Ferien- und Nebenjobs: Das gilt bei der Lohnsteuer

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Die Abiturprüfungen sind geschafft und die Semesterferien stehen vor der Tür. Viele Schüler und Studenten suchen deshalb aktuell nach Ferienjobs. Sollen Schüler oder Studenten in einem Betrieb angestellt werden, stellt sich die Frage, ob es lohnsteuerliche Besonderheiten gibt.

Die Antwort auf diese Frage lautet: Nein, es gibt keine Besonderheiten. Die Lohnsteuer wird wie bei normalen Arbeitnehmern ermittelt und vom Bruttoarbeitslohn abgezogen. Ausnahme: Soll der Schüler oder Student nur als Minijobkraft mit einem maximalen Monatsgehalt von 450 Euro angestellt werden, müssen pauschal zwei Prozent Lohnsteuer an die Minijobzentrale abgeführt werden.

Die steuerlichen Angaben sind notwendig

Zur Ermittlung des Arbeitslohns für Studenten und Schüler werden die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Bestätigung, dass es sich bei dem Ferienjob um das erste Arbeitsverhältnis handelt, benötigt. In der Regel wird bei Ferienjobs mit nur geringem Gehalt gar keine Steuer fällig. Steuern in Lohnsteuerklasse I fallen erst an, wenn das Monatsgehalt mehr als 1.151 Euro beträgt.

Steuertipp

Herrscht große Konkurrenz bei der Suche nach Schülern und Studenten im Ferienjob, können Sie die Bewerber mit einem Gehaltsextra ködern. Stellen Sie den Schülern und Studenten während des Ferienjobs ein Smartphone zur Verfügung, dass zu 100 Prozent privat genutzt werden darf. Dieser Vorteil ist stets steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG und kann in der Praxis dazu führen, dass sich Schüler und Studenten für den spendablen Arbeitgeber entscheiden.