximaler Gesamtumsatz 2025 im Gründungsjahr die Umsatzschwelle von 25.000 Euro maßgeblich ist. Das Finanzamt muss dem Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung zustimmen. Doch sobald der Gesamtumsatz 2025 über 25.000 Euro klettert, muss die selbstständige Unternehmerin erstmals Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.

11. Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten

Führt ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Unternehmer, der sich im Jahr 2025 als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer bei einem deutschen Finanzamt registriert, auch im EU-Ausland Leistungen aus, profitiert er erstmals auch im EU-Ausland von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung, sollte sein Umsatz 2025 im EU-Ausland nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Dazu wird durch das Jahressteuergesetz ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig wird das Bundeszentralamt für Steuern sein. Informationen dazu, wie das besondere Antragsverfahren funktioniert, werden noch zur Verfügung gestellt. Das bringt Kleinunternehmern, die auch in anderen EU-Staaten Handwerksarbeiten ausführen, erhebliche finanzielle Vorteile. Sie brauchen keinen Steuerberater, der sich mit dem ausländischen Umsatzsteuerrecht auskennt.

12. Verzichtserklärung und Widerruf – altes Recht

Wer die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nach altem Recht aktuell erfüllt und sich entweder nicht als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren lässt oder ab 1. Januar auf die bisher angewandte Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an dieses Wahlrecht fünf Jahre gebunden. Nach einer Regelung im Wachstumschancengesetz musste der Widerruf beziehungsweise der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung seit diesem Jahr bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Jahr, in dem die Kleinunternehmerregelung angewandt wurde, folgt, erklärt werden.

13. Verzichtserklärung und Widerruf – neues Recht

Nach neuem Recht haben Kleinunternehmer sogar zwei Monate länger Zeit, um dem Finanzamt gegenüber mitzuteilen, dass die Kleinunternehmerregelung nicht beziehungsweise nicht mehr angewandt werden soll. Der Verzicht oder Widerruf kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahrs erklärt werden. An diesen Verzicht oder Widerruf ist der Unternehmen dann die nächsten fünf Jahre gebunden.

14. Formalien zur Rechnung ab 2025

Erfüllt ein Unternehmer 2025 die Voraussetzungen für die neue Kleinunternehmerregelung und lässt sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, muss er in seiner Rechnung einen Hinweis einfügen, dass für die Lieferung oder Leistung die Steuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt. Umsatzsteuerliche Klein­unternehmer müssen ab 1. Januar 2025 zwar in der Lage sein, von inländischen Unternehmen E-Rechnungen zu empfangen. Für Kleinunternehmer gilt aber keine Verpflichtung, selbst E-Rechnungen auszustellen.

Steuer-1×1 für Weihnachtsgeschenke

Weihnachten rückt näher – und damit auch die Frage, wie Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner so beschenkt werden können, dass alle Beteiligten steuerlich zufrieden sind. Die wichtigsten Regeln für Gutscheine, Präsente & Co. im Überblick.

Wer seinen Mitarbeitern eine Freude machen möchte, der schenkt zu Weihnachten Gutscheine. Wofür diese sind, ist völlig egal. Solche Sachbezüge sind bis zu einem Betrag von 50 Euro im Monat steuerfrei. Ein Arbeitgeber kann also im November und Dezember jeweils einen 50-Euro-Gutschein für einen Blumenladen, für ein Kino, für eine Tankstelle oder für ein Fitnessstudio schenken und dem Mitarbeiter so 100 Euro zuwenden, die eins zu eins bei ihm ankommen. Wichtig ist, dass diese Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dass der Mitarbeiter keine Möglichkeit hat, sich mit diesen Gutscheinen Geld auszahlen zu lassen.

Geschenke zu einem persönlichen Anlass

Arbeitgeber können Beschäftigten zu einem besonderen persönlichen Anlass Gegenstände oder Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 60 Euro schenken, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden müssen. Persönliche Anlässe wären der Geburtstag, die Geburt eines Kindes oder der Hochzeitstag. Kein persönlicher Anlass ist leider Weihnachten.

