Einspruch gegen SteuerbescheidWas bedeutet „Ruhen des Einspruchsverfahrens“?

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein

Ist ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig, empfiehlt es sich in der Regel, gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung zu beantragen. Doch warum ist der Antrag auf Ruhen des Verfahrens eigentlich notwendig?

Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, rollt das Finanzamt den gesamten Steuerfall neu auf. Der Sachbearbeiter muss dann quasi die gesamte Steuererklärung noch einmal prüfen. Hat der Steuerzahler mit seinem Einspruch recht, gibt es neue Steuerbescheide. Ist der Steuerzahler im Unrecht, muss eine Einspruchsentscheidung verfasst werden. Das Problem an dieser Einspruchsentscheidung: Sie kann nur noch mit einer Klage vor dem Finanzgericht angefochten werden. Und das kann teuer werden.

Antrag auf Ruhen des Verfahrens verhindert Einspruchsentscheidung

Da Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht oft Jahre dauern, bis ein Urteil ergeht, verhindert der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens, dass eine Einspruchsentscheidung ergeht. Das Finanzamt prüft den Einspruch bei einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens erst, wenn der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht im Revisionsverfahren entschieden hat. So können höhere Kosten für ein eigenes Klageverfahren vermieden werden.