Stellen Sie sich vor, Sie fühlen sich in der komplexen Welt der Grundsteuer nicht alleine! Durch hilfreiche Informationen wird der Dschungel der Besteuerung leichter verständlich.
Aktuell gibt es für Grundstückseigentümer einige spannende Neuerungen im Bereich der Grundsteuer in Baden-Württemberg. Durch die Bewertung der Gutachterausschüsse ist es möglich, Bodenrichtwerte zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen. Wenn Sie mit einem Bodenrichtwert unzufrieden sind, haben Sie zwei Optionen: Sie können sich direkt an den Gutachterausschuss wenden, der Ihre Anliegen prüft und gegebenenfalls Korrekturen vornimmt, oder Sie beauftragen ein qualifiziertes Gutachten, das Ihnen helfen könnte, einen niedrigeren Wert beim Finanzamt durchzusetzen.
Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB verstehen wir uns als Ihr Partner in allen steuerlichen Angelegenheiten. Wir kombinieren innovative digitale Lösungen mit persönlicher Beratung, um maßgeschneiderte Strategien für unsere Mandanten zu entwickeln – ganz gleich, ob es um Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder die Betreuung digitaler Selbstbucher geht. Denn Ihre Anliegen stehen für uns im Mittelpunkt! Lassen Sie uns gemeinsam an einer transparenten und zukunftsorientierten Lösung arbeiten.
Aktivrente 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Rentner – Chancen und HerausforderungenIn der steuerlichen Landschaft Deutschlands bahnt sich eine spannende Neuerung an: Ab 2026 plant die Bundesregierung eine Aktivrente, die es Rentnern ermöglichen soll, bis zu 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzu zu verdienen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, ältere Beschäftigte zu entlasten und somit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Die Idee ist einfach: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeiten möchte, profitiert künftig doppelt so stark von steuerlichen Vorteilen im Vergleich zu den gegenwärtigen Regelungen. Dies könnte insbesondere für Besserverdienende von Vorteil sein, während Kritiker warnen, dass Geringverdiener von dieser Regelung möglicherweise nicht profitieren. Ein Balanceakt zwischen Anreizen und sozialer Gerechtigkeit.
Diese Reform zeigt, wie wichtig es ist, in der sich verändernden Arbeitswelt flexible Lösungen zu finden, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden. Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB setzen wir genau hier an: Unsere maßgeschneiderte, digitale Beratung ermöglicht es Ihnen, nicht nur die steuerlichen Vorteile für Ihr Unternehmen oder Ihre individuelle Situation zu verstehen, sondern auch Strategien zu entwickeln, um optimal von neuen Regelungen wie der Aktivrente zu profitieren.
Mit unserer Auszeichnung als Digitale Kanzlei DATEV 2025 und unserem Engagement für persönliche Förderung schaffen wir Raum für Wachstum und individuelle Karrieregestaltung – alles im Rahmen einer transparenten Kommunikation. Gemeinsam gestalten wir Ihre finanzielle Zukunft!
Neues Standortfördergesetz: Ihr Vorteil mit Kiener, Ege & Schirling SteuerberatungIn einer Welt, die sich ständig verändert, stehen Unternehmen vor der Herausforderung, sich an neue Rahmenbedingungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen einen spannenden Entwurf für das neue Standortfördergesetz vorgestellt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, private Investitionen zu fördern und den Finanzstandort Deutschland zu stärken. Besonders im Fokus stehen die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups, die Unterstützung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie ein Abbau bürokratischer Hürden.
Für uns bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB ist dieser Ansatz von großer Bedeutung. Als innovative Steuerkanzlei, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreut, erkennen wir die Wichtigkeit von flexiblen Lösungen, die auf die aktuellen Herausforderungen unserer Mandanten zugeschnitten sind. Unser Leistungsspektrum spiegelt unser Engagement wider, unseren Mandanten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und sie bei der strategischen Planung ihrer Investitionen bestmöglich zu unterstützen.
Wir freuen uns darauf, Sie mit unserem Wissen über die Veränderungen im Steuerrecht und deren Umsetzung in die Praxis zu begleiten – für eine erfolgreiche Zukunft Ihrer Unternehmung. Lassen Sie uns gemeinsam die Chancen nutzen, die diese Entwicklungen mit sich bringen!
Geschäftsführer können für Steuerschulden der GmbH haftenGeschäftsführer einer GmbH können persönlich für die Steuerschulden des Unternehmens haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Obwohl eine GmbH als juristische Person grundsätzlich selbst für ihre Steuerschulden aufkommt, kann das Finanzamt den Geschäftsführer persönlich in Haftung nehmen. Dass das zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof aktuell bestätigt (EuGH, Urteil v. 14.11.2024, Rs. C-613/23). Voraussetzung dafür ist laut der Entscheidung, dass der Geschäftsführer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und es dadurch zu Steuerausfällen für das Unternehmen kommt.
