Dienstwagen versteuern: Was bei Homeoffice oder Kurzarbeit gilt

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

In einem aktuellen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar: Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz trotz Unterbrechungen für zwölf Monate zu ermitteln und zu versteuern. Wie Arbeitnehmer dennoch Steuern sparen können.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die lohnsteuerlichen Spielregeln zur Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagen und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) vorgestellt.

Wichtigste Aussage: Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz trotz Unterbrechungen für zwölf Monate zu ermitteln und zu versteuern.

Wird kein Fahrtenbuch für die Überlassung eines Dienstwagens geführt, sind folgende geldwerte Vorteile zu versteuern:

  • Privatnutzung: Für Privatfahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen ist monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen jeden Monat 0,03 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises multipliziert mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Wirken sich Unterbrechungen wie Homeoffice und Kurzarbeit aus?

In der Praxis stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun die Frage, ob Unterbrechungen wie Kurzarbeit, Krankheit oder Arbeit im Homeoffice es rechtfertigen, den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung zu reduzieren. Die Antwort im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums lautet leider „nein“. Privatfahrten sind auch während dieser Zeiten möglich. Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kennt die Finanzverwaltung kein Pardon (BMF, Schreiben v. 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004:001).

Steuertipp: Eine Steuersparmöglichkeit gibt es für Arbeitnehmer dennoch. Denn stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass der Dienstwagen an weniger als 180 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt wurde, kann der geldwerte Vorteil statt nach der 0,03-Prozent-Regelung nach der sog. 0,002-Prozent-Regelung ermittelt werden. Ein deutlicher Steuervorteil, den der Arbeitnehmer bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung beantragen kann.