Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen
Corona-Hilfen sind Betriebseinnahmen und auch als solche zu versteuern. Das Finanzgericht Münster urteilte, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen und somit auch nicht ermäßigt besteuert werden können.
Haben Betriebe während der Corona-Pandemie finanzielle Hilfen erhalten, müssen diese Corona-Hilfen (z.B. Soforthilfe, Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe) als Betriebseinnahmen versteuert werden. Nur Umsatzsteuer muss für die Corona-Hilfen nicht bezahlt werden, weil kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob für solche Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG beantragt werden kann. Anders ausgedrückt: Können Corona-Hilfen mit einem niedrigeren Einkommensteuersatz versteuert werden? Das wäre denkbar, wenn es sich bei den Corona-Hilfen um außerordentliche Einkünfte handeln würde.
Richter verneinen ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen
Leider hatten die Richter des Finanzgerichts Münster hier kein Einsehen und stuften die Corona-Hilfen, die ausschließlich für das Jahr 2020 geleistet wurden, nicht als außergewöhnlich an. Damit müssen Corona-Hilfen mit dem gleichen Steuersatz versteuert werden wie die restlichen Betriebseinnahmen auch (FG Münster, Urteil vom 26. April 2023, Az. 13 K 425/22 E).
Steuertipp: Wer Corona-Hilfen vom Staat bekommen hat, muss diese unbedingt erfassen. Und zwar bei den Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung und seit 2020 zudem in der neuen Anlage „Corona-Hilfen“. Fehlt diese Anlage bei Abgabe der Steuererklärung, verzögert sich die Bearbeitung.