Diese Voraussetzungen gelten für die Kettenschenkung

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Bei einer Kettenschenkung werden die Freibeträge bei der Schenkungsteuer durch mehrfache Schenkungen optimal ausgenutzt. Doch ist sie auch bei Betriebsvermögen zulässig?

Typisches Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter ist Alleineigentümerin einer Wohnung im Wert von 800.000 Euro. Diese Immobilie soll dem Sohn im Rahmen einer Schenkung übertragen werden. Dazu stehen der Mutter zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Möglichkeit 1: Sie schenkt die Wohnung direkt dem Kind. Folge: Nach Abzug des Schenkungssteuerfreibetrags von 400.000 Euro müsste der Sohn 400.000 Euro versteuern. Das würde zu einer Schenkungsteuer von 60.000 Euro führen.
  • Möglichkeit 2: Die Mutter schenkt zuerst ihrem Ehemann die Hälfte der Wohnung. Anschließend schenken beide ihre Immobilienhälfte dem Sohn (sogenannte Kettenschenkung). Folge: Es fällt keine Schenkungsteuer an. Bei der ersten Schenkung an den Ehemann werden 400.000 Euro geschenkt und der Ehemann profitiert von einem Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Anschließend schenken beide Eltern Vermögen im Wert von insgesamt 800.000 Euro an den Sohn und dieser profitiert von Freibeträgen in Höhe von 800.000 Euro (je Elternteil 400.000 Euro).

Der Bundesfinanzhof hat unlängst eine solche Kettenschenkung steuerlich für zulässig befunden (BFH, Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. II B 37/22).

Kettenschenkung auch bei Betriebsvermögen?

In der Praxis stellt sich für viele Handwerker die Frage, ob auch der Betrieb im Rahmen einer Kettenschenkung übertragen werden darf. Grundsätzlich ja. Doch die Urteile zur Kettenschenkung betreffen ausschließlich Immobilienübertragungen. Auf jeden Fall sollte bei einer geplanten Kettenschenkung stets der Steuerberater hinzugezogen werden.

Steuertipp: Ist sich der Steuerberater nicht sicher, ob die Kettenschenkung bei Übertragung eines Betriebs steuerlich zulässig ist, kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft gestellt werden. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Kettenschenkung noch nicht vollzogen, sondern nur geplant ist. Das Finanzamt teilt dann seine rechtliche Meinung. Leider ist dieser Service nicht kostenlos. Das Finanzamt erhebt bei einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr.