Energetische Sanierung und PV: Finanzverwaltung präzisiert Infos
Bei der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Finanzämtern und Steuerzahlern. Ein FAQ des Bundesfinanzministeriums soll jetzt für mehr Klarheit sorgen. Gleiches gilt für ein neues Merkblatt zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Photovoltaikanlagen.
Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen
In der Praxis kommt es bei der Beantragung von Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Finanzämtern und Steuerzahlern. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium jetzt einen Fragen-Antworten-Katalog zu § 35c EStG veröffentlicht.
Was nicht in diesen FAQ steht: Wer die 2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in Anspruch nimmt, also angespartes Riester-Kapital zur Finanzierung der energetischen Sanierung des Eigenheims entnimmt, darf die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG nicht zusätzlich beantragen.
Informationsblatt zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage
Das Finanzministerium Thüringen hat ein ausführliches Informationsblatt zur ertragsteuerlichen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Gilt für eine Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2023 installiert wurde, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG und der Betreiber der Anlage ist kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, muss für die Stromlieferung ins Netz eines Energieunternehmens und für die Stromentnahme Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen werden.
Interessantes Detail aus dem Informationsblatt: Vor dem 1. Januar 2023 installierte Photovoltaikanlagen können aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden. Diese Entnahme unterliegt seit 1. Januar 2023 als unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 13 Nr. 3 UStG erfüllt. In diesem Fall werden zwar weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, wenn der Strom zum Regelsteuersatz an ein Energieunternehmen geliefert wird. Für den privat verbrauchten Strom fällt dagegen bei einer Entnahme keine Umsatzsteuer mehr an.