Grundfreibetrag wird erhöht: Das müssen Arbeitgeber beachten
Im Juli hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes veröffentlicht. Darin enthalten: Eine Änderung, die bereits 2024 eine Steuerentlastung bringt – aber bei Arbeitgebern Fragen aufwirft.
Die Rede ist von der rückwirkenden Anpassung des Grundfreibetrags 2024. Bisher beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro/23.208 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten). Da die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker gestiegen sind als bisher angenommen, ist die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags 2024 auf 11.784 Euro geplant. Für zusammenveranlagte Eheleute beträgt der Grundfreibetrag 2024 dann 23.568 Euro. Von dieser nachträglichen Änderung 2024 profitieren alle Steuerzahler. Denn ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag bleibt steuerfrei.
Müssen Arbeitgeber den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren?
Da diese rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags 2024 erst zum Ende des Jahres erfolgt, aber grundsätzlich für das gesamte Steuerjahr gilt, sollen Arbeitnehmer die zu viel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs erstattet bekommen. Dazu sieht der Gesetzesentwurf eine Sonderlösung vor (§ 52 Abs. 32a EStG).
Nach dieser Sonderlösung soll die lohnsteuerliche Berücksichtigung des höheren Grundfreibetrags ausschließlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erfolgen. Es werden von der Finanzverwaltung besondere Programmablaufpläne aufgestellt, die diesen höheren Grundfreibetrag berücksichtigen. Die Lohnabrechnungen Januar bis November müssen also vom Arbeitgeber nicht korrigiert werden.