Handwerkerbonus: Neue Steuerurteile und Steuertipps
Der Handwerkerbonus winkt Mietern und Eigenheimbesitzern, wenn sie einen Handwerker mit Arbeiten im Privathaushalt beauftragen. Nun gibt es zwei neue Urteile zur Steuerermäßigung.
Das sind die Grundzüge zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Mieter oder Eigenheimbesitzer für im Haushalt vergebene Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung von 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzungen für Steueranrechnung:
- Der Kunde gibt eine Einkommensteuererklärung ab.
- Die Rechnung des Handwerkers wurde unbar beglichen (Überweisung, Abbuchung).
- Der Kunde ist im Besitz einer Rechnung.
Wichtig auch: Die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuer begrenzt. Das bedeutet im Klartext: Beträgt die anrechenbare Steuer 1.000 Euro und die Kunden müssen nur 700 Euro bezahlen? Dann reduziert sich die anrechenbare Steuer auf 700 Euro.
Steuerurteil 1: Miete kein Muss für die Steueranrechnung
Gute Nachricht für Kunden, die eine Immobilie unentgeltlich überlassen bekommen: Obwohl sie weder Mieter oder Eigentümer sind, können Zahlungen an einen Handwerker für Arbeiten in diesem Privathaushalt zu einer Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG führen (BFH, Urteil vom 20. April 2023, Az. VI R 23/21).
Beispiel: Der volljährige Sohn darf eine Wohnung im Haus einer Mutter unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Da er unter dem Dach wohnt, lässt er auf eigene Kosten das Dach sanieren. Kosten der Sanierung: 12.000 Euro. Davon entfallen 4.000 Euro auf die Arbeitsleistung. Folge: Der Sohn kann in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung von 800 Euro beantragen.
Praxis-Tipp: Viele Sachbearbeiter in den Finanzämtern dürften dieses erst im Juli 2023 veröffentlichte Urteil noch nicht kennen. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte deshalb mit einem dezenten Hinweis auf dieses neue BFH-Urteil Einspruch eingelegt werden,
Steuerurteil 2: Steueranrechnung durch Nebenkosten – oder Wohngeldabrechnung
Eine Steueranrechnung kann Mietern und Immobilieneigentümern übrigens auch winken, obwohl sie selbst gar keinen Handwerker beauftragt haben. Möglich ist die Steueranrechnung immer dann, wenn in den Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder in der Wohngeldabrechnung des Wohnungsverwalters Kosten für selbständige Handwerker stecken. Bescheinigt der Vermieter bzw. der Wohnungsverwalter diese Kosten, steht der Anrechnung nichts im Weg.
Wichtig zu wissen: Oftmals verweigerten strenge Finanzbeamte die Steueranrechnung, weil die Verträge mit dem Handwerker nicht der Mieter bzw. der Wohnungsverwalter abgeschlossen hat. Doch dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof die rote Karte gezeigt. Auch ohne Auftragsvergabe hat der Mieter oder der Immobilieneigentümer einen Anspruch auf Steueranrechnung (BFH, Urteil vom 20. April 2023, VI R 24/20).
Steuertipp: Diese häufige Fehlerquelle vermeiden
Gibt es für Handwerkerleistungen auch eine staatliche Förderung (z.B. günstiges Darlehen oder Zuschuss), müssen Privatkunden aufpassen. Denn es gibt entweder eine staatliche Förderung oder die Steueranrechnung. Beide Förderungen scheiden aus. Dasselbe gilt für die energetische Sanierung nach § 35c EStG mit eine Steueranrechnung von immerhin bis zu 40.000 Euro. Hier sollte also unbedingt eine Vergleichsrechnung angestellt werden, ob man mit der staatlichen Förderung oder mit der Steuerermäßigung finanziell besser fährt.