Gutscheine im Steuerrecht: Zum 1.1.2022 steigt die Freigrenze von 44 € auf 50 €
Ob als Geschenkidee, Werbemittel oder pragmatische Lösung bei pandemiebedingten Absagen für Reisen bzw. Veranstaltungen: Gutscheine sind flexibel einsetzbar und beliebter denn je. Nicht zuletzt werden sie auch von Arbeitgebern gern als „Incentive“ oder Mitarbeitermotivation genutzt.
Durch das JStG 2020 (BGBl I S. 3096) wurde die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 € angehoben (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). Darüber hinaus wurde als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind, § 8 Absatz 4 Satz 1 EStG.
Gutscheine unterliegen seit dem 1.1.2020 den strengen Regeln des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz. Im Rahmen vieler Probleme bei der Umsetzung dieses neuen Gesetzes wurde mit dem BMF-Schreiben v. 13.4.2021 IV C 5 – S 2334/19/10007 :002 (NWB JAAAH-76163) dazu eine Übergangsregelung geschaffen:
„Es ist jedoch – abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.“
Das Buch „Die Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht“ greift die aktuellen BMF-Schreiben vom 2.11.2020 und 13.4.2021 auf und beantwortet alle wichtigen steuerlichen Fragen zu Nutzung und Behandlung von Gutscheinen. Neben den zahlreichen umsatzsteuerrechtlichen Aspekten rund um die Einführung der sogenannten Einzweck- und Mehrzweckgutscheine werden auch die lohnsteuerlichen Faktoren beleuchtet. Eine der zentralen Fragen dabei: Sind Gutscheine oder Geldkarten lohnsteuerlich als Sachbezug oder Geldleistung zu behandeln? Nicht zuletzt wird auch die ordnungsgemäße Verbuchung und Bilanzierung von (noch) nicht eingelösten Gutscheinen thematisiert.