Genaue Prüfung bei finanziellen Problemen
Eine solche Pflichtverletzung liegt nach Paragraf 69 der Abgabenordnung beispielsweise vor, wenn ein Geschäftsführer keine oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt. Gerade wenn eine GmbH in eine finanzielle Schieflage gerät, kann der Geschäftsführer für nicht gezahlte Umsatz- oder Lohnsteuern haftbar gemacht werden.
Steuertipp: Insbesondere dann, wenn sich finanzielle Probleme der GmbH anbahnen, prüft das Finanzamt bei ausstehenden Steuern der GmbH ganz genau, ob der Geschäftsführer sich brav an seine steuerlichen Pflichten gehalten hat. Wenn nicht, droht die finanziell schmerzhafte Haftung.
Steuerbescheid: So berechnen Sie Ihre EinspruchsfristDer Gesetzgeber hat auf längere Postlaufzeiten reagiert: Seit Anfang 2025 gilt eine neue Viertagesfrist für die Zustellung von Steuerbescheiden. Das verschafft Steuerzahlern mehr Zeit für einen möglichen Einspruch.
Gegen (möglicherweise) fehlerhafte Steuerbescheide kann ein Steuerzahler innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheids Einspruch einlegen. Das Finanzamt darf für die Bearbeitung des Einspruchs keine Gebühren verlangen.
Wichtig: Die einmonatige Einspruchsfrist muss zwingend eingehalten werden. Geht der Einspruch auch nur einen Tag zu spät ein, ist er unzulässig und wird vom Finanzamt nicht mehr geprüft.
So wird die Frist berechnet
Wie lange man Zeit hat, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, ist einfach zu berechnen. Zum Datum des Steuerbescheids addiert man vier Tage hinzu. Dieser Tag gilt dann als Bekanntgabedatum des Steuerbescheids.
Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein per Post versandter Verwaltungsakt – wie zum Beispiel ein Steuerbescheid – erst am vierten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Verlängerung von der bisherigen Dreitagesfrist berücksichtigt die längeren Postlaufzeiten.
Nach Bekanntgabedatum hat man einen Monat Zeit, seinen schriftlichen Einspruch ans Finanzamt zu schicken. Fällt das Ende der Viertagesfrist oder das Ende der Einmonatsfrist auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag des Finanzamts.
Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (8. Juli) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (12. Juli). Der Bescheid gilt erst ab dem nächsten Werktag (14. Juli) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 14. August.
Post wird nicht jeden Tag geliefert?
In einigen Gemeinden wird die Post längst nicht mehr jeden Tag zugestellt. Manchmal kommt der Postbote nur alle drei bis vier Tage. Verlängert sich dadurch die Viertagesfrist? Grundsätzlich nein (BFH, Urteil v. 20.2.2025, Az. VI R 18/22).
Steuertipp: Nur wenn der Steuerbescheid nachweislich erst am fünften Tag (oder später) nach dem Bescheiddatum zugeht, verlängert sich die Frist. Der tatsächliche Zugang des Steuerbescheids muss dann allerdings plausibel nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Bescheinigung der Post
Renovieren vor dem Immobilienkauf? So profitieren Sie steuerlich sofort!Wenn Sie vor dem Erwerb einer Immobilie Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen planen, könnte sich dies steuerlich als kluge Entscheidung erweisen! Neueste Urteile zeigen, dass Aufwendungen, die vor dem Besitzübergang eines Mehrfamilienhauses getätigt werden, nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten. Das bedeutet, Sie können diese Kosten sofort und vollständig steuerlich absetzen, ohne sie über die übliche Abschreibungsdauer von 50 Jahren verteilen zu müssen.
Diese wertvollen Informationen sind besonders für Immobilieninvestoren von Bedeutung, die strategisch in ihre Objekte investieren möchten. Durch rechtzeitige Maßnahmen können sich nicht nur die finanziellen Rahmenbedingungen verbessern, sondern auch die Rendite nachhaltig steigern.
Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB unterstützen wir Sie bei der optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Immobilieninvestitionen. Unsere Expertise im internationalen Steuerrecht und unsere individuelle, digitale Beratung sind darauf ausgerichtet, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Gemeinsam verbinden wir Ihre finanziellen Visionen mit unserem Fachwissen, um Ihnen den entscheidenden Vorteil zu verschaffen. Lassen Sie uns gemeinsam die besten Strategien für Ihre steuerlichen Anliegen entwickeln und Ihre Investitionen in Immobilien noch rentabler machen!
