Steuer-1×1 zur Differenzbesteuerung

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News, Steuertipps

Die Differenzbesteuerung soll vermeiden, dass bei einem Wiederverkauf auf den selben Gegenstand nochmals in voller Höhe Umsatzsteuer berechnet wird. Das ist für Betriebe von Bedeutung, deren Tätigkeit darauf ausgelegt ist, Waren zu erwerben, um sie weiterzuverkaufen. Doch was gilt bei einem Wiederverkauf, wenn der Verkäufer kein solcher Händler ist? Die Antwort.

Wiederverkäufer, die Gegenstände ohne Vorsteuerabzug kaufen, profitieren beim Wiederverkauf dieses Gegenstands umsatzsteuerlich von der sogenannten Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

Es werden beim Verkauf dann nicht 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis fällig. Die 19-prozentige Umsatzsteuer ist bei der Differenzbesteuerung vielmehr aus der Differenz zwischen den An- und Verkaufspreis herauszurechnen.

Was passiert bei Weiterverkauf, wenn Verkäufer kein „Wiederverkäufer“ ist?

In der Praxis stellt sich hier die Frage, was steuerlich gilt, wenn ein Handwerksbetrieb (z. B. Malerbetrieb) einen Gegenstand im Rahmen der Differenzbesteuerung erwirbt und diesen Gegenstand dann irgendwann einmal weiterverkauft (beispielsweise ein Auto).

Antwort: Beim Kauf hat der Handwerksbetrieb keinen Vorsteuerabzug, weil bei Anwendung der Differenzbesteuerung die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht offen ausgewiesen wird. Verkauft der Handwerksbetrieb den Pkw Jahre nach Nutzung durch einen Mitarbeiter wieder, muss beim Verkauf die Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden. Denn der Handwerksbetrieb ist kein Wiederverkäufer im Sinn der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Steuertipp: Dieses Ergebnis kann auch einem Urteil des Bundesfinanzhofs in einem vergleichbaren Fall entnommen werden (BFH, Urteil v. 2. März 2006, Az. Az. V R 35/04). Auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass findet sich diese Vorgehensweise (Abschnitt 15a.1 Abs. 2 UStAE).