Gewinnermittlung: Gegenstände steueroptimal abschreiben

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Wer aktuell an seiner Gewinnermittlung 2021 sitzt oder darüber nachdenkt, wie sich der Gewinn 2022 mindern lässt, kann auf geeignete Abschreibungsvarianten zurückgreifen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Abschreibungsregeln.

1. LineareAbschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer des Gegenstandes des Anlagevermögens abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat, in dem der Gegenstand erstmals für den Handwerksbetrieb genutzt wurde.

Beispiel: Sie kaufen September 2022 ein neues Smartphone für netto 1.400 Euro. Für Smartphones sieht eine Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor.

Folge: Hier winkt Ihnen im Jahr 2022 eine gewinnmindernde Abschreibung in Höhe von 93,33 Euro (1.400 Euro: Fünf Jahre = 280 Euro x 4/12 für die Monate September bis Dezember). 

2. Degressive Abschreibung

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die ursprünglich nur für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte degressive Abschreibung auch für das Jahr 2022 beschlossen. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent.

Beispiel: Wie Beispiel eins, nur dass Sie sich für die degressive Abschreibung entscheiden.

Folge: Mit der degressiven Abschreibung würde sich der Gewinn 2022 um 116,66 Euro mindern (linearer Afa-Satz 20 Prozent x 2,5 = 50 Prozent, maximal aber 25 Prozent; 1.400 Euro x 25 Prozent = 350 Euro x 4/12).

3. Sonderabschreibung

Lag der Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro, winkt bei Kauf von Anlagegegenständen im Folgejahr eine 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Diese Sonderabschreibung gibt es zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Beispiel: Wie Beispiel zwei, nur dass zusätzlich die Sonderabschreibung geltend gemacht wird.

Folge: Neben der degressiven Abschreibung von 116,66 Euro mindert sich der Gewinn 2022 in diesem Fall um 280 Euro (1.400 Euro x 20 Prozent).

4. Computerhardware und Software

Beim Kauf von Computerhardware und Software gibt es seit 2021 eine Sonderregelung, nämlich eine einjährige Nutzungsdauer. Das bedeutet im Klartext: Der gesamte Kaufpreis für betrieblich gekaufte PCs, Drucker und für Software – unabhängig wie hoch dieser ausfällt, kann im Jahr des Kaufs in voller Höhe den Betriebsausgaben zugerechnet werden.

Beispiel: Sie statten Ihre Mitarbeiter mit Laptops und Software aus, damit diese überall – auch im Homeoffice – einsatzbereit sind und auf Kundenanfragen reagieren können. Kosten: 12.000 Euro.

Folge: Sie haben nun die Möglichkeit den PC mit seinen Zusatzgeräten und die Software auf drei Jahre linear oder degressiv abzuschreiben oder Sie nutzten die Neuregelung zur einjährigen Nutzungsdauer und profitieren so von 12.000 Euro Betriebsausgaben auf einen Schlag.

5. Sofortabschreibung

Für bewegliche und selbständig nutzungsfähige Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht zu teuer sind, winkt eine Sofortabschreibung statt der linearen oder degressiven Abschreibung. Begünstigt sind hier Gegenstände bis zu einem Nettokaufpreis von 800 Euro. Man spricht hier vom Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Beispiel: Sie kaufen sich aus betrieblichen Gründen einen neuen Laptop für einen Nettokaufpreis von 799 Euro.

Folge: Sie haben nun ein Wahlrecht. Sie schreiben den Kaufpreis des Laptops auf drei Jahre linear oder degressiv ab oder Sie entscheiden sich den Sofortabzug als GWG.