Das Steuer-Einmaleins zur Photovoltaikanlage

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Schon bevor eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert ist, können Immobilieneigentümer Steuern sparen. Hier einige Steuerinfos und -tipps.

Steuerersparnis schon im Jahr der Planung

Steuern sparen lässt sich bereits in dem Jahr, in dem Sie die Installation einer Photovoltaikanlage planen. Voraussetzung: der erzeugte Strom soll später gegen eine Vergütung ins Netz eines Stromanbieters eingespeist werden. Denn wer mit seiner Photovoltaikanlage Einnahmen erzieht, ist in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer. Und als gewerblicher Unternehmer profitiert man von dem so genannten Investitionsabzugsbetrag nach §  7g Abs. 1 EStG. Und dieser erlaubt Folgendes:

Ist die Investition in den nächsten drei Jahren ernsthaft geplant, dürfen 50 Prozent des Nettokaufpreises der Photovoltaikanlage bereits im Jahr der Planung als steuersparende Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Planung des Kaufs einer Photovoltaikanlage darf mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Es winkt also eine kräftige Steuerentlastung.

Beispiel: Sie planen im Jahr 2023 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims. Kosten netto 26.000 Euro.

Folge: 13.000 Euro des voraussichtlichen Kaufpreises dürfen Sie bereits im Jahr der Planung steuerlich absetzen.

Steuerliche Besonderheiten im Jahr der Installation der Photovoltaikanlage

Erwerben Sie die Anlage, erwartet das Finanzamt von Ihnen in diesem Jahr, dass Sie einen Gründerfragebogen beim Finanzamt einreichen. Dort müssen Sie unter anderem Angaben dazu machen, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfasst werden möchten oder nicht.

Entscheiden Sie sich nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich für die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie für die erhaltene Vergütung keine Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen. Das gilt auch für den selbst verbrauchten Strom. Im Gegenzug erhalten Sie die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis oder Reparaturkosten (sog. Vorsteuer) nicht erstattet.

Im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage entstehen zudem folgende steuerliche Verpflichtungen für Sie:

  • Die Einkommensteuererklärung darf nur noch in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt werden, weil Sie gewerbliche Einkünfte erzielen.
  • Zusätzlich zum Hauptvordruck muss auch die Anlage EÜR ausgefüllt werden, in der Sie alle Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanklage erfassen müssen. Mit der Anlage EÜR ermitteln Sie also den Gewinn oder den Verlust.
  • Zusätzlich zur Anlage EÜR erwartet das Finanzamt, dass Sie den ermittelten Gewinn oder Verlust in der Anlage G für Gewerbetreibende eintragen.
  • Beantragen Sie nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, erwartet das Finanzamt auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

Praxis-Tipp: Auf das Ausfüllen einer Gewerbesteuererklärung für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Eigenheims verzichten die Finanzämter in der Regel, weil nur Gewerbesteuer fällig wird, wenn der Gewinn in einem Jahr über 24.500 Euro liegt. Das ist bei einer Photovoltaikanlage von Privathaushalten in der Regel nicht der Fall.

Gewinnermittlung für Photovoltaikanlage – nein danke

Es gibt eine Möglichkeit, das lästige Ausfüllen der Anlage EÜR und der Anlage G zur Einkommensteuererklärung zu verhindern. Und zwar für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu zehn Kilowatt. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ (Fachjargon: Liebhaberei) stellen. Kleiner Wermutstropfen: Dieser Antrag gilt nur für die Einkommensteuer, nicht dagegen für die Umsatzsteuer. Ein Antrag zur Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht kann zudem nur für Anlagen gestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Folgen des Antrags: Stellen Sie einen Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, hat das folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Für die Zukunft, aber auch für die Vergangenheit unterstellt das Finanzamt bei kleinen Photovoltaikanlagen eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
  • Ab Antragstellung müssen also keine Anlagen EÜR und G mehr ans Finanzamt übermittelt werden.
  • Es kann durch den Antrag aber passieren, dass noch offene Steuerbescheide aus der Vergangenheit geändert werden. Hier werden die Gewinne und Verluste nachträglich gekippt.
  • Offen ist ein Steuerbescheid, wenn er noch änderbar ist. Das ist der Fall, wenn er nach § 165 AO punktuell wegen der Photovoltaikanlage ergangen ist (steht dann im Kleingedruckten des Steuerbescheids), wenn der Bescheid nach § 164 AO unter Vorbehalt des Einspruchs steht oder wenn gegen einen Steuerbescheid noch offene Einsprüche vorliegen.
  • Insbesondere, wenn in der Vergangenheit Verluste durch den Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt wurden, sollte der Antrag nur gestellt werden, wenn die Steuerbescheide nicht mehr offen sind. Andernfalls kippt das Finanzamt die Verluste und es kommt zu unerwünschten Steuernachzahlungen.

Beispiel: Sie stellen im Jahr 2022 einen Antrag für Ihre kleine Photovoltaikanlage auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“.  Gegen den Steuerbescheid 2018 haben Sie wegen eines Musterprozesses Einspruch eingelegt. Im Steuerbescheid 2018 wurde ein Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Höhe von 3.000 Euro erklärt.

Folge: Durch den Antrag und da der Steuerbescheid 2018 wegen des Einspruchs noch offen ist, kippt das Finanzamt den Verlust im Steuerjahr 2018. Steuernachzahlungen drohen.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht für eine kleine Photovoltaikanlage – Antragsfrist beachten

Wer von dieser Vergünstigung profitieren möchte, ist an bestimmte Antragsfristen gebunden. Je nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gelten folgende Antragsfristen:

  • Bei Neuanlagen (= Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2021) muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.
  • Bei Altanlagen (= Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2021) muss der Antrag ebenfalls bis Ende 2022 beim Finanzamt gestellt werden.
  • Ausnahmsweise darf auch für eine vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage ein Antrag auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ gestellt werden, wenn diese bereits ausgefördert ist (= 20-jährige garantierte Einspeisevergütung abgelaufen). Der Antrag kann erstmals nach Auslaufen der Förderung gestellt werden und zwar spätestens bis Ablauf des Folgejahres.

Praxis-Tipp: Um zu verhindern, dass es bei der Antragstellung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht zum Wegfall von Verlusten kommt, sollte das Gespräch mit einem Steuerberater gesucht werden. Dieser kann prüfen oder dafür sorgen, dass die Steuerbescheide aus der Vergangenheit nicht mehr offen sind.

Vereinfachungsregelung nicht nur für kleine Photovoltaikanlage

Der Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann nicht nur für kleine Photovoltaikanlagen, sondern auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt gestellt werden.

Fundstellen zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage

Ausführliche Infos zum Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht für kleine Photovoltaikanlagen findet man in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 29.10.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006:006). Gut verständliche Infos finden sich zudem in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Geplanter Abbau von Hürden für Photovoltaikanlage

Der Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht könnte ab 2023 nicht mehr notwendig sein. Denn im aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 2023 Neuregelungen zur Photovoltaikanlage geplant. Es geht dabei um Folgendes:

  • Für eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt sollen Einnahmen nicht mehr einkommensteuerpflichtig sein.
  • Befindet sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, greift die Steuerbefreiung für Einnahmen, wenn die Anlage eine Leistung bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit und Gewerbeeinheit aufweist.

Praxis-Tipp: Ob und in welcher Form diese geplanten Neuregelungen zur Photovoltaikanlage letztlich tatsächlich ab 2023 gelten, bleibt abzuwarten. Das Jahressteuergesetz 2022 befindet sich aktuell noch in der Beratung und Überprüfung.