Investitionsabzugsbetrag für PV-Anlage
Ab dem 1. Januar 2022 sind kleine Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Was müssen Steuerzahler beachten, wenn sie bereits im Steuerjahr 2021 oder früher einen Investitionsabzugsbetrag als vorweggenommene Besteuerungsausgaben abgesetzt haben?
Wurde die Anlage in den Jahren 2022 bis 2024 tatsächlich gekauft, muss keine Einkommensteuererklärung mehr für die Anlage abgegeben werden. Bleibt es dann bei den 50-prozentigen Betriebsausgaben im Jahr 2021?
Urteil in erster Instanz für Steuerzahler unfreundlich
Die Antwort auf diese Frage lieferte kürzlich das Finanzgericht Köln. In einem Beschluss stellten die Richter klar, dass durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG ab 2022 Ausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nach § 3c EStG nicht mehr steuersparend abgezogen werden dürfen (FG Köln, Beschluss vom 14. März 2024, Az. 7 V 10/24). Das bedeutet im Klartext: Es muss der im Steuerjahr 2021 oder früher abgezogene Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Dazu ist eine geänderte Anlage EÜR und eine geänderte Anlage G für 2021 beim Finanzamt einzureichen.
Steuertipp: Doch betroffene Steuerzahler sollten gegen den geänderten Steuerbescheid Einspruch einlegen. Denn das war nur ein Urteil in erster Instanz. Jetzt geht es weiter. Beim Bundesfinanzhof ist gegen dieses Urteil eine Beschwerde anhängig (BFH, Az. III B 24/24). Zusätzlich zum Einspruch sollte mit Hinweis auf diese Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden.