Finanzamt und Fahrtenbuch: Auf Leserlichkeit achten
Nutzt ein Unternehmer einen sehr teuren Firmenwagen, sollte das Fahrtenbuch besonders ordentlich geführt werden. Denn sind die Aufzeichnungen nicht plausibel oder wie in einem Urteilsfall nicht leserlich, drohen steuerlich negative Folgen.
Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, ist dem Gewinn ein Korrekturbetrag hinzuzurechnen. Führt der Unternehmer ein Fahrtenbuch, muss dieses lückenlos und zeitnah geführt werden.
Wichtig: Sollte das Finanzamt die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch kontrollieren, müssen diese für den Finanzbeamten verständlich sein. Sind die Aufzeichnungen nicht plausibel, wird der zu versteuernde Korrekturbetrag nach der Ein-Prozent-Regelung (für Privatfahrten) oder nach der 0,03-Prozent-Regelung (für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) ermittelt oder geschätzt.
Leserlichkeit ein Muss
Legt ein Unternehmer dem Finanzamt ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch vor, müssen die Aufzeichnungen unbedingt leserlich sein. In einem Urteilsfall konnte der Prüfer die Aufzeichnungen nicht entziffern. Der Unternehmer begründete das mit Arthritis in den Händen. Doch das nützte nichts. Das Finanzamt und das Finanzgericht erlaubten es nicht, das Fahrtenbuch ordentlich nachzuschreiben (FG München, Urteil v. 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17).
Steuertipp: Um Ärger mit dem Finanzamt bei Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden, sollten die Aufzeichnungen so geführt werden, dass sie für jeden leserlich und damit verständlich sind. Sollten die Aufzeichnungen unleserlich sein und das Finanzamt stuft das Fahrtenbuch deshalb als steuerlich unwirksam ein, sollte Einspruch gegen einen nachteiligen Steuerbescheid eingelegt werden. Denn nun haben die Richter des Bundesfinanzhofs das letzte Wort in diesem Streitfall (BFH, Az. VIII R 12/21).