Finanzamt fordert Wechsel der Gewinnermittlungsart: Muss ich?
Haben Sie den Gewinn Ihres Unternehmens bisher nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt hat Sie aufgefordert, zum 1. Januar 2024 zur Bilanzierung überzugehen? Dann haben Sie vielleicht noch die Möglichkeit, diesen Wechsel vom Tisch zu bekommen.
Hintergrund: Das Finanzamt fordert einen gewerblichen Unternehmer nur dann auf, zur Bilanzierung überzugehen, wenn entweder der Umsatz im vergangenen Jahr über 600.000 Euro lag oder ein Gewinn von mehr als 60.000 Euro erzielt wurde.
Neue Umsatz- und Gewinngrenzen sollen kommen
Ist dies der Fall, besteht aber noch ein Fünkchen Hoffnung, dass der Gewinn auch 2024 noch nach der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden kann. Und zwar dann, wenn der Umsatz 2024 voraussichtlich nicht mehr als 800.000 Euro und der Gewinn 2024 voraussichtlich nicht mehr als 80.000 Euro betragen wird. Dies sind die neuen Umsatz- und Gewinngrenzen ab dem 1. Januar 2024 nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes.
Steuertipp: Hat Sie das Finanzamt also zum 1. Januar 2024 zur Bilanzierung aufgefordert und es gibt plausible Gründe, warum die neuen Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen nicht überschritten werden, können Sie einen schriftlichen Antrag stellen, die Aufforderung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart zurückzunehmen. Der Antrag ist mit der Vorschrift des § 148 Abgabenordnung zu begründen