Private und betriebliche NutzungLuxus-Auto als Betriebsausgabe: Darauf achten Steuer-Prüfer
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts halten die Prüfer in der Regel Ausschau nach Betriebsausgaben, die entweder privat veranlasst sind oder einen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen. Insbesondere bei einem teuren Firmenwagen sind kritische Überprüfungen des Finanzamts vorprogrammiert.
Schritt 1: Unangemessener Repräsentationsaufwand
Ist der Kaufpreis für einen Firmenwagen sehr hoch oder ist das Fahrzeug ein Luxusauto, schaut der Prüfer des Finanzamts genauer hin. Denn insgeheim wird unterstellt, dass durch den Kauf eines Luxusautos für den Betrieb eher die privaten Interessen des Unternehmers im Vordergrund stehen.
Wird für den Betrieb beispielsweise ein Lamborghini Aventador geleast und die Leasingraten betragen 10.000 Euro im Monat, wird das Finanzamt einschreiten und nur die Leasingraten für einen angemessenen Firmenwagen z.B. in Höhe von 3.500 Euro als Betriebsausgaben zum Abzug zulassen. Die restlichen Leasingraten stellen nicht abziehbare Betriebsausgaben dar (sogenannter „unangemessener Repräsentationsaufwand“).
Diese Vorgehensweise des Finanzamts bestätigt auch ein Urteil des Finanzgerichts München vom 9. März 2021 (Az. 6 K 2915/17). Die Richter gaben dem Prüfer des Finanzamts Rückendeckung bei der Kürzung der Betriebsausgaben für ein Luxus-Leasingfahrzeug.
Schritt 2: Versteuerung des Privatanteils
Im zweiten Schritt wird das Finanzamt überprüfen, ob der zu versteuernde Betrag für die Privatnutzung des Luxus-Firmenwagens korrekt ermittelt wurde. Bei Vorlage eines Fahrtenbuchs schaut der Prüfer wieder ganz genau hin, sollte der Firmenwagen nach den Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs beinahe ausschließlich betrieblich genutzt worden sein. Schon bei kleinsten Mängeln wird das Fahrtenbuch in der Regel als steuerlich unwirksam eingestuft. Folge: Dann greift entweder die Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Noch schlimmer: Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Luxus-Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wurde, kommt die Ein-Prozent-Regelung nicht zur Anwendung. Dann darf das Finanzamt den Privatnutzungsanteil schätzen – in der Regel mit 70 Prozent.
Praxis-Tipp: In dem Urteil des Finanzgerichts München vom 9. März 2021 legte der Unternehmer für seinen Luxus-Firmenwagen ein Fahrtenbuch vor. Besonderheit: Die Aufzeichnungen konnte nur er selbst lesen. Für alle anderen waren die Aufzeichnungen unleserlich. Folge: Unwirksames Fahrtenbuch und Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung.
Kürzung der Betriebsausgaben und Ein-Prozent-Regelung gleichzeitig zulässig?
Hier stellt sich natürlich die Frage, ob es sein kann, dass das Finanzamt zum einen die Betriebsausgaben teilweise nicht zum Abzug zulässt und zugleich von der Fahrtenbuchregelung auf die steuerlich nachteilige Ein-Prozent-Regelung umschwenkt? Kommt es hier nicht zu einer doppelten steuerlichen „Bestrafung“? Antwort der Richter des Finanzgerichts München: Das ist in Ordnung so.
Verhaltensknigge für Unternehmer
Unternehmer sollten vor dem Autokauf für den Betrieb das Gespräch mit dem Steuerberater suchen. Dieser wird dem Unternehmer die steuerlichen Risiken aufzeigen und erklären, wie zumindest ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen ist. Damit bleibe nur die Kürzung der Betriebsausgaben für einen unangemessenen Repräsentationsaufwand.
Praxis-Tipp: Wurde der Steuerberater im Vorfeld nicht kontaktiert und das Finanzamt kürzt den Betriebsausgabenabzug und ermittelt den Privatnutzungsanteil zudem statt nach dem Fahrtenbuch nach der Ein-Prozent-Regelung, empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Hintergrund: Nun muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren klären, ob solche Doppelbestrafungen durch das Finanzamt zulässig sind (BFH, Az. VIII R 12/21).