BFH: Fälligkeitserfordernis bei Einnahmen-Überschussrechnung

By kienerege_admin, Allgemein, Steuertipps

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf er die ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend machen. Der Bundesfinanzhof musste nun klären, unter welchen Voraussetzungen die zum Jahreswechsel bezahlte Umsatzsteuer noch als Betriebsausgabe für das abgelaufene Jahre berücksichtigt werden darf.

Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt für Betriebseinnahmen und für Betriebsausgaben das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten als Betriebsausgaben nur Zahlungen, die vor dem Jahreswechsel geleistet wurden. Ausnahme: Bei wiederkehrenden Zahlungen, die zum Jahreswechsel fällig werden und bis zum 10. Januar des Folgejahrs bezahlt werden, liegen ausnahmsweise Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahre vor.

Beispiel: Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember weist eine Umsatzsteuerzahllast von 4.200 Euro aus. Der Unternehmer gibt seine Erklärung am 6. Januar beim Finanzamt ab und zahlt bis zur Fälligkeit am 10. Januar die Umsatzsteuer von 4.200 Euro ans Finanzamt. Folge: Es liegen noch Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahr vor.

Spielt Fälligkeit eine Rolle bei Zahlungen zum Jahreswechsel?

In einem Urteilsfall zahlte ein Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli erst am 10. Januar des Folgejahrs und machte die Betriebsausgaben noch im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd geltend. Doch das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.2.2022, Az. X R 2/21; veröffentlicht am 27.5.2022). Die Ausnahmeregelung für den Betriebsausgabenabzug bis 10. Januar gilt nur in den Fällen, in denen die Zahlung auch zum Jahreswechsel fällig wird. Das ist bei den Umsatzsteuerzahlungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli nicht der Fall.