Spekulationsgeschäft auch bei unentgeltlicher Überlassung?
Wer eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, muss den Gewinn versteuern. Doch liegt ein sogenanntes Spekulationsgeschäft auch dann vor, wenn die Immobilie dem eigenen Kind, den Eltern oder Schwiegereltern unentgeltlich überlassen wurde?
Es kommt darauf an. Wird die Immobilie ohne Miete an ein Kind überlassen, für das Eltern noch Kindergeld bekommen, gilt diese Wohnung als zu Wohnzwecken genutzt. Wird eine Immobilie gekauft, einem Kind überlassen, für das noch ein Kindergeldanspruch besteht und wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn verkauft, geht das Finanzamt leer aus. Denn bei einer dauerhaften Selbstnutzung liegt kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (umgangssprachlich: Spekulationsgeschäft) vor.
Doch aufgepasst: Wird eine Immobilie unentgeltlich einem anderen Familienmitglied überlassen (z.B. Elternteil oder Schwiegermutter) gilt die Immobilie nicht zu Wohnzwecken genutzt. Bei Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist müssen Gewinne deshalb versteuert werden (BFH, Urteil vom 14. November 2023, Az. IX R 13/23).
Steuertipp: Wird also eine Immobilie an andere Angehörige oder an Kinder unentgeltlich überlassen, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, sollte die Immobilie unbedingt erst nach Ablauf von zehn Jahren verkauft werden. Nur so kann der Verkaufsgewinn steuerfrei kassiert werden.