Verpflegungspauschale: Berufliche Auswärtstätigkeit von MitarbeiternWerden einem Mitarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen gewährt, sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Wird dem Mitarbeiter nämlich von seinem Arbeitgeber eine Mahlzeit bezahlt, müssen die Verpflegungspauschalen gekürzt werden. Dies ist ein typisches Prüfungsfeld mit einer hohen Fehlerquote beim Finanzamt.
Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter steuerfreie Verpflegungspauschalen überweisen, wenn dieser sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung einer Verpflegungspauschale ist zudem, dass der Mitarbeiter länger als acht Stunden außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte, also seines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber, tätig ist.
Ausnahme: Bei einer mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit winkt die steuerfreie Verpflegungspauschale an den Tagen der An- und Abreise, unabhängig von der Dauer. Folgende Verpflegungspauschalen darf der Arbeitgeber bei einer Geschäftsreise im Inland steuerfrei überweisen:
Praxis-Tipp: Zahlt der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale nicht steuerfrei an den Mitarbeiter aus, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten geltend machen. Dies ist über Eintragungen in der Anlage „N“ zur Einkommensteuererklärung möglich. Beides nebeneinander ist leider nicht möglich. Das bedeutet im Klartext: Wird die Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber steuerfrei überwiesen, ist der Werbungskostenabzug der Verpflegungspauschale tabu.
Wann liegt eigentlich eine berufliche Auswärtstätigkeit vor?
Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Mitarbeiter:
| Anreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit oder bei einer eintägigen beruflichen Tätigkeit außerhalb von Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte, die länger als acht Stunden dauert. | 14 Euro |
| Zwischentage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit | 28 Euro |
| Abreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit | 14 Euro |
Tabu: 3-Monatsgrenze beachten
Wenn ein Mitarbeiter drei Monate am Stück auf derselben auswärtigen Baustelle eingesetzt ist, hat er nach Ablauf dieser drei Monate bedauerlicherweise keinen Anspruch mehr auf die steuerfreie Verpflegungspauschale beziehungsweise auf den Werbungskostenabzug.
Besonderheit: Wird eine länger andauernde berufliche Auswärtstätigkeit an demselben Ort um mindestens vier Wochen unterbrochen – beispielsweise wegen Urlaub, Erkrankung, Fortbildung oder Versetzung an einen anderen Standort – beginnt eine neue Dreimonatsfrist. Während dieser Zeit hat der Mitarbeiter wieder Anspruch auf die Verpflegungspauschale.
Sonderfall: Kürzung der Verpflegungspauschale
Jetzt zu einem Thema, dass häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt und zu unangenehmen Lohnsteuernachzahlungen führen kann. Denn zahlt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter an einem Tag eine steuerfreie Verpflegungspauschale aus und stellt ihm am selben Tag eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, dann muss die steuerfreie Verpflegungspauschale gekürzt werden.
Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird von der vollen Verpflegungspauschale (28 Euro) berechnet und beträgt:
Wichtig: Selbst wenn einem Arbeitnehmer nur eine Verpflegungspauschale von 14 Euro zusteht, beträgt die Kürzung für ein gewährtes Frühstück nicht nur 2,80 Euro (20 Prozent von 14 Euro), sondern 5,60 Euro (20 Prozent von 28 Euro). Das lässt sich dem Gesetzestext und vor allem einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011:006).
Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält für Tage, an denen er sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet, vom Arbeitgeber die Verpflegungspauschale steuerfrei erstattet. Ist der Chef mit von der Partie und lädt seinen Mitarbeiter zum Mittagessen ein, dann darf die steuerfrei erstattete Verpflegungspauschale nur noch 2,80 Euro betragen (Kürzungsbetrag: 28 Euro x 40 Prozent = 11,20 Euro; Verpflegungspauschale 14 Euro – 11,20 Euro).
Steuererklärung 2024: Diese Fristen geltenFür die Steuererklärung 2024 gelten wieder strengere Abgabefristen als in den Vorjahren. Der Stichtag, den man kennen sollten: 31. Juli 2025. Doch dieser Termin gilt längst nicht für jeden.
Sind Sie verpflichtet, für das Jahr 2024 eine Steuererklärung einzureichen? Dann sollten Sie sich dafür nicht mehr allzu lange Zeit lassen. Nachdem die Abgabefristen in den vergangenen Jahren aufgrund der Corona-Pandemie mehrfach verlängert wurden, gilt in diesem Jahr wieder der reguläre Termin zum 31. Juli 2025.
