Handwerkerrechnung absetzen: Neue Voraussetzung 2025

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein

Wer sich Handwerker oder selbstständige Dienstleister wie Gebäudereiniger ins Haus holt, kann sich auch 2025 einen Teil der Kosten über die Steuer zurückholen. Doch Achtung: Seit 2025 gibt es hier eine Neuerung.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen findet sich in § 35a EStG. Für Handwerkerleistungen winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung. Der Maximalbetrag beträgt jedoch 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Fensterreinigung, Gartenfirma, ambulanter Pflegedienst) gibt es auf Antrag eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung. Hier sind es maximal 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG)

Bisherige Voraussetzungen für Steueranrechnung

Die wichtigsten Voraussetzungen, damit das Finanzamt die Steueranrechnung genehmigt, sind folgende:

  • Die Arbeiten müssen „im“ Haushalt erfolgt sein.
  • Der Privatkunde muss eine Rechnung vom Handwerker oder vom selbstständigen Dienstleister in den Händen halten, in der zwischen Materialaufwand (steuerlich nicht begünstigt) und Arbeitsleistung getrennt ist.
  • Die Rechnung des Handwerkers oder des Dienstleisters muss per Überweisung bzw. Abbuchung bezahlt werden. Barzahlungen schließen die Steueranrechnung aus.
  • Voraussetzung für die Steueranrechnung ist natürlich die Abgabe einer Steuererklärung.

Praxis-Tipp: Eine Voraussetzung, die viele Privatkunden oftmals nicht auf dem Schirm haben und für Enttäuschung sorgt: Eine Steueranrechnung gibt es nur bis zur Höhe der festgesetzten Steuerschuld im Steuerbescheid. Mit anderen Worten: Zahlen Privatkunden keine Steuern, gibt es im Umkehrschluss natürlich auch keine Steueranrechnung bzw. Steuererstattung aufgrund von Zahlungen an Handwerker oder an selbstständige Dienstleister nach § 35a EStG.

Neue Voraussetzung für Steueranrechnung ab 2025

Ab 2025 müssen Privatkunden eine neue Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 35a EStG beachten. Die Anrechnung gibt es seit dem 1. Januar 2025 nur noch, wenn die Zahlung der Rechnung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Das bedeutet: Wird die Leistung eines Handwerkers oder eines selbstständigen Dienstleisters vermittelt und die Zahlung der Handwerkerrechnung soll auf das Konto des Vermittlers gezahlt werden, sollten Privatkunden ihr Veto einlegen. Denn in diesem Fall würde die Steueranrechnung wegfallen.

Dasselbe passiert, wenn der Handwerker oder der selbstständige Dienstleister ein Inkassobüro mit der Eintreibung des Rechnungsbetrags beauftragen und der Kunde die Zahlung letztlich an das Inkassobüro leistet. Da hier die Zahlung nicht auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt, ist die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 oder 3 EStG für 2025 verloren.

Fazit zur Steueranrechnung für Handwerker und selbstständige Dienstleister 2025

Da zufriedene Privatkunden ein Erfolgsgarant dafür sind, dass neue Aufträge potenzieller Neukunden eingehen – durch positive Online-Bewertungen oder durch Mundpropaganda – sollten sie im Zweifel darauf hingewiesen werden, dass es die Steueranrechnung 2025 nur gibt, wenn die Zahlung direkt auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024).