Praxis-Tipp: Diese steuerfreien 60 Euro dürfen auch Angehörigen des Mitarbeiters steuerfrei zugewendet werden, wenn diese im Haushalt des Mitarbeiters leben (Ehefrau, Kinder). Auch hier muss allerdings ein persönliches Ereignis Grund für die Zuwendung der Aufmerksamkeit sein (Richtlinie 19.6 Aufmerksamkeiten der Lohnsteuerrichtlinien).

Kein persönliches Ereignis, aber Weihnachtsfeier

Ist in den nächsten Wochen bis zum Jahreswechsel kein persönliches Ereignis eines Mitarbeiters oder der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen in Sicht, können auf der Weihnachtsfeier Geschenke an Mitarbeiter verteilt werden. Die Kosten für die Feier inklusive Weihnachtsgeschenk dürfen dann aber nicht über 110 Euro je Teilnehmer liegen. Denn liegen die Kosten für eine Betriebsveranstaltung (hier Weihnachtsfeier) über 110 Euro, fallen für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an und die Vorsteuererstattung ist komplett verloren.

Geldgeschenke stets lohnsteuerpflichtig

Verteilt der Arbeitgeber in der Weihnachtszeit Geldgeschenke, gibt es keine lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Geldgeschenke sind stets in voller Höhe zu versteuern und es fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Praxis-Tipp: Eine Ausnahme besteht nur, wenn bis zum 31. Dezember 2024 noch die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro überwiesen wird. Infos dazu findet man auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden oder an deren Mitarbeiter

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden oder an deren Mitarbeiter sollten netto nicht mehr als 50 Euro kosten. Denn nur wenn die Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht mehr als netto 50 Euro pro Jahr und Empfänger betragen, dürfen die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Praxis-Tipp: Erhalten Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter Geschenke, dann müssen sie eigentlich in Höhe des Präsentwerts Einnahmen versteuern. Um das zu verhindern, kann der Schenker eine 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG an das Finanzamt abführen. Diese Pauschalsteuer wird in der Lohnsteueranmeldung eingetragen.

Steuer-Einmaleins für Weihnachtsgeschenke

Weihnachten rückt näher – und damit auch die Frage, wie Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner so beschenkt werden können, dass alle Beteiligten steuerlich zufrieden sind. Die wichtigsten Regeln für Gutscheine, Präsente & Co. im Überblick.

Wer seinen Mitarbeitern eine Freude machen möchte, der schenkt zu Weihnachten Gutscheine. Wofür diese sind, ist völlig egal. Solche Sachbezüge sind bis zu einem Betrag von 50 Euro im Monat steuerfrei. Ein Arbeitgeber kann also im November und Dezember jeweils einen 50-Euro-Gutschein für einen Blumenladen, für ein Kino, für eine Tankstelle oder für ein Fitnessstudio schenken und dem Mitarbeiter so 100 Euro zuwenden, die eins zu eins bei ihm ankommen. Wichtig ist, dass diese Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dass der Mitarbeiter keine Möglichkeit hat, sich mit diesen Gutscheinen Geld auszahlen zu lassen.

Kein persönliches Ereignis, aber Weihnachtsfeier

Ist in den nächsten Wochen bis zum Jahreswechsel kein persönliches Ereignis eines Mitarbeiters oder der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen in Sicht, können auf der Weihnachtsfeier Geschenke an Mitarbeiter verteilt werden. Die Kosten für die Feier inklusive Weihnachtsgeschenk dürfen dann aber nicht über 110 Euro je Teilnehmer liegen. Denn liegen die Kosten für eine Betriebsveranstaltung (hier Weihnachtsfeier) über 110 Euro, fallen für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an und die Vorsteuererstattung ist komplett verloren.

