PV-Anlage: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch nötig?
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 entfielen für viele Betreiber von PV-Anlagen steuerliche Abgaben. In der Praxis stellt sich seither die Frage, ob der Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung gewerblicher Vergütungen in entsprechenden Fällen überhaupt noch ausgefüllt werden muss. Die Antwort kommt vom Bundesfinanzministerium.
Im Jahressteuergesetz 2022 wurden verschiedene Regelungen zur Besteuerung für Photovoltaikanlagen verabschiedet. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurde für kleine Anlagen beschlossen, dass die aus der Einspeisung des Stroms erzielten Vergütungen sowie der Verbrauch des Stroms für private Zwecke nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen und deren Komponenten wird zudem seit 1. Januar 2023 unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer mehr fällig.
PV-Anlage: Fragebogen des Finanzamts noch auszufüllen?
Sobald sich der Betreiber einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt meldet und anzeigt, dass er gewerbliche Vergütungen erzielt, muss er grundsätzlich einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch übermitteln. Doch muss ein solcher Fragebogen angesichts der beiden in Kraft getretenen Steueränderungen zu Photovoltaikanlagen überhaupt noch ausgefüllt werden. Die Antwort: Grundsätzlich ja. Doch liegen die beiden folgenden Voraussetzungen vor, verzichtet das Finanzamt auf das Ausfüllen des Fragebogens (BMF, Schreiben vom 12. Juni 2023, Az. IV A 3 – S 0301/19/10007:012):
- Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielt zwar gewerbliche Einkünfte aus den Vergütungen für den eingespeisten Strom, diese sind aber nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei und
- für Zwecke der Umsatzsteuer hat sich der Betreiber der Photovoltaikanlage als Kleinunternehmer im Sinn von § 19 UstG beim Finanzamt registrieren lassen.
Wer muss also einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen?
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage dem Finanzamt selbst dann die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b Abgabenordnung anzeigen müssen, wenn die Einnahmen zwar nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, umsatzsteuerlich aber von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG nicht Gebrauch gemacht wird.