Gebäudeabschreibung: Kürzere Nutzungsdauer möglich

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Vermieten Sie privat oder über Ihren Handwerksbetrieb eine Immobilie oder nutzen Sie eine eigene Immobilie für Ihren Betrieb? Dann dürfen Sie die auf das Gebäude entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten steuersparend abschreiben. Der Nachteil der Gebäudeabschreibung: Die Nutzungsdauer beträgt zwischen 33, 40 oder sogar 50 Jahren. Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr.

Insbesondere beim Kauf älterer Gebäude kann es Sinn machen, einen Gutachter mit der Klärung der Frage zu beauftragen, wie lange die Nutzungsdauer für das gekaufte Gebäude tatsächlich ist. Hintergrund: Weist das Gebäude laut Gutachten eine kürzere (Rest)Nutzungsdauer als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer aus, kann die kürzere Nutzungsdauer berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 28. Juli 2021, Az. IX R 25/19; FG Münster, Urteil v. 27. Januar 2022, Az. 1 K 1741/18).

Steueränderungen in 2023 geplant

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist eine Passage enthalten, nach dem für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft werden, die gesetzlich vorgegebene Nutzungsdauer durch ein Gutachten nicht mehr verkürzt werden kann. Bei Kauf eines Gebäudes vor dem 1. Januar 2023 besteht jedoch noch die Möglichkeit, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen.

Steuertipp: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht jedoch für Wohngebäude, die ab dem 1. Juli 2023 fertiggestellt werden, eine neue gesetzliche Nutzungsdauer vor. Für solche Wohngebäude soll die Gebäudeabschreibung dann nicht mehr auf 50 Jahre verteilt werden müssen, sondern nur noch auf 33 Jahre.