Ist die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich absetzbar?
Verkauft ein Immobilieneigentümer eine privat vermietete Immobilie und es gibt für diese Immobilie noch ein Darlehen bei der Bank, wird die Bank in aller Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden darf? Die Antwort kommt vom Finanzgericht Köln.
In dem Streitfall beim Finanzgericht Köln verkaufte ein Steuerzahler eine private Immobilie, die er bisher vermietet hat. Den Kaufpreis finanzierte er beim Kauf der Immobilie mit einem Bankdarlehen. Beim Verkauf musste er an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten. Diese Vorfälligkeitsentscheidung behandelte er in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Zusammenhang mehr mit Vermietungseinkünften steht.
Finanzgericht Köln bestätigt Auffassung des Finanzamts
Leider bestätigte das Finanzgericht Köln die strenge Auffassung der Finanzämter (FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2023, Az. 11 K 1802/22). Das bedeutet im Klartext: Wird eine Immobilie verkauft und es wird deshalb eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank fällig, scheidet für diese Zahlung an die Bank ein Werbungskostenabzug aus.
Steuertipp: Wird eine vermietete Immobilie nicht verkauft und das Darlehen soll durch ein Darlehen mit günstigeren Zinskonditionen abgelöst werden, ist die Vorfälligkeitsentschädigung dagegen als Werbungskosten aus Vermietung steuerlich absetzbar. Begründung: Da weiterhin Vermietungseinkünfte erzielt werden, fällt die Vorfälligkeitsentschädigung in diesem Fall im Zusammenhang mit einer Einkunftsart an.