Fehlerhafter Steuerbescheid: Was tun?
Erhält ein Steuerzahler seinen Steuerbescheid vom Finanzamt, sollte dieser nicht postwendend in der nächsten Schublade verschwinden. Es macht vielmehr Sinn, die Daten des Steuerbescheids mit den Angaben der Steuererklärung abzugleichen. Aus gutem Grund. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist.
Typische Fehler in Steuerbescheiden
Die Fehler, die in Steuerbescheiden auftauen, sind vielfältig. Es kann sein, dass ein völlig automatisierter Bescheid fehlerhafte Angaben enthält. Automatisierte Bescheide sind solche, bei denen die Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt übermittelt und vom Finanzamts-Computer als korrekt eingestuft wird. Die Abweichungen können aus fehlerhaft übermittelten Daten Dritter stammen, die steuerlich relevante Daten für jeden Steuerzahler ans Finanzamt melden müssen und die vom Finanzamts-Computer ungeprüft übernommen werden (§ 93c EStG). Typische Fehlerquellen sind dabei fehlerhafte Daten des Arbeitgebers zum Arbeitslohn oder unkorrekte Daten von Versicherungsunternehmen.
Fehlerquelle Nummer Zwei ist der Sachbearbeiter im Finanzamt. Schlägt der Finanzamts-Computer Alarm, landet die elektronisch übermittelte Steuererklärung zur Intensivprüfung auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters im Finanzamt. Hier kann es zu Schreib- und Tippfehlern sowie zu Zahlendrehern kommen. Es kann natürlich auch passieren, dass der Sachbearbeiter eine rechtlich abweichende Auffassung vertritt und deshalb von den erklärten Zahlen abweicht.
Fehler des Steuerzahlers
Nicht immer muss das Finanzamt schuld an fehlerhaften Steuerbescheiden sein. Denn Fehler begehen oftmals auch die Steuerzahler selbst, in dem sie fehlerhafte Eintragungen in der Erklärung vornehmen oder Eintragungen vergessen. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten gegen fehlerhafte Steuerbescheide vorzugehen.
Möglichkeit 1: Einspruch einlegen
Die einfachste Möglichkeit, einen geänderten – korrekten – Steuerbescheid vom Finanzamt zu bekommen, ist die Einlegung eines Einspruchs. Das setzt natürlich voraus, dass der Steuerbescheid, wie eingangs erwähnt, zeitnah überprüft wird. Ein Einspruch (im Fachjargon: Rechtsbehelf) kann bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingereicht werden. Dann ist der Steuerfall wieder komplett offen und das Finanzamt muss erneut jede Zahl in der Steuererklärung erneut überprüfen.
Möglichkeit 2: Änderungsantrag nach § 129 Abgabenordnung
Fällt der Fehler im Steuerbescheid erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist auf, sollten Steuerzahler nicht aufgeben. Es gibt noch verschiedene Korrekturmöglichkeiten. Eine Möglichkeit, ist die Änderung des Steuerbescheids aufgrund „offensichtlicher Unrichtigkeit“ nach § 129 Abgabenordnung. Hier werden Fehler ausgebügelt, die auf Zahlendreher, falsche Übertragungen oder vergessene Übernahmen aus der Erklärung im Bescheid zurückzuführen sind. Also auf klassische Fehler des Sachbearbeiters im Finanzamt. Hier ist eine Änderung sogar Jahre nach Erhalt des Steuerbescheids noch möglich.
Praxis-Tipp: Diese Änderungsmöglichkeit kommt übrigens oftmals sogar zur Anwendung, wenn ein Steuerzahler einen offensichtlichen Fehler begangen hat und der Sachbearbeiter im Finanzamt den Fehler bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung hätte erkennen müssen. Hat er den Fehler nicht erkannt, wird der Fehler des Steuerzahlers zu seinem eigenen Fehler und die Korrekturvorschrift nach § 129 AO ist wieder eröffnet.
Korrekturmöglichkeit von automatisierten Steuerbescheiden
Besteht eine elektronische eingereichte Steuererklärung den Check des Finanzamts-Computers und wird ohne Überprüfung durch einen Sachbearbeiter direkt ein „fehlerhafter“ Steuerbescheid versendet und dieser Fehler fällt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, gibt es eine weitere Korrekturvorschrift.
Ein aktuelles Urteil zeigt: Hier sind jederzeit Änderungen möglich, wenn der Finanzamts-Computer beispielsweise auf fehlerhaft übermittelte Daten Dritter zurückgreift, wie z.B. fehlerhafte Daten zu Versicherungsbeiträgen. Hier besteht stets die Möglichkeit einer Bescheidänderung (BFH, Urteil v. 8. September 2021, Az. X R 5/21). Auch hier ist eine Änderung noch möglich, selbst wenn der Bescheid vom Finanzamt bereits vor Jahren verschickt wurde.
Steuerbescheid steht unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“
Ein Steuerbescheid kann zudem jederzeit nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden, wenn in der Betreffzeile steht, dass der Steuerbescheid „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung“ ergeht. Dann ist der Fall noch komplett offen und der Steuerbescheid kann jederzeit berichtigt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird vom Finanzamt gesetzt, wenn Fragen noch ungeklärt sind oder wenn in absehbarer Zeit eine Betriebsprüfung ansteht.