Einkommenssteuer Aus für Steuerklassen 3 und 5 geplant: Was das bedeutet
Ab 2030 sollen Paare nicht mehr die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 wählen können. Warum das Monat für Monat einen Unterschied im Geldbeutel machen kann, sich am Ende des Jahres aber egalisiert.
3 und 5? 4 und 4? Mit oder ohne Faktor? Diese Möglichkeiten haben Ehe- und eingetragene Lebenspartner derzeit noch für die Wahl ihrer Steuerklasse. Ab 2030 soll es übersichtlicher werden. Denn die Bundesregierung hat eine Reform auf den Weg gebracht, die die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 vorsieht. Stattdessen sollen Partner automatisch in die Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren fallen. Aber was würde die Änderung für die Steuerbelastung von Paaren bedeuten?
Am Ende des Jahres letztendlich nichts. Denn die Steuerbelastung bleibt – egal, welche Steuerklassen ausgewählt werden – unter dem Strich gleich. Mit einer geschickten Steuerklassen-Kombination können Paare zwar dafür sorgen, dass ihre monatlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen sich bis zum Jahresende möglichst genau zu dem Wert aufaddieren, den das Finanzamt von ihnen verlangt. So wäre im Rahmen der Steuererklärung weder mit einer Rück- noch mit einer Nachzahlung zu rechnen und Paare wüssten schon unter dem Jahr, was ihnen monatlich tatsächlich zum Leben bleibt.
Achtung: Auswirkung auf Lohnersatzleistungen
Aber Achtung, einen entscheidenden Unterschied macht die Wahl der Steuerklasse dann doch: Weil sich Lohnersatzleistungen häufig am Nettoeinkommen orientieren, kann etwa die Höhe des möglichen Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld je nach Steuerklasse und Abzügen variieren.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) empfiehlt Paaren darum, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, ob sie in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen wollen oder müssen und ihre Steuerklassenwahl, die sie zwar jederzeit ändern können, gut zu überdenken. Die Krux: Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung erkennt die Agentur für Arbeit bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen in der Regel an. Bei unterjährigen Änderungen kann es allerdings zu Problemen kommen