Steuerfreie Inflationsprämie: 5 Tipps für die Praxis

By Melanie Fussnegger, Allgemein, Kanzlei News

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie hat sich in den letzten Monaten zum beliebtesten Gehaltsextra entwickelt. Kein Wunder: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten relativ einfach bis zu 3.000 Euro steuerfrei überweisen. Hier fünf Tipps für den betrieblichen Alltag.

Tipp 1: Antrittsgeschenk für Bewerber

Möchte der Arbeitgeber einen vielversprechenden Bewerber mit einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie locken, stellt sich die Frage, ob er nachfragen muss, ob der Bewerber schon vorher von einem anderen Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie erhalten hat.

Gute Nachricht: Nein, die Frage erübrigt sich. Denn die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber darf einem Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuerfrei bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlen.

Tipp 2: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren

Steuerlich problematisch kann es werden, wenn sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gönnt. Ist im Arbeitsvertrag nichts dazu ausgeführt, dass er auch von steuerfreien Gehaltsextras profitieren kann, unterstellen die Finanzämter eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das würde dazu führen, dass die steuerfrei ausbezahlte Inflationsausgleichsprämie dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder zugerechnet wird und dass der GmbH Gesellschafter in Höhe der steuerfreien Zahlung Kapitalerträge versteuern muss.

Praxis-Tipp: Eine verdeckte Gewinnausschüttung lässt sich wunderbar vermeiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die steuerfreie Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie sehr wohl fremdüblich ist. Dazu ist es notwendig, dass auch andere Mitarbeiter der GmbH und vor allem jeder Geschäftsführer der GmbH ebenfalls eine steuerfreie Prämie ausgezahlt bekommen.

Tipp 3: Inflationsausgleichsprämie für geleistete Überstunden?

Eine weitere typische Frage rund um die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist die Frage, ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen kann und dem Arbeitnehmer im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden?

Antwort: Es kommt darauf an, welche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu geleisteten Überstunden bestehen. Wurde vereinbart, dass der Beschäftigte eine Zahlung für seine geleisteten Überstunden bekommt, ist die Umwandlung in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie leider nicht zulässig. Hintergrund. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird – also freiwillig. Besteht ein Rechtsanspruch auf eine Zahlung, ist die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt.

Praxis-Tipp: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen vereinbart, dass für geleistete Überstunden ein Freizeitausgleich möglich ist und statt des Freizeitausgleiches gibt es die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie, ist die Steuerfreiheit gesichert.  

Tipp 4: Keine Geldzahlung notwendig

Für viele Arbeitgeber ist es schier unmöglich, bis zu 3.000 Euro steuerfrei zusätzlich zum Bruttogehalt zu bezahlen. Es muss aber auch gar keine Geldzahlung sein. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann auch im Rahmen einer zugewendeten Sachleistung oder Dienstleistung erfolgen. Beispiel: Metzger oder Bäcker erlauben es, dass die Mitarbeiter jeden Monat Lebensmittel für 100 Euro kostenlos mitnehmen.

Praxis-Tipp: Diese steuerfrei zugewendeten Sachleistungen oder Dienstleistungen muss der Arbeitgeber wie eine Geldzahlung im Lohnkonto festhalten und klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG handelt.

Tipp 5: Inflationsausgleichsprämie statt regelmäßiger freiwilliger Sonderzahlungen?

So Mancher Arbeitgeber kommt nun auf die Idee, regelmäßig freiwillige Sonderzahlungen in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Klappt es dann trotzdem mit der Steuerfreiheit? Antwort: Ja, aber nur, wenn auf die freiwillige Sonderzahlung kein Rechtsanspruch besteht und wenn auch keine vertragliche Zusage dafür existiert.