Kein Home-Office möglich: Umzugskosten steuerlich absetzbar?
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann seine Umzugskosten unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Doch gilt das auch, wenn die bisherige Wohnsituation keine Heimarbeit zuließ und Arbeitnehmer deshalb in eine größere Wohnung ziehen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt.
Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass ein Umzug beruflich veranlasst war, können die Umzugskosten vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer keine Umzugskosten nachweisen kann, darf als Werbungskosten bestimmte Umzugskostenpauschalen absetzen.
Beruflich veranlasst ist ein Umzug in der Regel nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer spart sich durch den Umzug täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit für die Fahrten zur Arbeit.
- Ein Arbeitnehmer bewirbt sich weit von seinem bisherigen Wohnsitz. Nach Unterzeichnungen seines Arbeitsvertrags zieht er an den Beschäftigungsort um.
Auch Umzug wegen Home-Office steuerlich begünstigt
Eine neue Variante des beruflich veranlassten Umzugs ist der Umzug in eine größere Wohnung, damit Platz für die Arbeit im Home-Office vorhanden ist. In dem Urteilsfall mussten beide Bewohner – zunächst wegen Corona – im Home-Office arbeiten. Die abwechselnde Arbeit am Küchentisch war jedoch platztechnisch und wegen der Lärmbelästigung durch berufliche Telefonate keine Dauerlösung. Deshalb suchten sie eine neue Wohnung, in der sie zwei abschließbare Arbeitszimmer nutzen können. Mit dieser Begründung ist der Umzug tatsächlich beruflich veranlasst (BFH, Urteil vom 15. Februar 2023, Az. VI R 4/21).
Steuertipp: Kann das Finanzamt nicht davon überzeugt werden, dass ein Umzug beruflich veranlasst war, ist dennoch eine Steuerentlastung möglich. Wurde ein Umzugsunternehmen mit dem Umzug beauftragt und die Rechnung per Überweisung beglichen, handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Legt man diese Rechnung dem Finanzamt mit der Steuererklärung vor, kann eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung winken.