Sonderausgaben: Achtung beim Absetzen von Kita-Gebühren

By kienerege_admin, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Kita-Gebühren steuerlich geltend machen? Das geht! Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt.

Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senkenZwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Bezuschusst allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht uneingeschränkt.

Denn Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmenden mit dem Lohn oder Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei Kita-Gebühren auszahlen, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. Könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich über solche Zuschüsse freuen, zusätzlich die Betreuungskosten absetzen, fehlte es ihnen an wirtschaftlicher Belastung, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. III R 54/20).

Es lohnt sich, eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu treffen

Wer also die gesamten Kita-Gebühren vom Arbeitgeber bezahlt bekommt, darf dafür keine Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zahlen Arbeitgeber hingegen nur einen Zuschuss zu den Gebühren, lohnt ein genauer Blick. Dann nämlich kann es laut BVL sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber zu regeln, dass der Zuschuss vorrangig auf die Verpflegungskosten der Kita-Gebühren entfällt. Sie sind ohnehin nicht abzugsfähig.

Der noch verbleibende Zuschuss wird dann für die Betreuungskosten gewährt und schmälert nur insoweit den Sonderausgabenabzug, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Ohne Arbeitgeberzuschuss sind die Sonderausgaben am höchsten

Beispiel: Ein Arbeitnehmer zahlt für sein Kind Kita-Gebühren in Höhe von 200 Euro monatlich. Davon entfallen 80 Euro auf die Verpflegung des Kindes. Ohne Arbeitgeberzuschuss könnten so 120 Euro multipliziert mit zwölf Monaten steuerlich geltend gemacht werden, also insgesamt 1.440 Euro.

Bezuschusst der Arbeitgeber die Kita-Gebühren nun pauschal mit 150 Euro pro Monat, könnten Arbeitnehmende keinerlei Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Werden jedoch 80 Euro des 150-Euro-Zuschusses explizit für die Verpflegung erstattet, können immer noch die restlichen 50 Euro als Sonderausgaben gelten. Das sind aufs Jahr gerechnet immerhin noch 600 Euro. dpa