Geldgeschenke stets lohnsteuerpflichtig

Verteilt der Arbeitgeber in der Weihnachtszeit Geldgeschenke, gibt es keine lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Geldgeschenke sind stets in voller Höhe zu versteuern und es fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden oder an deren Mitarbeiter

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden oder an deren Mitarbeiter sollten netto nicht mehr als 50 Euro kosten. Denn nur wenn die Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht mehr als netto 50 Euro pro Jahr und Empfänger betragen, dürfen die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht Nebenberufliche Selbstständigkeit: Steuerrisiko bei roten Zahlen

Wer als selbstständiger Handwerker nebenbei noch einen Hauptberuf ausübt oder sich als Rentner etwas dazuverdient, muss steuerlich aufpassen. Werden Gewinne erzielt, ist alles in Ordnung. Werden aber im Rahmen der selbstständigen Nebentätigkeit Verluste erwirtschaftet, kann es steuerlich problematisch werden.

Gründen Steuerzahler einen Betrieb im Nebenberuf, gelten für sie steuerlich dieselben Regeln wie für jeden „Vollzeit-Selbstständigen“ auch. Erzielt ein Nebenberufs-Selbstständiger nun Verluste, hat das Finanzamt in der Regel Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht. Mit anderen Worten: Es wird insgeheim vermutet, dass die Selbstständigkeit nur vorgeschoben wird, um ein Hobby auf Kosten des Finanzamts auszuleben. Das Finanzamt ist deshalb bei Verlusten misstrauisch und streng, weil die Verluste aus dem selbstständigen Nebenberuf mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden dürfen.

Werden im Gründungsjahr Verluste erzielt und es handelt sich um einen Nebenberufs-Selbstständigen, wird das Finanzamt den Steuerbescheid nur vorläufig nach § 165 Abgabenordnung erlassen. Dann findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass die Verluste nur vorläufig anerkannt werden – hinsichtlich einer möglichen fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Im Fachjargon spricht man auch von Liebhaberei.

Was bedeutet die Vorläufigkeit nach § 165 Abgabenordnung?

Dass der Steuerbescheid vorläufig erlassen wird, bedeutet Folgendes:

Praxis-Tipp: Totalgewinn bedeutet, dass innerhalb des Zeitraums von fünf bis acht Jahren insgesamt mindestens ein Euro Gewinn erzielt wird. Das Finanzamt summiert die Verluste bei Zweifeln zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Jahre und rechnet Gewinne dagegen. Stehen nach Ablauf von fünf bis acht Jahren insgesamt immer noch rote Zahlen, droht die rückwirkende Verlustkürzung.

Wie kann man die Verlustkürzung verhindern?

Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, damit es trotz Verlusten erst gar nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Verluste kommt.

Möglichkeit 1 – Änderung der Strategien: Dafür, dass trotz Verlusten eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, spricht, dass der Nebenberufs-Selbständige seine Strategien ändert oder Maßnahmen ergreift, dass endlich schwarze Zahlen geschrieben werden. Folgende Maßnahmen könnten das Finanzamt davon überzeugen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht:

Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um endlich Gewinne zu erzielen, sollten schriftlich festgehalten werden und dem Finanzamt im Zweifel als Nachweis für die Gewinnerzielungsabsicht vorgelegt werden.

Möglichkeit 2 – Aufgabe des Betriebs: Die zweite Möglichkeit, die Verluste zu behalten, ist die Aufgabe des Betriebs nach drei bis vier Jahren, wenn feststeht, dass mit der Selbstständigkeit trotz aller Bemühungen kein Gewinn erzielt werden kann.

Schriftlich und elektronisch Fahrtenbuch führen: Dos und Don´ts

Wenn ein Unternehmer ein Fahrtenbuch führt, muss er einige Regeln beachten. Sonst droht Ärger bei einer Prüfung durch das Finanzamt. Welche Fehler häufig gemacht werden und wie Unternehmer schon vor der Prüfung Rechtssicherheit schaffen können.

