Investitionsabzugsbetrag: Die häufigsten Fragen
Die gesetzliche Vorschrift zum Investitionsabzugsbetrag ist eines der letzten besonders effektiven Steuersparmodelle für kleine und mittelständische Betriebe. Diese Vorschrift erlaubt einen gewinnmindernden Betriebsausgabenabzug, ohne einen Cent ausgegeben zu haben. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Steuerspielregeln in einem Praxisschreiben neu vorgestellt.
Darum geht es beim Investitionsabzugsbetrag
Erfüllt ein selbstständiger Unternehmer die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, kann er für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (z.B. Maschinen, Pkw, Möbel, Werkzeug) 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre geplant ist.
Beispiel: Unternehmerin Helga Müller beabsichtigt in den Jahren 2022 bis 2024 den Kauf neuer Stühle für die Kunden ihres Friseursalons. Kosten für sechs Stühle: 4.000 Euro zzgl. 760 Euro Umsatzsteuer. Sie erfüllt die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag.
Folge: Frau Müller darf in der Gewinnermittlung 2021 (Jahr der Planung) 2.000 Euro als Betriebsausgaben abziehen.
Praxis-Tipp: Ausführliche Informationen zu Zweifelsfragen rund um den Investitionsabzugs beantwortet ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. März 2022 (Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02).
Welche Investitionen sind begünstigt?
Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss: Für folgende Investitionen scheidet der Investitionsabzugsbetrag aus:
- Geplanter Kauf von Waren und Material (= Umlaufvermögen)
- Geplanter Kauf von Grundstücken und Immobilien (= unbeweglich)
- Geplanter Kauf von Rechten (= nicht bewegliches Wirtschaftsgut)
Welche Voraussetzungen muss ich für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags problemlos anerkennt:
Voraussetzung 1 – Gewinnhöchstgrenze: Einen Investitionsabzugsbetrag darf ein Unternehmer abziehen, wenn im Abzugsjahr der steuerliche Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Wichtig: Gemeint ist der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags.
Beispiel: Ein Unternehmer hat für 2021 einen Gewinn von 210.000 Euro. Er möchte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 Euro abziehen.
Folge: Leider erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrag nicht, weil der ursprüngliche Gewinn über 200.000 Euro lag.
Voraussetzung 2 – Investition innerhalb von drei Jahren: Wird ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen und die Investition erfolgt wider Erwarten nicht innerhalb von drei Jahren, wird er vom Finanzamt rückwirkend gekippt.
Ausnahme: Wegen Corona wurde der Investitionszeitraum ausnahmsweise verlängert. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist es unschädlich, wenn die geplanten Investitionen frühestens bis Ende 2023 erfolgen.
Voraussetzung 3 – Verbleibensvoraussetzung: Der Investitionsgegenstand muss im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr im Betrieb insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt oder vermietet werden.
Praxis-Tipp: Eine Besonderheit ist hier zu beachten, wenn ein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf eines Firmenwagens geltend gemacht wird. Bisher verlangte das Finanzamt als Nachweis zur mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung ein Fahrtenbuch. Doch der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Nachweis auch ohne Fahrtenbuch geführt werden kann. Das hat das Bundesfinanzministerium in seinem neuen Schreiben nun akzeptiert. In der Praxis kippt der Investitionsabzugsbetrag aber nur nicht rückwirkend, wenn plausible Nachweise vorgelegt werden. Wird also kein Fahrtenbuch geführt, ist die Hürde für den Nachweis zur 90-prozentigen betrieblichen Nutzung des Firmenwagens sehr hoch.