Dienstrad: Wer krank ist, muss Leasingrate trotzdem zahlen
Das Arbeitsgericht Aachen hat sich mit der Frage befasst, wer die Leasingraten für ein Dienstfahrrad zu zahlen hat, wenn ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt ist. Danach müssen Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, die Leasingraten für ein durch Lohnumwandlung finanziertes Dienstfahrrad selbst tragen.
Neben dem altbewährten Dienstwagen bieten Arbeitgeber immer häufiger auch die Nutzung von Fahrrädern und vor allem E-Bikes an. Beim Dienstrad-Leasing ist der Arbeitgeber Leasingnehmer und überlässt dem Arbeitnehmer das Rad zur Nutzung. Die Finanzierung erfolgt durch Entgeltumwandlung. Doch wer zahlt die Leasingraten, wenn ein Arbeitnehmer langfristig erkrankt?
Der Arbeitgeber war in einem konkreten Fall des Arbeitsgerichts Aachen (Az.: 8 Ca 2199/22) Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines „Job-Rad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Finanzierung erfolgte durch Entgeltumwandlung, bei der die Leasingraten monatlich vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen wurden.
Vorwurf der intransparenten Vertragsklauseln
Der Arbeitnehmer erkrankte. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt er von der Krankenversicherung Krankengeld. Ab diesem Zeitpunkt blieben die Leasingraten offen. Bei der Rückkehr in den Job stellte er fest, dass das Unternehmen die Leasingraten von den nächsten Entgeltzahlungen abgezogen hatte.
Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer vor Gericht von seinem Arbeitgeber die Zahlung des für die Leasing-Raten einbehaltenen Entgeltabzugs. Dies begründete er damit, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Dem widersprach der Arbeitgeber, denn seiner Meinung nach waren die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent und benachteiligten den Arbeitnehmer insoweit nicht.
Zahlungspflicht auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten
Das Arbeitsgericht teilte die Auffassung des Arbeitgebers. Demzufolge war dieser berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad in seinem Besitz. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung bestehen bleibe.
Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst, argumentierte das Gericht weiter. Diese Regelung benachteilige ihn nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht der AGB-Kontrolle.