Gemeinsame Immobilie: Steuerrisiko nach Ehescheidung
Lässt sich ein Ehepaar scheiden und einer der beiden bleibt in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus, kann ein späterer Verkauf des Eigentumsanteils an der Immobilie zu steuerlichen Nachteilen führen. Ein steuerliches Risiko besteht immer dann, wenn zwischen An- und Verkauf des Immobilienanteils weniger als zehn Jahre vergangen sind.
Typischer Fall aus der Praxis
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof hat sich ein Ehepaar getrennt und anschließend scheiden lassen. Die geschiedene Ehefrau blieb in der gemeinsamen Immobilie, die beiden zu jeweils 50 Prozent gehörte. Der geschiedene Ehemann weigerte sich, ihr seinen Anteil an der Immobilie zu verkaufen. Darum drohte sie ihm mit einer Zwangsversteigerung. Um diese zu vermeiden, willigte der geschiedene Ehemann ein und verkaufte seiner-Ex-Ehegattin seinen Anteil an der Immobilie. Dabei erzielte er einen Gewinn.
Im Steuerbescheid des Jahres der Immobilienveräußerung kam dann die böse Überraschung. Das Finanzamt besteuerte den Immobiliengewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Begründung des Finanzamts: Zwischen Ankauf und Verkauf seines 50-prozentigen Immobilienanteils lagen weniger als zehn Jahre.
Bundesfinanzhof bestätigte strenge Sichtweise
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese strenge Sichtweise des Finanzamts leider und sah im geschilderten Fall ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 11/21). Das Argument des geschiedenen Ehemanns, dass der Verkauf aus einer Notlage heraus passierte, eben um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, ließen die Münchner Richter nicht gelten.Steuertipp: Trotz Scheidung sollten Ex-Ehegatten zumindest steuerlich an einem Strang ziehen und den Verkauf erst nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist der Immobilie durchführen. Nur so kann verhindert werden, dass Verkaufsgewinne mit dem Finanzamt geteilt werden müssen.