Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung gibt es nicht immer
Erbringt ein Handwerker an einem Unternehmen Bauleistungen, muss der Rechnungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen eine 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Es gibt zwar die Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Diese kann jedoch verweigert werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Der Handwerker kann einen Steuereinbehalt nur verhindern, indem er beim Finanzamt nach § 48b Abs. 1 EstG eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer beantragt und diese seinen Auftraggebern aushändigt. Die Ausstellung dieser Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer setzt allerdings voraus, dass der Handwerker seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere der Abgabe seiner Steuererklärungen, Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, pünktlich nachkommt. Bestehen Zweifel daran und scheint die Durchsetzung des Steueranspruchs zweifelhaft, kann das Finanzamt die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer verweigern (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 31. August 2022, Az. 3 K 921/21).
In dem Streitfall beim Finanzgericht Sachsen hatte der Handwerker bereits seit Jahren keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt eingereicht, bezeichnete das Finanzamt als „Unternehmen“ und stellte auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Finanzamts ab. Da hier eine Gefährdung des Steueranspruchs anzunehmen war, durfte die beantragte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vom Finanzamt zulässigerweise verweigert werden.
Steuertipp: Sollte das Finanzamt bei der Freistellungsbescheinigung mauern, weil Sie ab und zu eine Erklärung oder Anmeldung zu spät eingereicht haben, kann auch eine Freistellung mit kürzerer Dauer oder nur für einen bestimmten Auftraggeber beantragt werden. So können Sie vielleicht Schritt für Schritt wieder Vertrauen aufbauen, um künftig wieder in den vollen Genuss der Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer zu kommen.