Für Unternehmer, die ihren betrieblichen Firmenwagen in nur sehr geringem Umfang für private Zwecke nutzen, ist die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert. Denn wird es nicht geführt, wird der zu versteuernde Privatanteil in der Regel nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Das führt bei nur geringer Privatnutzung meist zu einem deutlich höheren Privatanteil. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt hier einen interessanten Ansatz, um Rechtssicherheit für das verwendete Fahrtenbuch zu schaffen.

Damit das Finanzamt ein Fahrtenbuch steuerlich anerkennt, sollten folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Typische Fehler beim Führen eines Fahrtenbuchs

Nicht selten geben sich Unternehmer wirklich viel Mühe beim Führen ihres Fahrtenbuchs und sind am Ende des Tages enttäuscht und frustriert, wenn das Finanzamt das Buch trotzdem als steuerlich unwirksam einstuft. Folgende typische Gründe können zur steuerlichen Unwirksamkeit führen:

Excel: Die einzelnen Fahrten werden jeden Tag nach Feierabend in einer Excel-Tabelle erfasst. Das Problem dabei ist, dass bei Excel nachträgliche Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass diese ersichtlich sind. Dadurch erfüllt ein Excel-Fahrtenbuch nicht die Voraussetzung für das Steuerrecht.

Cloud: Ähnlich wie bei Excel sind nachträgliche Änderungen nicht nachvollziehbar. Somit ist das Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke unbrauchbar.

Lose Blätter: Wer seine Fahrten auf einem Blatt Papier festhält und jeden Tag ein neues Blatt hinzufügt, hat kein geschlossenes Fahrtenbuch. Die einzelnen Seiten können hier nachträglich verändert und die Blätter ausgetauscht werden. Besser ist es, ein gebundenes Papierfahrtenbuch zu benutzen.

Nachschreiben: Gut gemeint, aber für steuerliche Zwecke fatal ist es, das Fahrtenbuch nachzuschreiben – etwa weil es im Laufe des Jahres stark verschmutzt wurde. Stellt der Prüfer fest, dass das Fahrtenbuch nachgeschrieben wurde, ist es ungültig, weil es nicht zeitnah geführt wurde.

Verspätung: Schädlich ist es auch, wenn das Fahrtenbuch nicht pünktlich zum 1. Januar des Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs geführt wird. In diesem Fall sind die Aufzeichnungen für das Finanzamt unbrauchbar.

Anrufungsauskunft zum Fahrtenbuch

Interessant zum Thema Fahrtenbuch ist ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil v. 16.5.2023, Az. 3 K 1219/21). In diesem Streitfall hat ein Unternehmer dem Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch mit Aufzeichnungen vorgelegt und im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG darum gebeten, dass das Finanzamt das Fahrtenbuch und die Art der Aufzeichnungen überprüft. Dieser Service des Finanzamts ist kostenlos und schafft die gewünschte Rechtssicherheit.

Der Unternehmer war in dem Urteilsfall nicht zufrieden mit den Aussagen des Finanzamts zum Fahrtenbuch und klagte. Zu Unrecht, wie die Richter klarstellten.

Praxis-Tipp: Dieses Urteil ging zwar zu Ungunsten des Unternehmers aus, zeigt aber Möglichkeiten auf, die Führung eines Fahrtenbuchs frühzeitig vom Finanzamt überprüfen zu lassen. Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Aufzeichnungen steuerlich unbrauchbar sind, kann schnellstmöglich das Fahrtenbuch gewechselt werden. Noch besser als die Anrufungsauskunft: Den Steuerberater fragen. Denn dieser hat viele Mandanten und dürfte den besten Überblick haben, welche (elektronischen) Fahrtenbücher problemlos beim Finanzamt anerkannt werden.

W-IdNr Wann kommt die Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Im Herbst erhalten alle Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Auf welchem Wege diese verschickt wird und was sie von der Steuer- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unterscheidet.

Ab dem 1. November 2024 startet die stufenweise Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Sie ist eine eindeutige ID für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Verschickt wird sie automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern. Wirtschaftliche Tätige, die bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationnummer (USt-IdNr.) verfügen, bekommen die neue Nummer über eine öffentliche Mitteilung. Solche, die keine USt-IdNr. haben, bekommen die Mitteilung über die Steuersoftware Elster.

