Nicht für jedes betriebliche Fahrzeug muss ein Privatanteil versteuert werden
Nutzt ein Unternehmer in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge, führt keine Fahrtenbücher und behauptet, dass ein Fahrzeug zu 100 Prozent betrieblich und zu null Prozent privat genutzt wurde, hat er beim Finanzamt schlechte Karten.
Die Sachbearbeiter und Prüfer des Finanzamts argumentieren mit dem Anscheinsbeweis, dass jedes betriebliche Fahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, auch tatsächlich privat genutzt wird. Ein aktuelles Urteil zeigt jedoch, wann dieser Anscheinsbeweis wegdiskutiert werden kann.
Gründe des Finanzgerichts gegen die Versteuerung eines Privatanteils
In einem Streitfall beim Finanzgericht Münster lebte ein Unternehmer mit seiner Ehefrau und mit seinen beiden volljährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Unternehmer nutzte mit seiner Familie drei privat auf sich zugelassene Fahrzeuge. Nebenberuflich war der im Hauptberuf als Angestellter arbeitende Familienvater als Unternehmer mit 20 Angestellten tätig. Zu seinem Betrieb gehörten zwei Fahrzeuge. Ein BMW X3, den er seinem Vorarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung stellte und einen Ford Ranger. Für den BMW wurde eine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Für den Ford Ranger wurde dagegen kein Privatanteil versteuert.
Das Finanzamt ermittelte auch für den Ford Ranger einen zu versteuernden Privatanteil, weil der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass jedes betriebliche Fahrzeug, das privat genutzt werden kann, tatsächlich auch privat genutzt wird. Der Nebenberufs-Unternehmer klagte gegen diesen Privatnutzungsanteil für den Ford Ranger und bekam vor Gericht Recht (FG Münster, Urteil v. 16. August 2022, Az. 6 K 2688/19 E; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen).
Gründe des Finanzgerichts gegen die Versteuerung eines Privatanteils
Hier die Gründe der Finanzrichter, die Unternehmer in vergleichbaren Situationen nutzen können, um nicht für alle Fahrzeuge im Betrieb einen Privatnutzungsanteil versteuern zu müssen:
- Der Ford Ranger musste den Mitarbeitern des Unternehmens wegen seiner starken Zugkraft permanent zur Verfügung stehen.
- Der Ford Ranger hatte eine Kilometerlaufleistung von nur 8.900 Kilometer. Für eine Privatnutzung bleibt hier kein Raum
- Fahrtkosten zur Arbeit waren zu vernachlässigen, weil der Unternehmer das Unternehmen auf seinem Privatgrundstück betrieb, auf dem sich auch sein Eigenheim befand.
- Es standen genügend private Autos zur Privatnutzung zur Verfügung
- Da der Unternehmer nur nebenberuflich unternehmerisch tätig war und den ganzen Tag in einem Anstellungsverhältnis arbeitete, kann er den Ford Ranger nicht arbeitstäglich und umfangreich privat genutzt haben.