Dienstwagen: Dürfen GmbH-Geschäftsführer ihn privat nutzen?

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Befindet sich im Betriebsvermögen einer GmbH ein Firmenwagen und ist der GmbH-Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent an der GmbH beteiligt, ruft das meist das Finanzamt auf den Plan. Ein Verhaltens-Knigge für beherrschende GmbH-Gesellschafter.

Grundsätze zur Firmenwagennutzung

Befindet sich im Betriebsvermögen einer GmbH ein Firmenwagen und ist der Gesellschafter-Geschäftsführer entweder zu 100 Prozent oder beherrschend an der GmbH beteiligt (= Beteiligung mehr als 50 Prozent), unterstellt das Finanzamt automatisch, dass der GmbH-Gesellschafter den Pkw auch privat nutzt. In diesem Fall muss entweder lohnsteuerlich ein geldwerter Vorteil versteuert werden oder es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wird ein Privatnutzungsanteil ermittelt und dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet. Der Gesellschafter der GmbH muss in Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.

Praxis-Tipp: In der Praxis versuchen beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Versteuerung des Privatnutzungsanteils für die Nutzung des GmbH-Pkws zu vermeiden, in dem die GmbH ein Privatnutzungsverbot ausspricht. Doch in einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht klargestellt, dass ein solches Privatnutzungsverbot bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer weltfremd erscheint (FG Köln, Urteil v. 8. Dezember 2022, Az. 13 K 1001/19).

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall beim Finanzgericht Köln durfte ein zu 100 Prozent an der GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen (Porsche Cayenne) für betriebliche Zwecke nutzen. Die GmbH sprach jedoch ein Privatnutzungsverbot für diesen Firmenwagen aus. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die GmbH erfasste bei der Lohnabrechnung keinen geldwerten Vorteil. Im Privatvermögen nutzte der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen Porsche Boxster Cabriolet.

Das Finanzamt setzte dagegen eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Privatnutzungsanteils an, weil der Anscheinsbeweis gegen eine fehlende Privatnutzung spricht. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ermittelte das Finanzamt nach lohnsteuerlichen Grundsätzen. Der Privatnutzungsanteil wurde nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt.

Argumentation der Finanzrichter

Während bei Vertragsbeziehungen zwischen fremden Dritten normalerweise von einem gewissen Interessengegensatz auszugehen ist, liegt bei Vertragsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter üblicherweise ein Interessengleichlauf vor. Es wäre weltfremd anzunehmen, dass es in Punkto Firmenwagen nie zu einer Vermischung privater und betrieblicher Fahrten kommt. Ein rein vertragliches Verbot zur privaten Firmenwagennutzung ist hier nicht für einen Anscheinsbeweis ausreichend. Vielmehr kommt es zu einer Umkehrung: Es gilt der Anscheinsbeweis, dass ein zur Verfügung gestellter Firmenwagen von einem Alleingesellschafter auch privat genutzt wird. Und deshalb ist hier stets eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH privat ein Fahrzeug nutzt, das vergleichbar mit dem Firmenwagen ist, ändert an dieser strengen Sichtweise des Finanzamts und des Finanzgerichts leider nichts.

Verhaltensknigge für betroffene GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschende GmbH-Gesellschafter haben nun zwei Möglichkeiten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden oder um die verdeckte Gewinnausschüttung betragsmäßig so klein wie möglich zu halten. Gemeint ist folgende Vorgehensweise:

Fahrtenbuch: Es wird für sämtliche Fahrzeuge der GmbH ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch geführt. Das erfordert viel Disziplin. Doch wird der Firmenwagen der GmbH tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt, fällt keine verdeckte Gewinnausschüttung an oder die verdeckte Gewinnausschüttung fällt bei gelegentlichen Privatfahrten deutlich niedriger aus als bei Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung. Privat-Pkw: Alternativ kann es Sinn machen, dass die GmbH überhaupt keinen Firmenwagen mehr hat. Werden die betrieblichen Fahrten mit dem Privat-Pkw durchgeführt, kann der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die tatsächlichen Pkw-Kosten von der GmbH lohnsteuerlich steuerfrei erstattet bekommen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, dürfen pauschal 30 Cent für jeden betrieblich zurückgelegten Kilometer steuerfrei erstattet werden.