Dezember-Leasing-Modell steuerlich vor dem Aus?

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Eine Leasing-Sonderzahlung im Dezember ist ein beliebtes Steuersparmodell bei betrieblich genutzten Fahrzeugen. Wird der Pkw in der Folgezeit jedoch deutlich weniger für betriebliche Zwecke genutzt, drohen Kürzungen beim Betriebsausgabenabzug. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr.

Wer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf eine im Dezember geleistete Leasing-Sonderzahlung für einen betrieblichen Pkw im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Doch wird der Pkw in der Folgezeit deutlich weniger für betriebliche Zwecke genutzt, soll nach einem Urteil nur noch ein Teil der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr.

Typisches Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, least einen Firmenwagen und leistet dafür im Dezember eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer. Nach seinem Fahrtenbuch nutzt er seinen Pkw im Dezember zu 100 Prozent betrieblich. Folge: Die Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 30.000 Euro ist als Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung abziehbar.

Betrachtet man den gesamten Leasing-Zeitraum, nutzt er seinen geleasten Firmenwagen insgesamt aber nur zu zwölf Prozent betrieblich.

Finanzgericht unterstellt Gestaltungsmissbrauch

Das Finanzamt unterstellt hier einen Gestaltungsmissbrauch und lässt nur in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung des Firmenwagens während des Leasing-Zeitraums einen Betriebsausgabenabzug zu. In unserem Beispielfall dürften also nur zwölf Prozent der Leasingsonderzahlung den Gewinn mindern. Das Finanzgericht stimmte der Finanzamts-Auffassung zu (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23. November 2020, Az. 3 K 1/20).

Steuertipp: Sollte sich das Finanzamt in vergleichbaren Fällen auf dieses Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein berufen und den Betriebsausgabenabzug für eine Leasingsonderzahlung kürzen, sollte man gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und auf ein Revisionsverfahren des Bundesfinanzhof verweisen (BFH, Az. VIII R 1/21). Der Bundesfinanzhof muss erst noch klären, wer Recht hat.