Kettenschenkung: Rechtssicherheit für Betriebe

By Kiener, Ege & Schirling Steuerberater mbB, Allgemein

Kettenschenkungen haftete bisher das Prädikat an, vom Finanzamt gerne angezweifelt und kassiert zu werden. Doch das gehört jetzt der Vergangenheit an. Bundesfinanzhof erlaubt die Vermögensübergabe in der Reihe unter bestimmten Voraussetzungen.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH v. 28.07.2022, Az. II B 37/21) sind Kettenschenkungen ein legales und relativ einfaches Mittel der steuerfreien Schenkung von Vermögen.

Für die unternehmerische Praxis bedeutet das, Kettenschenkungen sind grundsätzlich möglich. „Wählt ein Unternehmer also beispielsweise den Umweg über seine Ehefrau, erhält er zusätzliches Volumen bei der Schenkung.“ Denn aufgrund der Freibeträge ist eine Schenkung von Vermögen – sei es ein Betrieb, eine Immobilie, ein Grundstück oder Geldvermögen – zu Lebzeiten für Unternehmer interessant. Auch weil hinzu kommt, dass einem Kind von jedem Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Über eine Kettenschenkung kann also ein Vermögen in Höhe von 800.000 Euro steuerfrei auf ein Kind übertragen werden.

Diese Freibeträge gelten

Die Freibeträge für Familienmitglieder betragen nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):

  • Ehepartner und eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Urenkel: 100.000 Euro
  • Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwiegereltern: 20.000 Euro

So könnte eine Kettenschenkung in der Praxis funktionieren: Der Betrieb eines Unternehmers ist 800.000 Euro wert. Er schenkt seiner Ehefrau die Hälfte des Betriebes im Wert von 400.000 Euro und seinem Sohn die andere Hälfte ebenfalls im Wert von 400.000 Euro.

Die Kettenschenkung ist ein Instrument, das Unternehmer einsetzen können, um die Freibeträge bei der Schenkungsteuer auszunutzen.“

Jörn Matuszewski, Rechtsanwalt

Ergebnis: Beide Schenkungen sind steuerfrei. Die Ehefrau verschenkt ihren Anteil am Betrieb im Wert von 400.000 Euro daraufhin ebenfalls an den Sohn. Endergebnis: Der Sohn erhält den Betrieb im Gesamtwert von 800.000 Euro steuerfrei durch Schenkung.

Ein Freibetrag gilt für zehn Jahre, das heißt, nach zehn Jahre ist ein Freibetrag wieder neu verfügbar. Bei der Schenkung von Grundstücken an Kinder fällt darüber hinaus keine Grunderwerbsteuer an.

Vorsicht vor diesem Stolperstein

Eine Tücke hat die Kettenschenkung jedoch, weshalb sie nie ohne fachliche Beratung und Unterstützung durchgeführt werden sollte. Damit die Kettenschenkung gelingt beziehungsweise vom Finanzamt anerkannt wird, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein. Denn wird der Umweg über einen Zweiten in der Reihe gemacht, darf es keine schriftliche oder vertragliche Vereinbarung geben, die diesen Zweiten in der Reihe verpflichtet, das geschenkte Vermögen an den eigentlichen Empfänger – im Beispiel den Sohn – weiterzugeben.

„Alles, was den Anschein erweckt, dass der Zweite in der Reihe zu irgendetwas verpflichtet ist, muss vermieden werden“, warnt der Rechtsanwalt.
Andernfalls könnte das Finanzamt die Kettenschenkung anzweifeln. Und zwar immer dann, wenn es Anzeichen findet, dass der Zweite in der Reihe nicht frei in seiner Entscheidung ist und frei über die Schenkung verfügen kann (sogenannte Dispositionsbefugnis). „Wenn keine Verpflichtung zur Weitergabe erkennbar ist, dann ist die Schenkung in der Reihe möglich“, sagt Jörn Matuszewski.

Voraussetzung ist natürlich auch, dass der Schenkende dem Zweiten in der Reihe vertraut, denn „die Weitergabe ist rechtlich für den Schenkenden nicht durchsetzbar“.

Fazit des Experten

„Kettenschenkungen sind nicht anrüchig. Niemand ist gehalten, Steuern zu zahlen, wo es nicht erforderlich ist“, sagt Jörn Matuszewski. Der Anwalt rät: Bei richtiger Beratung und Durchführung sei die Kettenschenkung ein gutes Instrument, um Vermögen steuerfrei auf Folgegenerationen zu übergeben.

Für den Bundesfinanzhof ist die Kettenschenkung sogar in ein und derselben Schenkungsurkunde durchführbar. „Um sicher zu gehen, sollte die Schenkung jedoch in zwei Urkunden erfolgen“, empfiehlt Jörn Matuszewski, idealerweise würde man diese dann auch nicht am gleichen Tag unterschreiben.