Investitionsabzugsbetrag: Schon vor Kauf eines Fahrzeugs sparen

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Unternehmer, die sich für ihren betrieblichen Fuhrpark einen neuen Wagen zulegen, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung die Hälfte der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtert den Betriebsausgabenabzug im Planungsjahr.

Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag

Plant ein Unternehmer in den Jahren 2023 bis 2025 den Kauf eines neuen Firmenwagens und liegt der Gewinn für das Steuerjahr 2022 nicht über 200.000 Euro, profitiert der Unternehmer vom so genannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Bereits im Jahr der Planung sind 50 Prozent der voraussichtlichen Nettoinvestitionskosten gewinnmindernd abziehbar.

Doch es gibt noch eine weitere Voraussetzung: Der Firmenwagen muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Bei einer mehr als zehnprozentigen privaten Nutzung kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag und ändert den Steuerbescheid des Abzugsjahrs.

Praxis-Tipp: Nach Auffassung der Finanzverwaltung durfte die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung bisher nur mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Wurde kein Fahrtenbuch geführt im Jahr des Kaufs und im Folgejahr, wurde eine mehr als zehnprozentige private Nutzung unterstellt und der Investitionsabzugsbetrag kippte rückwirkend. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs gilt diese strenge Sichtweise jedoch nicht mehr.

Bundesfinanzhof erlaubt zum zweiten Mal andere Nachweise

Bereits zum zweiten Mal hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass der Unternehmer nicht zwingend ein Fahrtenbuch führen muss, um die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs des Firmenwagens und im Jahr danach zu beweisen (BFH, Urteil v. 15. Juli 2020, Az. III R 62/19 und Urteil v. 16. März 2022, Az. VIII R 24/19).

In den Urteilsfällen wurde die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung plausibel anhand folgender Unterlagen erbracht:

  • Arbeitsprotokolle
  • Rechnungen, denen die gefahrenen Kilometer entnommen werden können
  • Zeugenaussagen
  • Terminkalender

Praxis-Tipp: Das Finanzamt wird die Hürde für die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags für einen betrieblichen Firmenwagen sehr hoch ansetzen. Deshalb gilt; Wenn schon kein Fahrtenbuch geführt wird, sollten unbedingt plausible Nachweise aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Nur so hat man als Unternehmer die Chance, Vorteile aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu ziehen.

Finanzverwaltung erkennt BFH-Rechtsprechung an

Die Sachbearbeiter und Prüfer in den Finanzämtern müssen diese Urteile des Bundesfinanzhofs anerkennen und umsetzen. Das zeigt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem klargestellt wird, dass die Nachweise zu mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens auch mit anderen Unterlagen als einem Fahrtenbuch erbracht werden können.

Wie streng das Finanzamt diese Unterlagen begutachten wird verdeutlicht folgende Aussage des neuen BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 15. Juni 2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 43):

Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges zweifelsfrei dokumentieren, von einem schädlichen Nutzungsumfang (also von einer privaten Nutzung von mehr als zehn Prozent) auszugehen.