Wer bis Ende November keine solche ID erhalten hat, erleidet keine Nachteile. Die Angabe der W-IdNr. ist bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend. Die Steuererklärungen sind weiterhin wie gewohnt mit der Steuer-Identifikationsnummer abzugeben. Diese bleibt zudem bestehen. Sie ist ein eindeutiges Identifikationsmerkmal jeder natürlichen Person. Jeder Deutsche besitzt eine.

Darüber hinaus ersetzt die W-IdNr. auch die USt-IdNr. nicht.

Zur Unterscheidung hier nochmal die drei unterschiedlichen Nummern:

Durch die Einführung der W-IdNr. soll die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander vereinfacht werden. Langfristig soll es also unbürokratischer und einfacher werden.

Schriftlich und elektronisch Fahrtenbuch führen: Dos und Don´ts

Wenn ein Unternehmer ein Fahrtenbuch führt, muss er einige Regeln beachten. Sonst droht Ärger bei einer Prüfung durch das Finanzamt. Welche Fehler häufig gemacht werden und wie Unternehmer schon vor der Prüfung Rechtssicherheit schaffen können.

Für Unternehmer, die ihren betrieblichen Firmenwagen in nur sehr geringem Umfang für private Zwecke nutzen, ist die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert. Denn wird es nicht geführt, wird der zu versteuernde Privatanteil in der Regel nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Das führt bei nur geringer Privatnutzung meist zu einem deutlich höheren Privatanteil. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt hier einen interessanten Ansatz, um Rechtssicherheit für das verwendete Fahrtenbuch zu schaffen.

Damit das Finanzamt ein Fahrtenbuch steuerlich anerkennt, sollten folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Typische Fehler beim Führen eines Fahrtenbuchs

Nicht selten geben sich Unternehmer wirklich viel Mühe beim Führen ihres Fahrtenbuchs und sind am Ende des Tages enttäuscht und frustriert, wenn das Finanzamt das Buch trotzdem als steuerlich unwirksam einstuft. Folgende typische Gründe können zur steuerlichen Unwirksamkeit führen:

Excel: Die einzelnen Fahrten werden jeden Tag nach Feierabend in einer Excel-Tabelle erfasst. Das Problem dabei ist, dass bei Excel nachträgliche Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass diese ersichtlich sind. Dadurch erfüllt ein Excel-Fahrtenbuch nicht die Voraussetzung für das Steuerrecht.

Cloud: Ähnlich wie bei Excel sind nachträgliche Änderungen nicht nachvollziehbar. Somit ist das Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke unbrauchbar.

Lose Blätter: Wer seine Fahrten auf einem Blatt Papier festhält und jeden Tag ein neues Blatt hinzufügt, hat kein geschlossenes Fahrtenbuch. Die einzelnen Seiten können hier nachträglich verändert und die Blätter ausgetauscht werden. Besser ist es, ein gebundenes Papierfahrtenbuch zu benutzen.

Nachschreiben: Gut gemeint, aber für steuerliche Zwecke fatal ist es, das Fahrtenbuch nachzuschreiben – etwa weil es im Laufe des Jahres stark verschmutzt wurde. Stellt der Prüfer fest, dass das Fahrtenbuch nachgeschrieben wurde, ist es ungültig, weil es nicht zeitnah geführt wurde.

Verspätung: Schädlich ist es auch, wenn das Fahrtenbuch nicht pünktlich zum 1. Januar des Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs geführt wird. In diesem Fall sind die Aufzeichnungen für das Finanzamt unbrauchbar.

Anrufungsauskunft zum Fahrtenbuch

Interessant zum Thema Fahrtenbuch ist ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil v. 16.5.2023, Az. 3 K 1219/21). In diesem Streitfall hat ein Unternehmer dem Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch mit Aufzeichnungen vorgelegt und im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG darum gebeten, dass das Finanzamt das Fahrtenbuch und die Art der Aufzeichnungen überprüft. Dieser Service des Finanzamts ist kostenlos und schafft die gewünschte Rechtssicherheit.

