Gehaltsextra Firmenfahrrad: Das gilt steuerlich

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein, Kanzlei News

Chefs können ihren Mitarbeitern ein Betriebsfahrrad zur privaten Nutzung aushändigen. Der Clou an diesem beliebten Gehaltsextra: Wird das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil für den Mitarbeiter nach § 3 Nr. 37 EStG komplett steuerfrei.

In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung finden sich weitere Informationen, die die Fahrradüberlassung an Mitarbeiter noch interessanter machen:

  • Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift auch, wenn einem Mitarbeiter mehrere Fahrräder überlassen werden (z. B. auch Fahrräder für den Ehepartner und die Kinder).
  • Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein Elektrofahrrad, bleibt auch diese Überlassung steuerfrei.
  • Nur, wenn es sich um ein Elektrofahrrad handelt, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (Fahrrad hat Verkehrszeichen), ist ein geldwerter Vorteil wie beim Firmenwagen zu versteuern.
  • Die steuerfreie Fahrradüberlassung kann auch Minijobbern im Handwerksbetrieb angeboten werden.

Steuertipp: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass nur fest mit dem Fahrrad verbautes Zubehör steuerlich begünstigt ist. Überlassen Sie als Arbeitgeber also nicht nur das Betriebsfahrrad, sondern auch Helm, Handschuhe, Kleidung, ein mobiles Navigationsgerät oder einen speziellen mobilen Fahrradkorb, dann muss der Arbeitnehmer dafür einen geldwerten Vorteil versteuern.