Energetische Sanierung: Neue Musterbescheinigung für die Steuer

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Wer sein Eigenheim energetisch sanieren lässt, kann sich eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro sichern. Hierfür muss der ausführende Handwerksbetrieb seinen Kunden eine Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen. Das Bundesfinanzministerium stellt hierfür aktualisierte Muster zur Verfügung.

Beauftragen Privatkunden ein Fachunternehmen mit energetischen Sanierungsmaßnahmen an ihrem Eigenheim und wird keine staatliche Förderung in Anspruch genommen, winkt diesen Kunden eine Steuerermäßigung. Nach § 35c Einkommensteuergesetz rechnet das Finanzamt 20 Prozent der Sanierungskosten auf die festgesetzte Einkommensteuer an, maximal jedoch 40.000 Euro. Für die Steueranrechnung nach § 35c EStG ist jedoch eine Bescheinigung des ausführenden Handwerksbetriebs ein Muss. Das Bundesfinanzministerium hat neue Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Grundsätze zur Steueranrechnung

Beantragt ein Steuerzahler die Steuerermäßigung nach § 35c EStG muss er dem Finanzamt eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorlegen. Darin bescheinigt das Fachunternehmen, dass es sich bei den Sanierungsmaßnahmen und energetische Sanierungsmaßnahmen im Sinn von § 35c EStG und im Sinn der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung handelt. Ohne diese Musterbescheinigung gibt es keine Steuerermäßigung.

Neue Musterbescheinigungen 

Das Bundesfinanzministerium hat zwei neue Musterbescheinigungen für ausführende Fachunternehmen sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 26. Januar 2023, Az. IV C – S 2296-c/20/10003:006).

>>> Zum Schreiben mit den Mustern

Damit die Sachbearbeiter im Finanzamt den Überblick behalten, müssen die Bescheinigungen in Inhalt, Aufbau und Reihenfolge den Angaben der veröffentlichten Musterbescheinigung entsprechen. Abweichungen sind nur bei der Bezeichnung des ausführenden Betriebs, bei der Bezeichnung des Bauherren und bei Ergänzungen der Bescheinigung um ein weiteres Adressfeld zulässig.

Steuertipp: Die neuen Musterbescheinigungen sollen für alle energetischen Sanierungsmaßnahmen verwendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Wurde die Sanierungsmaßnahmen vor dem 26. Januar 2023 abgeschlossen und es wurden noch die alten Musterbescheinigungen (siehe BMF, Schreiben vom 15. Oktober 2021) verwendet, sind auch diese Musterbescheinigungen noch zulässig.