Steuer-Einmaleins für Weihnachtsgeschenke
Weihnachten rückt näher – und damit auch die Frage, wie Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner so beschenkt werden können, dass alle Beteiligten steuerlich zufrieden sind. Die wichtigsten Regeln für Gutscheine, Präsente & Co. im Überblick.
Wer seinen Mitarbeitern eine Freude machen möchte, der schenkt zu Weihnachten Gutscheine. Wofür diese sind, ist völlig egal. Solche Sachbezüge sind bis zu einem Betrag von 50 Euro im Monat steuerfrei. Ein Arbeitgeber kann also im November und Dezember jeweils einen 50-Euro-Gutschein für einen Blumenladen, für ein Kino, für eine Tankstelle oder für ein Fitnessstudio schenken und dem Mitarbeiter so 100 Euro zuwenden, die eins zu eins bei ihm ankommen. Wichtig ist, dass diese Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dass der Mitarbeiter keine Möglichkeit hat, sich mit diesen Gutscheinen Geld auszahlen zu lassen.
Kein persönliches Ereignis, aber Weihnachtsfeier
Ist in den nächsten Wochen bis zum Jahreswechsel kein persönliches Ereignis eines Mitarbeiters oder der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen in Sicht, können auf der Weihnachtsfeier Geschenke an Mitarbeiter verteilt werden. Die Kosten für die Feier inklusive Weihnachtsgeschenk dürfen dann aber nicht über 110 Euro je Teilnehmer liegen. Denn liegen die Kosten für eine Betriebsveranstaltung (hier Weihnachtsfeier) über 110 Euro, fallen für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an und die Vorsteuererstattung ist komplett verloren.
Geldgeschenke stets lohnsteuerpflichtig
Verteilt der Arbeitgeber in der Weihnachtszeit Geldgeschenke, gibt es keine lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Geldgeschenke sind stets in voller Höhe zu versteuern und es fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden oder an deren Mitarbeiter
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden oder an deren Mitarbeiter sollten netto nicht mehr als 50 Euro kosten. Denn nur wenn die Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht mehr als netto 50 Euro pro Jahr und Empfänger betragen, dürfen die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden.