Inflationsausgleichsprämie: Risiko „dauerhafte Lohnerhöhung“
Chefs können ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Auf die Frage, ob die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen gilt, hat das Finanzministerium eine Antwort in seinen FAQs.
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten im Zeitfenster zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 insgesamt 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Das Bundesfinanzministerium veröffentlich regelmäßig „FAQs zur Inflationsausgleichsprämie“.
Eine oftmals gestellte Frage lautet: „Gilt die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen?“ Die Antwort des Bundesfinanzministeriums lautet: „Nein. Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.“
Typischer Fall aus der Praxis
Ein Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern im Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 jeweils 125 Euro monatlich aus. Diese Zahlungen von insgesamt 3.000 Euro (24 Monate x 125 Euro) werden als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG behandelt. Im Jahr 2025 erhöht sich der Bruttoarbeitslohn, so dass der Beschäftigte ab 1. Januar 2025 denselben monatlichen Nettoarbeitslohn wie im Dezember 2024 überwiesen bekommt. Obwohl hier zwei völlig unterschiedliche Vereinbarungen vorliegen (Vereinbarung 1: Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024; Vereinbarung 2: Anhebung Bruttoarbeitslohn ab 2025), könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass hier von Anfang an – also bereits seit Januar 2023 – eine dauerhafte Lohnerhöhung erfolgt ist. Das hätte zur Folge, dass die Zahlungen von 125 Euro im Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 rückwirkend als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern sind.
Steuertipp: Um das Risiko zu vermeiden, dass das Finanzamt eine dauerhafte Lohnerhöhung annehmen kann, sollten Beschäftigte zum einen bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handelt. Sollte die Inflationsausgleichsprämie in Teilleistungen erbracht werden, sollte nach Beendigung des Begünstigungszeitraums zum anderen der Bruttolohn nicht 1 : 1 so erhöht werden, um den gleich hohen Nettolohn ausbezahlen zu können, wie zuvor mit Inflationsausgleichsprämie