„Bis zu diesem Stichtag muss die Steuererklärung bei pflichtveranlagten Steuerzahlern beim Finanzamt eingereicht werden“, heißt es. Mehr Zeit bleibt nur denjenigen, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Arbeit betrauen. Dann verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung von 2024 automatisch bis zum 30. April 2026.
Wer diese Fristen versäumt, muss damit rechnen, vom Finanzamt einen Verspätungszuschlag auferlegt zu bekommen. Außerdem kann die Behörde anhand der ihnen vorliegenden Daten eine Steuerschätzung durchführen, die nachteilig sein kann.
Für freiwillige Abgabe bleibt deutlich länger Zeit
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind etwa Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld erhalten haben. Auch für zusammenveranlagte Ehepaare, die von den Steuerklassenkombinationen 3 und 5 oder 4 mit Faktor Gebrauch machen, ist die Abgabe Pflicht.
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist und die Steuererklärung freiwillig einreichen möchte, hat hingegen noch länger Zeit. Die Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden, so Karbe-Geßler. Für die Erklärung von 2024 bleibt dann also noch bis zum 31. Dezember 2028 die Möglichkeit zur Abgabe offen.
Steuerrisiko bei ausländischen Solo-Selbstständigen am BauDas Hessische Landessozialgericht hat in drei Urteilen klargestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass vermeintlich selbstständige Bauarbeiter eher wie Arbeitnehmer zu behandeln sind.
Beschäftigt ein Bauunternehmer ausländische „Solo-Selbstständige“, prüfen die Deutsche Rentenversicherung sowie das Finanzamt sehr genau.
Der Verdacht: Statt als Selbstständige gemeldete Bauarbeiter arbeiten hier tatsächlich abhängig Beschäftigte.
Folge: Für den Arbeitgeber (bisherigen Auftraggeber) können dadurch Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer im Rahmen einer Haftung fällig werden.
Das Hessische Landessozialgericht hat in drei Urteilen klargestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass vermeintlich selbstständige Bauarbeiter eher wie Arbeitnehmer zu behandeln sind (LSG Hessen, Urteile v. 20.2.2025, Az. L 8 BA 4/22; Az. L 8 BA 62/22; Az. L 8 BA 64/21). Folgende Kriterien können demnach zu einer abhängigen Beschäftigung führen:
Statusverfahren zur Vermeidung der Scheinselbstständigkeit
Ist ein Auftraggeber unsicher, ob insbesondere ein ausländischer Subunternehmer als scheinselbstständig gilt, kann er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Statusfeststellung stellen. Das schafft Rechtssicherheit.
Steuertipp: Die Deutschkenntnisse können bei der Beurteilung eine große Rolle spielen, ob eine Person als vermeintlich Selbstständiger tätig ist oder ob die Tätigkeit eher der eines abhängig Beschäftigten entspricht. Ohne Deutschkenntnisse ist es einem Bauarbeiter wohl kaum möglich, am Markt aufzutreten und eigenständige Arbeiten im Bausektor zu erbringen.
Maximieren Sie Ihr Innovationspotenzial mit der staatlichen ForschungszulageInnovationen sind der Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg – das gilt für Unternehmen aller Größenordnungen und Branchen! Mit der Forschungszulage bietet der Staat eine großartige Möglichkeit, steuerliche Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu erhalten. Egal, ob Sie ein kleines Unternehmen, ein Start-up oder ein Großunternehmen sind, Sie haben die Chance, von dieser Förderung zu profitieren.
Das Antragsverfahren ist komplett digital und einfach strukturiert. Die Beantragung kann jederzeit erfolgen – vor, während oder nach einem Projekt. Unternehmen können bis zu 25 % (bzw. 35 % für KMU) ihrer förderfähigen Aufwendungen zurückerstattet bekommen, unabhängig davon, in welchem Bereich sie tätig sind.
Für viele Unternehmen ist die Forschungszulage ein Wendepunkt: Sie ermöglicht nicht nur die Finanzierung innovativer Projekte, sondern entlastet auch das Budget. Schnelle Bearbeitungszeiten und unbürokratische Prozesse machen es Unternehmen leicht, ihre Chancen in der Forschung zu nutzen.
Bei Kiener, Ege und Schirling Steuerberater Partnerschaft mbB verstehen wir die Bedeutung von Innovation und Entwicklung. Unser Ziel ist es, Sie nicht nur durch die steuerlichen Aspekte dieser Förderungen zu begleiten, sondern auch in der digitalen Transformation und den notwendigen Umstrukturierungen. Mit unserer ausgezeichneten digitalen Kompetenz und dem individuellen Ansatz in der Beratung sind wir Ihr Partner, um die Möglichkeiten der Forschungszulage optimal auszuschöpfen.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihr Innovationspotenzial entfalten!