Einnahmen-Überschussrechnung: Einzelaufzeichnung nötig?
Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt kommt es häufig zu einem unschönen Abschluss, wenn der Prüfer vermeintliche Mängel an der steuerlichen Kassenführung aufdeckt. In diesen Fällen drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn – und damit teils hohe Steuernachzahlungen. Doch ein Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf schränkt die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts ein.
In einem Streitfall beim Finanzgericht Düsseldorf führte das Finanzamt beim Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts eine Außen- und Steuerfahndungsprüfung durch. Dort stellten die Prüfer fest, dass der Unternehmer zum einen die Einnahmen aus einer zweiten Kasse vorbei am Finanzamt vereinnahmt hat. Außerdem hat er die mit den beiden Kassen des Typs Samsung SAM4S ER 945 gefertigten Einzelaufzeichnungen nicht auf den zugehörigen SD-Karten gespeichert. Der Unternehmer ermittelte seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung.
Sind fehlende digitale Einzelaufzeichnungen ein gravierender Mangel?
Das Finanzamt stufte die fehlenden digitalen Einzelaufzeichnungen als gravierenden Mangel ein. Dieser Mangel (die fehlende Speicherung auf den SD-Karten) begründet hinreichende Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen und der darauf basierenden Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt sah sich deshalb im Recht, Umsätze und Gewinne hinzuzuschätzen. Gegen die Steuernachforderungen im Umsatzsteuer-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid legte der Unternehmer Einspruch ein.
Entscheidung des Gerichts zugunsten des Unternehmers
Die Richter des Finanzgerichts bewiesen hier mehr Weitsicht. In dem Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf wurde klargestellt, dass durch die fehlende Speicherung der Einzeldaten auf der SD-Karte der elektronischen Registrierkasse kein Verstoß gegen die steuerliche Kassenführung im Sinne von § 147 Abs. 6 AO vorliegt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.9.2023, Az. 5 V 1048/23). Begründung: Eine Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie sich in der Regel für buchführungspflichtige Kaufleute aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ergibt, besteht für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nicht.
Zudem greift nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO die Regelung, wonach die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht gilt (vergleichbar mit den Verkäufen eines Bäckers oder Metzgers).