Sachspenden:
Worauf Betriebe steuerlich achten müssen
Ob ausrangierte Transporter, Baumaterial oder Lebensmittelspenden: Viele Unternehmen unterstützen bedürftige Menschen, Vereine oder Organisationen mit Sachspenden. Doch Vorsicht: Auch der Fiskus wird hellhörig, wenn Unternehmen Teile ihres Betriebsvermögens abgeben.
So viel vorweg: Grundsätzlich sind Geldspenden steuerlich unproblematischer. Bei Sachspenden gibt es einige Vorgaben und Maßstäbe, die Unternehmen kennen sollten, um auch hier steuerlich auf der sicheren Seite zu sein.
Für Unternehmen, die Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmens- oder Betriebsvermögen spenden, haben diese Entnahmen mehrere steuerliche Auswirkungen. Zum einen ergeben sich ertragsteuerliche Konsequenzen, zum anderen ziehen Sachspenden umsatzsteuerliche Folgen nach sich.
Ertragsteuer: Teilwert oder Buchwert
Bei Sachspenden aus einem Betriebsvermögen müssen Unternehmen den Gegenstand buchhalterisch aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Der zugehörige Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert des Gegenstands. Teilwert heißt, ein Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Erfolgt die Entnahme aber für steuerbegünstigte (zum Beispiel mildtätige oder kirchliche) Zwecke, ist auch der Buchwert als Entnahmewert ansetzbar (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4-5 EStG).
Umsatzsteuer: Sachspenden sind unentgeltliche Wertabgaben
Wenn Betriebe Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmensvermögen spenden, handelt es sich umsatzsteuerlich um sogenannte unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG. Unentgeltliche Wertabgabe bedeutet, dass die Spende umsatzsteuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand bzw. seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
In der Konsequenz unterliegt also auch eine Sachspende der Umsatzsteuer (durch die Gleichstellung mit einer umsatzsteuerlichen Lieferung).
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Unternehmen haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von unentgeltlichen Wertabgaben – also auch im Falle der Sachspenden – bestimmte Vorgaben einzuhalten. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis des gespendeten Wirtschaftsguts zuzüglich etwaiger Nebenkosten bzw. bei selbst hergestellten Gütern der Selbstkostenpreis des gespendeten Vermögensgegenstandes. Diese Werte sind immer zum Zeitpunkt des jeweiligen Umsatzes – also zum Spendenzeitpunkt zu ermitteln. Das heißt, zwischen dem Buchwert eines Wirtschaftsgutes laut Buchführungsunterlagen und dem Entnahmewert kann also ein Unterschied bestehen, der zu erhöhter Umsatzsteuer führt.
Sachspenden in besonderen Fällen
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben v. 18.3.2021, III C 2 – S 7109/19/10002:001 geregelt, dass in besonderen Fällen Sachspenden auch umsatzsteuerlich begünstigt werden können. Dies hängt mit der Verkehrsfähigkeit der gespendeten Güter zusammen.
Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit
Haben Unternehmen vor, Sachspenden zu leisten, sollten sie prüfen, ob die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage reduziert bzw. bei mangelnder Verkehrsfähigkeit sogar auf 0 Euro herabgesetzt werden kann.
Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- Lebensmitteln, die kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen
- Frischwaren, wie Brot oder Obst und Gemüse, wenn diese Güter aufgrund von Mängeln nicht mehr verkehrsfähig sind
- Non-Food-Artikel, wie Kosmetika, Tierfutter, etc., die erhebliche Mängel haben oder kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder
- Weitere Güter, die erhebliche Material- oder Verpackungsfehler aufweisen, wie zum Beispiel Artikel mit Befüllungsfehlern.
Sachspenden von der Steuer absetzen: Praxistipp
Um bei Außenprüfungen und Nachfragen des Prüfers auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen die gespendeten Güter fotografieren und das Bild zu den steuerlichen Unterlagen nehmen. Um den angesetzten Spendenwert nachzuweisen, kann auch ein Ausdruck mit Preisen von gleichartigen Gütern aus Gebrauchtwarenbörsen im Internet erfolgen. So können die spendenden Betriebe den Zustand und den Wert des Wirtschaftsgutes dokumentieren.
Achtung: Spendenbescheinigung nicht vergessen
Damit Sachspenden auch vom Finanzamt – zum Beispiel im Rahmen des Sonderausgabenabzugs – steuerlich anerkannt/abgezogen werden können, ist es unabdingbar, dass eine Spendenbescheinigung vorliegt. Aus dieser soll zum Beispiel hervorgehen, wie das spendende Unternehmen den Wert der Sachspende berechnet hat, also welches Wirtschaftsgut genau gespendet wurde, wie alt der Gegenstand war und in welchem Zustand er sich befunden hat und wie hoch der ursprüngliche Kaufpreis war.