Der Unternehmer war in dem Urteilsfall nicht zufrieden mit den Aussagen des Finanzamts zum Fahrtenbuch und klagte. Zu Unrecht, wie die Richter klarstellten.

Praxis-Tipp: Dieses Urteil ging zwar zu Ungunsten des Unternehmers aus, zeigt aber Möglichkeiten auf, die Führung eines Fahrtenbuchs frühzeitig vom Finanzamt überprüfen zu lassen. Kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Aufzeichnungen steuerlich unbrauchbar sind, kann schnellstmöglich das Fahrtenbuch gewechselt werden. Noch besser als die Anrufungsauskunft: Den Steuerberater fragen. Denn dieser hat viele Mandanten und dürfte den besten Überblick haben, welche (elektronischen) Fahrtenbücher problemlos beim Finanzamt anerkannt werden.

Steuertipp Lohnsteuer bei Abschiedsfeier für einen Mitarbeiter?

Ein langjähriger Mitarbeiter geht in den Ruhestand. Sie spendieren ihm eine Abschiedsfeier, an der seine Kollegen, Ihre Kunden und Geschäftspartner teilnehmen. Steuerlich stellt sich dabei folgende Frage: Sind die Ausgaben als geldwerter Vorteil zu sehen ist und wird Lohnsteuer für die übernommenen Feierkosten fällig? Die Antwort kommt vom Finanzgericht Niedersachsen.

Die gute Nachricht: Wenn Sie als Arbeitgeber einige steuerliche Spielregeln beachten, sind die Aufwendungen für die Feier kein Arbeitslohn und es fällt keine Lohnsteuer an (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2024, Az. 8 K 66/22).

Diese Steuerspielregeln sind zu beachten

Damit Sie bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt auf der sicheren Seite sind, sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Auf die Kosten pro Teilnehmer kommt es nicht an. Selbst wenn die Kosten für die Abschiedsfeier pro Person mehr als 110 Euro betragen, liegt kein Arbeitslohn vor und die Lohnsteuer ist kein Thema. Denn die Richter des niedersächsischen Finanzgerichts haben klargestellt, dass es sich bei einer vom Arbeitgeber spendierten Abschiedsfeier um keine Betriebsveranstaltung handelt

Steuertipp: Teilen Sie sich mit dem ausscheidenden Mitarbeiter die Kosten für die Feier, kann der Mitarbeiter seinen Kostenanteil als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das klappt allerdings nur, wenn ausschließlich berufliche Gäste geladen waren. Private Gäste sind tabu. 

Grundsteuer | Transparenzregister zur Anpassung der Hebesätze (FinMin BW) Das FinMin Baden-Württemberg hat ein Transparenzregister für das Grundvermögen (Grundsteuer B) erstellt. Es zeigt, welche Hebesätze für die sog. „Aufkommensneutralität“ notwendig wären (FinMin BW).

Hierzu führt das FinMin u. a. weiter aus:

Hinweise:

Die Grundsteuer musste wegen einer Entscheidung des BVerfG im Jahr 2018 bundesweit reformiert werden. Die Begründung damals: Die bisherige Einheitsbewertung sei verfassungswidrig. Ab dem 1.1.2025 wird die Steuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B) in Baden-Württemberg deshalb nach dem neuen „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben.

Berechnet wird die Grundsteuer wie folgt: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100. Die Grundsteuermessbeträge hat das FA ermittelt und den Eigentümerinnen/Eigentümern im Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Die Grundsteuermessbeträge basieren auf den Grundstücksdaten, die die Eigentümer erklärt haben. Erhoben wird die Grundsteuer schlussendlich von den Kommunen. Voraussichtlich Anfang kommenden Jahres verschicken sie die finalen Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen/Eigentümer und teilen ihnen darin die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer mit.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 9.9.2024 (sti)