Fehlende Gewinnerzielungsabsicht Nebenberufliche Selbstständigkeit: Steuerrisiko bei roten Zahlen
Wer als selbstständiger Unternehmer nebenbei noch einen Hauptberuf ausübt oder sich als Rentner etwas dazuverdient, muss steuerlich aufpassen. Werden Gewinne erzielt, ist alles in Ordnung. Werden aber im Rahmen der selbstständigen Nebentätigkeit Verluste erwirtschaftet, kann es steuerlich problematisch werden.
Gründen Steuerzahler einen Betrieb im Nebenberuf, gelten für sie steuerlich dieselben Regeln wie für jeden „Vollzeit-Selbstständigen“ auch. Erzielt ein Nebenberufs-Selbstständiger nun Verluste, hat das Finanzamt in der Regel Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht. Mit anderen Worten: Es wird insgeheim vermutet, dass die Selbstständigkeit nur vorgeschoben wird, um ein Hobby auf Kosten des Finanzamts auszuleben. Das Finanzamt ist deshalb bei Verlusten misstrauisch und streng, weil die Verluste aus dem selbstständigen Nebenberuf mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden dürfen.
Werden im Gründungsjahr Verluste erzielt und es handelt sich um einen Nebenberufs-Selbstständigen, wird das Finanzamt den Steuerbescheid nur vorläufig nach § 165 Abgabenordnung erlassen. Dann findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass die Verluste nur vorläufig anerkannt werden – hinsichtlich einer möglichen fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Im Fachjargon spricht man auch von Liebhaberei.
Was bedeutet die Vorläufigkeit nach § 165 Abgabenordnung?
Dass der Steuerbescheid vorläufig erlassen wird, bedeutet Folgendes:
- Das Finanzamt verrechnet die steuerlichen Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit zunächst ganz normal.
- Wird aber innerhalb der nächsten fünf bis acht Jahre kein Totalgewinn erzielt, wird das Finanzamt die Verluste rückwirkend versagen.
- Rückwirkend bedeutet, dass das Finanzamt alle Steuerbescheide der Vergangenheit ändert und die Verlustverrechnung rückgängig macht.
- Kommt es zur Versagung der Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei), kommt es teils zu hohen Steuernachzahlungen und leider auch zu Nachzahlungszinsen.
Praxis-Tipp: Totalgewinn bedeutet, dass innerhalb des Zeitraums von fünf bis acht Jahren insgesamt mindestens ein Euro Gewinn erzielt wird. Das Finanzamt summiert die Verluste bei Zweifeln zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Jahre und rechnet Gewinne dagegen. Stehen nach Ablauf von fünf bis acht Jahren insgesamt immer noch rote Zahlen, droht die rückwirkende Verlustkürzung.
Wie kann man die Verlustkürzung verhindern?
Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, damit es trotz Verlusten erst gar nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Verluste kommt.
Möglichkeit 1 – Änderung der Strategien: Dafür, dass trotz Verlusten eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, spricht, dass der Nebenberufs-Selbständige seine Strategien ändert oder Maßnahmen ergreift, dass endlich schwarze Zahlen geschrieben werden. Folgende Maßnahmen könnten das Finanzamt davon überzeugen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht:
- Es wird eine Homepage erstellt, mit der Werbung für das Unternehmen gemacht wird.
- Es werden Flyer verteilt oder Anzeigen in Wochenzeitschriften geschaltet.
- Der Leistungskatalog wird angepasst.
Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um endlich Gewinne zu erzielen, sollten schriftlich festgehalten werden und dem Finanzamt im Zweifel als Nachweis für die Gewinnerzielungsabsicht vorgelegt werden.
Möglichkeit 2 – Aufgabe des Betriebs: Die zweite Möglichkeit, die Verluste zu behalten, ist die Aufgabe des Betriebs nach drei bis vier Jahren, wenn feststeht, dass mit der Selbstständigkeit trotz aller Bemühungen kein Gewinn erzielt werden kann.