Hohe Hürden für Befreiung von der Belegausgabepflicht
Handwerksbetriebe, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen die Belegausgabepflicht im Rahmen der steuerlichen Kassenführung beachten. Das bedeutet: Es muss für jeden noch so kleinen Verkauf ein Beleg generiert und dem Kunden zur Mitnahme bzw. in elektronischer Form angeboten werden. Zwar sieht die Abgabenordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Belegausgabepflicht vor. Doch ein aktuelles Urteil verdeutlicht: Die Befreiung ist unwahrscheinlich.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das an einem Hauptbahnhof Brezeln, Laugenstangen und Pizzastücke an eine Vielzahl von unbekannten Personen verkauft. Es wurde deshalb die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach Paragraph 146a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung beantragt.
Urteil zur Befreiung von der Belegausgabepflicht
Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts lehnten die Befreiung von der Belegausgabepflicht jedoch leider ab (Urteil vom 3. März 2022, Az. 4 K 701/20). Dass Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen verkauft werden, reicht für die Befreiung von der Belegausgabepflicht für sich alleine noch nicht aus. Die Befreiung würde voraussetzen, dass ein Unternehmer mit elektronischem Kassensystem nachweist, dass durch die Belegausgabe der Betriebsablauf wesentlich verzögert oder erschwert wird. Eine bloße Erschwerung des Betriebsablaufs reicht für die Befreiung nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen letztlich die Befreiung von der Belegausgabepflicht gewährt werden muss, dazu äußerten die Richter sich leider nicht detailliert. Steuertipp: Ist der Betriebsablauf durch die Belegausgabepflicht derart gestört, dass Unternehmen nachweislich Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, dürfte die Befreiung möglich sein. Doch auch in diesem Fall würde das wohl nur im Klageverfahren durchgesetzt werden können.